F. EINBRINGUNG
§ 32.
Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.
Tarif
I. Zivilprozesse
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Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||
1 | I. Pauschalgebühren
in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem
Wert des Streitgegenstandes | |||||
bis | 150 Euro | 25 Euro | ||||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 48 Euro | |||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 68 Euro | |||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 114 Euro | |||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 182 Euro | |||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 335 Euro | |||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 792 Euro | |||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 1 556 Euro | |||
über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | 3 112 Euro | |||
über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | 4 670 Euro | |||
über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | 6 227 Euro | |||
über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | 7 783 Euro | |||
über | 350 000 Euro | 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 4 203 Euro | ||||
II. Pauschalgebühren
im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung
eines vom Bundesministerium für Justiz
(Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten
Dolmetschers | 196 Euro je Sprache | |||||
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.
2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 Anmerkung 2 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
4. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn entweder
a. die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird, oder
b. die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird.
Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Die Durchführung der Mediation ist schriftlich nachzuweisen.
(Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 333 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.
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Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||
2 | Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter
Instanz bei einem Berufungsinteresse | |||||
bis | 150 Euro | 20 Euro | ||||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 44 Euro | |||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 75 Euro | |||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 154 Euro | |||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 304 Euro | |||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 609 Euro | |||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 1 219 Euro | |||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 2 288 Euro | |||
über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | 4 579 Euro | |||
über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | 6 867 Euro | |||
über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | 9 156 Euro | |||
über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | 11 446 Euro | |||
über | 350 000 Euro | 1,8% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich
6 071 Euro | ||||
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.
(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.
6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 365 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
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Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||
3 | Pauschalgebühren a) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse | |||||
bis | 2 000 Euro | 228 Euro | ||||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 381 Euro | |||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 762 Euro | |||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 1 526 Euro | |||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 3 051 Euro | |||
über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | 6 104 Euro | |||
über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | 9 156 Euro | |||
über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | 12 211 Euro | |||
über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | 15 263 Euro | |||
über | 350 000 Euro | 2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich
8 096 Euro | ||||
b) für Klagen, die
gemäß § 615 ZPO in die Zuständigkeit des Obersten
Gerichtshofs fallen | 5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch
5 884 Euro | |||||
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 lit. a an.
(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro.
6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 545 Euro. Die Anmerkung 1 gilt auch für diese Verfahren.
7. Für Klagen nach Tarifpost 3 lit. b gelten die Anmerkungen 3 und 4 zur Tarifpost 1.
8. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
II. Exekutionsverfahren
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Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||||
4 | I. Pauschalgebühren | ||||||
a) in
Exekutionsverfahren bei einem Wert des
Streitgegenstandes | |||||||
bis | 150 Euro | 28 Euro | |||||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 50 Euro | ||||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 60 Euro | ||||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 80 Euro | ||||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 100 Euro | ||||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 150 Euro | ||||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 200 Euro | ||||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 300 Euro | ||||
über | 70 000 Euro | 300 Euro zuzüglich 2,7 Promille vom über 70 000 Euro
liegenden Teil des Streitgegenstands | |||||
b) für Anträge auf
Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel
(§ 419 EO) | 15 Euro | ||||||
II. Pauschalgebühren
im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse
gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der
Exekution oder Entscheidungen, die das
Exekutionsverfahren beenden | |||||||
a) in
Exekutionsverfahren bei einem Rekursinteresse nach den
in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen | 150% der in Z I lit. a angeführten Gebühren | ||||||
b) gegen Entscheidungen
nach Z I lit. b | 31 Euro | ||||||
III. Pauschalgebühren
im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für
Revisionsrekurse | |||||||
a) gegen Entscheidungen
nach Z II lit. a bei einem Revisionsrekursinteresse nach
den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen | 200% der in Z I lit. a angeführten Gebühren | ||||||
b) gegen Entscheidungen
nach Z II lit. b | 46 Euro | ||||||
Anmerkungen
1. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I zu entrichten.
(Anm.: Z 1a aufgehoben durch Art. 5 Z 8, BGBl. I Nr. 86/2021)
2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.
4. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Z I lit. a umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 152 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 5 Z 8, BGBl. I Nr. 86/2021)
7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge und Rechtsmittel, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
8. In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 und der Vollzugsgebühren nach § 455 EO befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21. Dasselbe gilt, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger Exekution wegen gesetzlich übergegangener Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder oder wegen Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 führt.
9. In Verfahren zur Vollstreckung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO ist die gefährdete Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft den Gegner der gefährdeten Partei nach Maßgabe des § 21.
III. Pauschalgebühren für Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren
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Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
5 | I. Eingabengebühren: | |
a) Anträge eines
Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 47 Euro | |
b) Forderungsanmeldungen
und Anträge gemäß § 197 Abs. 2 IO | je Gläubiger 25 Euro | |
II. Pauschalgebühren
im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse von
Gläubigern gegen Entscheidungen über Anträge nach Z I
lit. a | 94 Euro | |
III. Pauschalgebühren
im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für
Revisionsrekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen
nach Z II | 141 Euro | |
Anmerkungen
1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z I.
