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GmbHG § 4. (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906), BGBl. Nr. 10/1991, gültig ab 01.01.1991

VIII. Hauptstück Strafbestimmungen, Schlußbestimmung

§ 4. (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)

Ist das Stammkapital einer am bestehenden Gesellschaft geringer als 500 000 S, so ist bis zum eine Kapitalerhöhung auf mindestens diesen Betrag durchzuführen und der Gesellschaftsvertrag diesbezüglich anzupassen und zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Mindestbareinlagen sind voll einzuzahlen; frühere Bareinzahlungen sind jedoch anzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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