II. Bautechnik
A) Anforderungen an die Planung und Bauausführung
§ 44a. Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung
(1) Neubauten von Nichtwohngebäuden mit einer Nennleistung für
1. eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder
2. eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
von jeweils mehr als 290 kW sind mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
a) den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,
b) Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und den Eigentümer des Gebäudes über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und
c) die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.
(2) Die Eigentümer von bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Nennleistung für
1. eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder
2. eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
von jeweils mehr als 290 kW haben bis spätesten die Ausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, sofern diese technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, nachzuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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