II. Bautechnik
A) Anforderungen an die Planung und Bauausführung
§ 44. Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz, Erstellung eines Energieausweises
(1) Die Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (§ 43 Abs. 1 Z 6) sind einzuhalten und die Erstellung eines Energieausweises ist erforderlich bei
1. Neubauten von konditionierten Gebäuden, wobei folgende Gebäude ausgenommen sind:
a) Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke bestimmt sind;
b) Gebäude vorübergehenden Bestandes, die auf längstens 2 Jahre bewilligt werden, für die unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes jeweils die Summe der Heizgradtage HGT12/20 nicht mehr als 680 Kd beträgt;
c) Betriebsgebäude und land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, bei denen der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht;
d) frei stehende, an mindestens 2 Seiten auf eigenem Grund zugängliche Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²;
e) Gebäude, die während der Heizperiode nur frostfrei, das heißt mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5°C, gehalten werden;
f) konditionierte Gebäude, die keiner Gebäudekategorie gemäß Punkt 3 der Anlage 6 zur NÖ BTV 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 25/2016, zugeordnet werden können;
2. der Herstellung konditionierter Netto-Grundflächen ab 50 m² von Gebäuden, wenn diese eigene Nutzungseinheiten bilden;
3. bestehenden konditionierten Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden.
(2) Die Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sind jedenfalls einzuhalten bei
1. Gebäuden gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und f; für Gebäude gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und c jedoch nur dann, wenn es dem Verwendungszweck nicht widerspricht,
2. der Herstellung von weniger als 50 m² konditionierter Netto-Grundfläche von Gebäuden,
3. der Herstellung ab 50 m² konditionierter Netto-Grundfläche von Gebäuden, wenn diese keine eigenen Nutzungseinheiten bilden.
4. (entfällt durch LGBl. Nr. 53/2018)
Dies gilt sinngemäß auch für Abänderungen von Gebäuden, die wärmeübertragende Bauteile betreffen. Die Erstellung eines Energieausweises ist in den Fällen der Z 1 bis 3 nicht erforderlich.
(3) Für Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds (z. B. Schutzzone) oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell geschützt sind, gelten die Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 nur, wenn die Einhaltung der Anforderungen keine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.
(4) In konditionierten Gebäuden, in denen mehr als 250 m² der konditionierten Netto-Grundfläche starken Publikumsverkehr aufweisen, ist vom Eigentümer ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis mit Effizienzskala und Angabe der wesentlichen bau-, energie- und wärmetechnischen Ergebnisdaten an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle (Bereich des Haupteinganges) anzubringen.
(5) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind ab dem (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis e und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
(6) Neubauten von konditionierten Gebäuden, die von Behörden als Eigentümer benutzt werden, sind ab dem (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis e und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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