KJBG § 16., BGBl. I Nr. 79/1997, gültig ab 01.07.1997

Abschnitt 3 Schutzvorschriften für Jugendliche

§ 16.

(1) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist

1. Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;

2. den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.

(2) Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die Beschäftigung von Jugendlichen (Abs. 1 Z 2) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.

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