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GmbHG § 1. Artikel IV (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906), BGBl. Nr. 10/1991, gültig ab 01.01.1991

VIII. Hauptstück Strafbestimmungen, Schlußbestimmung

§ 1. Artikel IV (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)

(1) Beschließt eine Gesellschaft, die gemäß Artikel III §§ 2 und 4 zur Einzahlung des Fehlbetrages auf 250 000 S oder zur Kapitalerhöhung verpflichtet ist, ihre Umwandlung nach dem Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 187, über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter (Nachfolgeunternehmer) oder auf eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Nachfolgeunternehmen), und wird der Beschluß bis längstens zum Firmenbuch angemeldet, so unterbleibt bei der umgewandelten Gesellschaft, wenn ihre Buchwerte weitergeführt werden, eine Besteuerung gemäß den §§ 18 und 19 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesestzes 1966, BGBl. Nr. 156. Bei den Anteilseignern löst eine solche Umwandlung keine Besteuerung vom Einkommen und Ertrag aus.

(2) Der Abs. 1 ist auch auf Gesellschaften anzuwenden, auf die die Voraussetzungen des Artikels III § 10 zutreffen, wenn im Rahmen der Umwandlung ein Betrieb übertragen wird.

(3) Der § 3 Abs. 2 und die §§ 4 bis 7 im Artikel II sowie die Artikel VI und VII des Strukturverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 69/1969, sind auf Vorgänge im Sinne der Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Der Abzug von Verlusten gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, und von Fehlbeträgen gemäß § 6 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, die vor der Umwandlung entstanden sind, kann von den Rechtsnachfolgern mit jenem Betrag in Anspruch genommen werden, der sich aus dem Ausmaß ihrer Beteiligung an der umgewandelten Gesellschaft im Zeitpunkt der Umwandlung ergibt und der dem übertragenen Betrieb zugerechnet werden kann; das Ausmaß der Beteiligung verringert sich um jene Anteile, die nach dem im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben sind, sofern die vorzutragenden Verluste oder Fehlbeträge nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben oder in Abgabenvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

(4) Scheiden Wirtschaftsgüter aus Anlaß der Umwandlung im Sinne der Abs. 1 bis 3 infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart aus dem Betriebsvermögen aus oder bleibt ihr Wert beim Rechtsnachfolger außer Ansatz, so sind die stillen Rücklagen, die sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert und den Buchwerten ergeben, vom Rechtsnachfolger im ersten Wirtschaftsjahr zu versteuern. Dies gilt auch für alle sonstigen Gewinnerhöhungen und Gewinnminderungen, die sich aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart oder der Änderung der Besteuerungsgrundsätze ergeben. Ein sich daraus insgesamt ergebender Gewinn ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer als Übergangsgewinn im Sinn des § 37 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn

1. in die Gesellschaft Betriebe oder Teilbetriebe unter Inanspruchnahme des begünstigten Steuersatzes gemäß § 8 Abs. 3 zweiter Satz des Strukturverbesserungsgesetzes eingebracht und die Beschlüsse nach dem zum Firmenbuch angemeldet worden sind, oder

2. das Stammkapital der Gesellschaft nach dem durch Kapitalherabsetzung auf einen Betrag von weniger als 500 000 S herabgesetzt worden ist; unberührt davon ist die Kapitalherabsetzung zum Zwecke der Sanierung einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft ohne Rückzahlung von Stammeinlagen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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