NÖ BO 2014 § 43a. Elektronische Kommunikation, LGBl. Nr. 106/2016, gültig ab 31.12.2016

II. Bautechnik

A) Anforderungen an die Planung und Bauausführung

§ 43a. Elektronische Kommunikation

(1) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Hauptgebäudes ist das Gebäude bis zu den Netzabschlusspunkten mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur (§ 4 Z 12a) auszustatten.

(2) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Wohngebäudes mit mehr als einer Wohnung ist das Gebäude mit einem Zugangspunkt (§ 4 Z 12a) auszustatten.

(3) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 ausgenommen sind:

1. Wohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Vorsorgemaßnahmen nach Abs. 1 und 2 für die Eigentümer unverhältnismäßig sind,

2. denkmalgeschützte Gebäude,

3. land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,

4. Kleingartenhütten,

5. Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (§ 23 Abs. 7),

6. Sakralbauten,

7. Sport- und Freizeitanlagen,

8. sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt.

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