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ASoK 5, Mai 2003, Seite 148

Ruhezeitenregelungen im Arbeitsrecht

Umfang und Verhältnis der im AZG, KA-AZG, ARG, LAG, KJBG, BäckAG, UG und MSchG normierten Ruhezeiten

Dr. Lukas Stärker

Die einschlägigen bundesgesetzlichen Arbeitszeitschutznormen enthalten nicht nur Arbeitszeitgrenzen, sondern - weit verstreut und kasuistisch aufgebaut - auch verschiedenste Ruhezeitenregelungen. Der Beitrag stellt diese Regelungen dar, zeigt deren Flexibilisierungsmöglichkeiten überblicksweise auf und untersucht das gegenseitige Verhältnis der Ruhezeiten.

1. Begriff der Ruhezeit

Ruhezeiten sind Perioden der Nichtarbeit (Ruhe) zwischen zwei Tagesarbeitszeiten oder einer Tagesarbeitszeit und einem verlängerten Dienst und umgekehrt. Ruhezeiten liegen vor, wenn der Dienstnehmer keine Arbeit im Sinne des Arbeitszeitrechtes zu verrichten hat. Ruhezeiten liegen stets in Bezug auf ein konkretes Dienstverhältnis vor und bedeuten kein generelles Arbeitsverbot. Daher schließen es die Ruhezeitenregelungen nicht aus, dass ein Dienstnehmer trotz Ruhezeit für einen anderen Dienstgeber oder freiberuflich Arbeitsleistungen erbringt. Die Zulässigkeit derartiger Arbeitsleistungen ist aufgrund der sonstigen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Regelungen (Konkurrenzverbot, Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung bzw. Nebentätigkeit, § 2 Abs. 2 Satz 2 AZG, Treuepflicht, etc.) zu beurteilen.

Ruhezeitenregelungen enthalten das Arbeitszeitgesetz (AZG), § 7 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)...

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