I. Baurecht
F) Überprüfung des Bauzustandes
§ 32. Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln, Blockheizkraftwerken und Klimaanlagen
(1) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW sind vom Eigentümer periodisch
1. auf ihre einwandfreie Funktion,
2. auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und
3. auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades des Heizkessels
überprüfen zu lassen.
(2) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind zusätzlich zum Prüfungsumfang des Abs. 1 Z 1 bis 3 periodisch
1. auf eine einwandfreie Dimensionierung des Heizkessels im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes und
2. auf eine einwandfreie Wärmeverteilung
überprüfen zu lassen.
Die Prüfung der Heizkesseldimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(3) Blockheizkraftwerke sind vom Eigentümer periodisch auf die von ihnen ausgehenden Emissionen überprüfen zu lassen.
(4) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind vom Eigentümer periodisch
1. auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades der Klimaanlage und
2. auf eine einwandfreie Dimensionierung der Klimaanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes
überprüfen zu lassen.
Die Prüfung der Klimaanlagendimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Klimaanlagendimensionierung umfasst hat, an der Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(5) Mit der Überprüfung nach Abs. 1 bis 4 dürfen nur befugte Fachleute betraut werden.
(6) Die Überprüfung hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der dem Eigentümer der Anlage auszuhändigen ist.
(7) Die Prüfberichte über die periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln (Abs. 1 und 2) und von Klimaanlagen (Abs. 4) sind der Baubehörde binnen 4 Wochen durch den Prüfer vorzulegen. Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz dieser Anlagen sind in diesen Prüfberichten festzuhalten.
(8) Wenn es die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde nach Abs. 1 zu überprüfen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(9) Ergibt eine Überprüfung nach Abs. 1 und 3 einen Mangel, ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Der Prüfer hat den festgestellten Mangel der Baubehörde zu melden, wenn
- von vornherein erkennbar ist, dass er nicht binnen 6 Wochen behoben werden kann oder
- die zweite Überprüfung ergibt, dass der Mangel nicht behoben wurde.
Die Baubehörde hat dann Maßnahmen vorzuschreiben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emissionen von
- Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über
- Brennstoffumstellungen,
- baulichen Maßnahmen bis zur
- Stilllegung der Anlage
reichen können.
(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Perioden, den Umfang, das Verfahren und den Inhalt über das Ergebnis der Überprüfung der Heizkessel, Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen zu regeln. Ebenfalls ist darin die einheitliche Ausgestaltung der Prüfberichte festzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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