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NÖ BO 2014 § 44. Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz, Erstellung eines Energieausweises, LGBl. Nr. 32/2021, gültig ab 01.07.2021

II. Bautechnik

A) Anforderungen an die Planung und Bauausführung

§ 44. Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz, Erstellung eines Energieausweises

(1) Die Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (§ 43 Abs. 1 Z 6) sind einzuhalten und die Erstellung eines Energieausweises ist erforderlich bei

1. Neubauten von konditionierten Gebäuden, wobei folgende Gebäude ausgenommen sind:

a) Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke bestimmt sind;

b) Gebäude vorübergehenden Bestandes, die auf längstens zwei Jahre bewilligt werden, für die unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes jeweils die Summe der Heizgradtage HGT 12/20 nicht mehr als 680 Kd beträgt;

c) Gebäude für Betriebsanlagen und land- und forstwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht;

d) frei stehende, an mindestens 2 Seiten auf eigenem Grund zugängliche Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²;

e) Gebäude, die während der Heizperiode frostfrei, das heißt mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5°C, gehalten werden;

2. der Herstellung konditionierter Gebäudeteile (Zubauten, Abänderungen von Gebäuden) mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von insgesamt mehr als 50 m², wenn diese eine eigene Nutzungseinheit bilden;

3. bestehenden konditionierten Gebäuden, die einer größeren Renovierung (§ 4 Z 19) unterzogen werden;

4. der nachträglichen Konditionierung oder der Änderung der Konditionierung von Gebäudeteilen mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von insgesamt mehr als 50 m², wenn diese eine eigene Nutzungseinheit bilden.

(2) Die Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sind einzuhalten, die Erstellung eines Energieausweises ist jedoch nicht erforderlich bei

1. Neubauten von konditionierten Gebäuden gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d; für Gebäude gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und c jedoch nur dann, wenn es dem Verwendungszweck nicht widerspricht;

2. der Herstellung konditionierter Gebäudeteile (Zubauten, Abänderungen von Gebäuden), die nicht unter Abs. 1 Z 2 fallen (mit entweder einer Netto-Grundfläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² oder wenn diese keine eigene Nutzungseinheit bilden);

3. der Abänderung von wärmeübertragenden Bauteilen, die nicht unter Abs. 1 Z 3 (größere Renovierung) fällt (z. B. die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung oder der Fenstertausch bei einzelnen Bauteilen);

4. der nachträglichen Konditionierung oder der Änderung der Konditionierung von Gebäudeteilen, die nicht unter Abs. 1 Z 4 fallen (mit entweder einer Netto-Grundfläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² oder wenn diese keine eigene Nutzungseinheit bilden).

(3) Für Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds (z. B. Schutzzone) oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell, d. h. durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid, geschützt sind, gelten die Anforderungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 Z 2 bis 4 nur, soweit die Einhaltung der Anforderungen keine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde. Das Erfordernis der Erstellung eines Energieausweises bleibt davon unberührt.

(4) In konditionierten Gebäuden, in denen mehr als 250 m² der konditionierten Netto-Grundfläche starken Publikumsverkehr aufweisen, sind vom Eigentümer die ersten beiden Seiten eines höchstens zehn Jahre alten Energieausweises an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle (Bereich des Haupteinganges) anzubringen.

(5) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind ab dem (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis e und solche, für die in besonderen und begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt.

(6) Neubauten von konditionierten Gebäuden, die von Behörden als Eigentümer benutzt werden, sind ab dem (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis e und solche, für die in besonderen und begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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