NÖ BO 2014 § 33. Kontrollsystem, LGBl. Nr. 1/2015, gültig von 01.02.2015 bis 29.08.2018

I. Baurecht

F) Überprüfung des Bauzustandes

§ 33. Kontrollsystem

(1) Die jährlich gemäß § 15 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Z 4 vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 68 Abs. 1 Z 8) zu überprüfen.

(2) Die jährlich gemäß § 32 Abs. 7 vorgelegten Prüfberichte für Heizungs- und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.

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