Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 1, Februar 2013, Seite 46

Höhe des „Mischunterhalts“ bei einem Kind in Drittpflege bei den Großeltern in Serbien

iFamZ 2013/3

§ 140 ABGB

Die Ehe der Eltern des 1999 geborenen S, der österreichisch-serbischer Doppelstaatsbürger ist, wurde 2006 geschieden. Seit lebt S bei den mütterlichen Großeltern in Serbien; die Mutter und der Vater sind in Österreich. Im Scheidungsfolgenvergleich war die alleinige Obsorge der Mutter vereinbart worden; der Vater hatte sich – ausgehend von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 3.050 Euro – zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 500 Euro verpflichtet. Gegenstand des Streits ist die Höähe des vom Vater ab zu leistenden Unterhalts.

2008 stellte der Vater einen Unterhaltsherabsetzungsantrag auf 50 Euro; das durch die Mutter vertretene Kind stellte 2009 im Hinblick auf den Alterssprung einen Unterhaltserhöhungsantrag.

Das Erstgericht setzte den vom Vater zu leistenden Unterhalt auf monatliche Beträge zwischen 65 und 75 Euro herab. Die Kaufkraft in Österreich und jene in Serbien stünden im Verhältnis 100 : 15,4. Das Kind befinde sich bei den Großeltern in Serbien in Drittpflege. Den Gesamtunterhaltsbedarf erblickte das Erstgericht im doppelten Durchschnittsbedarf, den es um 84,6 % minderte. Sodann gelangte es nach der gängigen Berechnungsformel (Ge...

Daten werden geladen...