Handbuch Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Erwachsenenschutzrecht
2. Aufl. 2020
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S. 104XV. Sachverhalte mit Auslandsberührung
A. Allgemeines
Liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor, ist zunächst zu prüfen, welches Gericht (im Kontext des Internationalen Privatrechts auch Behörde genannt), nämlich ein inländisches oder ausländisches, für die Lösung der Rechtsfrage zuständig ist. In weiterer Folge prüft dieses, welches nationale materielle Recht zur Anwendung kommt. Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich einerseits nach § 110 JN und andererseits nach bestehenden internationalen oder bilateralen Übereinkünften. Für die Beurteilung des Sachverhalts nach materiellem Recht haben sich die in weiterer Folge skizzierten Prüfungsschritte bewährt (XV.C.).
Die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit bzw des anwendbaren Rechts stellt sich idR nur, wenn aus einem Rechtsgeschäft oder aus einer rechtlich relevanten (auch deliktischen) Handlung zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Bei der Vermögensverwaltung bzw –sorge für gesetzlich vertretene Personen ist nach Feststellung des zuständigen Gerichts insb auch zu prüfen, ob die vertretene Person überhaupt geschäfts- bzw deliktsfähig ist.
Im Kindschafts- und Erwachsenenschutzrecht ist daher die wesentlichere Frage, die sich aufg...