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NÖ BO 2014 § 46. Barrierefreiheit, LGBl. Nr. 1/2015, gültig von 01.02.2015 bis 30.06.2021

II. Bautechnik

A) Anforderungen an die Planung und Bauausführung

§ 46. Barrierefreiheit

(1) Die Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung gelten für Bauwerke oder Teile davon mit folgendem Verwendungszweck:

1. Dienststellen der Gebietskörperschaften mit Parteienverkehr

2. Schulen, Kindergärten und Volksbildungseinrichtungen

3. Ordinationen, Kranken- und Kuranstalten, Pensionisten- und Pflegeheime, Apotheken

4. Einrichtungen für Sozialversicherungen, Sozialhilfe, Jugendwohlfahrt und andere Formen der Daseinsvorsorge

5. Einrichtungen für den öffentlichen Verkehr, öffentliche Toiletten

6. Gebäude für Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen

7. Banken, Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m²

8. Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen, ausgenommen Reihenhäuser.

(2) Bauwerke gemäß Abs. 1 Z 1 müssen einen Raum haben, der für Menschen mit eingeschränkter Mobilität ohne besondere Schwierigkeiten (barrierefrei) zu erreichen ist.

(3) Die für Schüler, Patienten, Benützer, Besucher oder Kunden bestimmten Räume in Bauwerken gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 müssen auch von Menschen mit eingeschränkter Mobilität benützt werden können.

(4) Wohngebäude gemäß Abs. 1 Z 8 müssen über einen Eingang - nach Möglichkeit über den Haupteingang – sowie weiters alle Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. Die Wohnungen selbst sind so zu planen und auszuführen, dass gegebenenfalls deren Eingang und die Sanitärräume mit minimalem Aufwand barrierefrei ausgestaltet werden können (anpassbarer Wohnbau).

(5) Für Zubauten (in vertikaler Richtung) und Abänderungen von Bauwerken gelten die Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken insoweit nicht, als unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen würden.

(6) Werden Personenaufzüge errichtet, muss bei den in Abs. 1 genannten Bauwerken jedes Geschoß und jede Wohnung über zumindest einen barrierefrei ausgeführten Personenaufzug erreichbar sein.

In bestehende Gebäude nachträglich eingebaute Personenaufzüge sind nur insofern barrierefrei auszuführen, als dies technisch und wirtschaftlich nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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