I. Baurecht
A) Allgemeines
§ 2. Zuständigkeit
(1) Baubehörde erster Instanz ist
- der Bürgermeister
- der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)
Baubehörde zweiter Instanz ist
- der Gemeindevorstand (Stadtrat)
- der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut)
(örtliche Baupolizei)
(2) Erstreckt sich ein Bauwerk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde.
Erstreckt sich ein Bauwerk auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk zum Großteil ausgeführt werden soll.
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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