IPRG § 24. Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation, BGBl. Nr. 304/1978, gültig ab 01.01.1979

ABSCHNITT 3 FAMILIENRECHT

B. KINDSCHAFTSRECHT

§ 24. Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation

Die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen.

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