II. Bautechnik
A) Anforderungen an die Planung und Bauausführung
§ 43a. Elektronische Kommunikation
(1) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Hauptgebäudes ist das Gebäude bis zu den Netzabschlusspunkten mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur (§ 4 Z 12a) auszustatten.
(2) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Wohngebäudes mit mehr als einer Wohnung ist das Gebäude mit einem Zugangspunkt (§ 4 Z 12a) auszustatten.
(3) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 ausgenommen sind:
1. Wohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Vorsorgemaßnahmen nach Abs. 1 und 2 für die Eigentümer unverhältnismäßig sind,
2. denkmalgeschützte Gebäude,
3. land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,
4. Kleingartenhütten,
5. Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (§ 23 Abs. 7),
6. Sakralbauten,
7. Sport- und Freizeitanlagen,
8. sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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