I. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Die gesellschaftlichen Organe
2. Titel Der Aufsichtsrat
§ 30f.
(1) Die Geschäftsführer haben jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit den Angaben nach § 9 Abs. 2 Z 4 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) § 26 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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