NÖ BO 2014 § 12a. Herstellung des Bezugsniveaus, LGBl. Nr. 50/2017, gültig von 13.07.2017 bis 29.08.2018

I. Baurecht

B) Bauplatzgestaltung

§ 12a. Herstellung des Bezugsniveaus

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, für die der Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 3 eine bestimmte Höhenlage des Geländes als Bezugsniveau festlegt, haben dieses flächendeckend herzustellen, wenn – ausgenommen für Bauwerke im Sinn des § 18 Abs. 1a – eine Baubewilligung

1. für einen Neubau eines Gebäudes (§ 14 Z 1) oder

2. für die Errichtung einer baulichen Anlage (§ 14 Z 2)

erteilt wird.

(2) Solange angrenzende Grundstücke noch im ursprünglichen Niveau bestehen, dürfen die jeweiligen Randbereiche des von der Verpflichtung nach Abs. 1 betroffenen Grundstücks abgeböscht werden, wobei dieses erforderlichenfalls mit einer Versickerungsmulde zu versehen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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