1a. Die Pauschalgebühr nach Z I lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Soweit eine Forderung mehreren Gläubigern gemeinschaftlich zusteht, kommt es nicht zu einer Kumulierung der Gebühr wegen mehrerer Gläubiger. Für die Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Art. 36 Abs. 5 EuInsVO ist keine Gebühr nach Z I lit. b zu entrichten.
2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme in der Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5.
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Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
6 | I. Pauschalgebühr: | |
a) für das
Insolvenzverfahren im Falle der Beendigung durch
Schlussverteilung, der Beendigung durch gerichtliche
Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, der
Beendigung durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens
oder der Beendigung mit Einverständnis der
Gläubiger; | ||
b) für ein
Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung (§ 12
URG); | 7,5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers,
mindestens jedoch 473 Euro | |
c) für das
Restrukturierungsverfahren im Falle der Bestätigung des
Restrukturierungsplans | 0,3 vH des zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen
Betrags, jedoch mindestens 473 Euro und höchstens
30.000 Euro | |
II. Pauschalgebühren
für Rekurse gegen | ||
a) die Aufhebung des
Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung (§ 139 IO),
die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder
die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens | 350 Euro | |
b) die Aufhebung des
Reorganisationsverfahrens oder die Bestätigung des
Restrukturierungsplans | 350 Euro | |
III. Pauschalgebühren
für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen in
Rekursverfahren nach Z II oder in Fällen, in denen die
in Z II genannten Entscheidungen vom Rekursgericht
getroffen werden | 1 421 Euro. | |
Anmerkungen
1. Wird die Entlohnung des Insolvenzverwalters aufgrund einer Nachtragsverteilung erhöht, so ist die Gerichtsgebühr nach der Tarifpost 6 Z I lit. a neu zu bemessen und die bisher bezahlte Gebühr abzuziehen. Sollte ein Restbetrag verbleiben, so hat das Gericht dem Insolvenzverwalter die Zahlung aus der Nachverteilungsmasse aufzutragen.
2. Die Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist wie eine Masseforderung zu behandeln.
3. Steht dem Schuldner im gesamten Schuldenregulierungsverfahren die Eigenverwaltung zu oder wurde trotz Entziehung der Eigenverwaltung kein Insolvenzverwalter bestellt, so ist in keiner Instanz eine Pauschalgebühr zu entrichten. In Schuldenregulierungsverfahren mit Insolvenzverwalter beträgt die Gebühr die Hälfte der nach Tarifpost 6 vorgesehenen Gebühren.
5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 Z I ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen
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Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
7 | I. Pflegschafts- und
Unterhaltssachen erster Instanz | |
a) für Verfahren über
den Anspruch auf Unterhalt und gerichtliche Verfahren
zur Festlegung des Kostenersatzes nach § 43
B-KJHG 2013 | 5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich
rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten | |
b) für Verfahren über
zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung
des Unterhalts | 15 Euro | |
c) für Verfahren | ||
1. über die Genehmigung
von Rechtshandlungen volljähriger schutzberechtigter
Personen (§§ 258 Abs. 3 und 281 Abs. 3 ABGB) | 143 Euro | |
2. über die Bestätigung
der Pflegschaftsrechnung volljähriger schutzberechtigter
Personen (§ 137 AußStrG) | ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt
wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens
jedoch 92 Euro | |
d) für Verfahren über
Einwendungen nach den §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO
gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und
Unterhaltsvorschusssachen | 114 Euro | |
II. Pflegschafts- und
Unterhaltssachen zweiter Instanz | ||
Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem
Verfahren | ||
a) nach Z I lit. a | 31 Euro | |
b) nach Z I lit. b | 31 Euro | |
c) nach Z I lit. c
Z 1 | 287 Euro | |
d) nach Z I lit. c
Z 2 | 31 Euro | |
e) nach Z I lit. d | 154 Euro | |
III. Pflegschafts-
und Unterhaltssachen dritter Instanz | ||
Für Revisionsrekursverfahren gegen eine Entscheidung in
einem Verfahren | ||
a) nach Z II lit. a | 46 Euro | |
b) nach Z II lit. b | 46 Euro | |
c) nach Z II lit. c | 430 Euro | |
d) nach Z II lit. d | 46 Euro | |
e) nach Z II lit. e | 228 Euro | |
Anmerkungen
1. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.
2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
3. Zahlungspflichtig ist:
a) für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. a sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. d derjenige, dem die Unterhaltsleistung oder der Kostenersatz nach § 43 B-KJHG 2013 auferlegt wurde;
b) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. b der Antragsteller in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z I lit. b;
c) für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I lit. c die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt;
d) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. c, d und e sowie Z III lit. c, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b oder Z III lit. a und b.
Minderjährige trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.
4. Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II lit. e oder Z III lit. e auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
7. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. c Z 2 hat die der Person, der die Vermögensverwaltung obliegt, allenfalls zugesprochene Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
8. Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 22 400 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte § 276 Abs. 1 ABGB) 14 834 Euro nicht übersteigen.
9. Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 sind zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 ErwSchVG zu verwenden.
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Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |
8 | B. Verfahren vor dem
Verlassenschaftsgericht | ||
Pauschalgebühren für Verfahren vor dem
Verlassenschaftsgericht | 5 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens
jedoch 77 Euro | ||
Anmerkungen
1. Der Wert des Verlassenschaftsvermögens ergibt sich aus § 24.
2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen.
2a. Ergeht im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 116 Euro.
3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 08 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
4. Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.
5. Die Pauschalgebühr ist auch für das Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG zu entrichten.
6. Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.
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Tarifpost | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren |
9 | C. Grundbuchsachen | ||
a) Eingaben
(Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch
(Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch); | 47 Euro | ||
b) Eintragungen in
das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und
zwar: | |||
1. Eintragungen
(Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des
Baurechtes, | vom Wert des Rechtes | 1,1 vH | |
2. Vormerkungen zum
Erwerb des Eigentums und des Baurechtes, | 79 Euro | ||
3. Anmerkungen der
Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums
und des Baurechtes, | vom Wert des Rechtes | 1,1 vH | |
4. Eintragungen zum
Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6), | vom Wert des Rechtes | 1,2 vH | |
5. Anmerkungen der
Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, | vom Wert des Rechtes | 6 vT | |
6. nachträgliche
Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten
Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung; | vom Wert des Rechtes | 6 vT | |
d) Auszüge aus dem
Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen
Hilfsverzeichnissen | 15 Euro | ||
e) Abfragen nach §§ 6
und 7 GUG | |||
1. Vollabfrage einer
Einlagezahl (GB-Auszug aktuell) | je abgefragter EZ | 3,76 Euro | |
2. Abfrage des A-, B-
oder C-Blattes einer EZ (GB-Teilauszug aktuell) | je abgefragtem Blatt einer EZ | 2 Euro | |
3. Abfrage der letzten
Tagebuchzahl (Plombe) | je abgefragter TZ | 0,47 Euro | |
4. Abfrage der
Urkundensammlung | je abgefragter Urkunde | 1,17 Euro | |
5. Abfrage des
Personenverzeichnisses | je abgefragter Person | 1,88 Euro | |
6. Abfrage der
historischen Einlagezahl (Verzeichnis der gelöschten
Eintragungen) | aa) für die letzten fünf Jahre | 1,88 Euro | |
bb) ohne zeitliche Begrenzung | 4,47 Euro | ||
7. Abfrage der
KG-Änderungsdaten | je abgefragter KG | 0,47 Euro | |
(Anm.: Z 8 und 9 aufgehoben durch Art. 3 Z 5, BGBl. I
Nr. 60/2017) | |||
10. Abfrage der
Informationen zu einer Tagebuchzahl
(Zusatzinformation) | je abgefragter TZ | 1,88 Euro | |
11. Suche nach
Kaufverträgen je Katastralgemeinde (KG) | je abgefragter KG | 1,88 Euro | |
12. Informationen zu
einer Liegenschaftsgruppe im Gruppenverzeichnis | je Liegenschaftsgruppe | 1,88 Euro | |
13. Abfrage aus der
Digitalen Katastralmappe (Kataster Rastergrafik) je in
der Grafik dargestelltem Naturmaß | aa) bis zu 500m bb) bis zu 1 000m cc) bis zu 2 000m | 3,76 Euro 13 Euro 49 Euro | |
14. Auszug aus dem
Grundstücksverzeichnis ohne Grundstücksadresse
(GST-Auszug) | aa) für 1 bis 10 Grundstücke | 3,76 Euro | |
bb) für 11 bis 100 Grundstücke | 13 Euro | ||
15. Auszug aus dem
Grundstücksverzeichnis mit Grundstücksadresse | aa) für 1 bis 10 Grundstücke | 4 Euro | |
bb) für 11 bis 100 Grundstücke | 15 Euro | ||
16. Suche nach
Grundstücksadressen im Anschriftenverzeichnis
(Adresssuche) | aa) bis zu 10 Treffern bb) bis zu 100 Treffern cc) bis zu 1 000 Treffern | 1,17 Euro 3,76 Euro 38 Euro | |
17. Abfragen nach Z 1,
2, 5, 6, 10, 11 und 12 von Körperschaften öffentlichen
Rechts | je abgefragter EZ, TZ, KG, Liegenschaftsgruppe, Person
oder je abgefragtem Blatt | 1,77 Euro | |
Anmerkungen
Zu a:
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.
1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 19 Euro.
2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.
3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.
4. Gebührenfrei sind:
a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.
Zu b:
5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
6. Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 23 Euro.
7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) erworben oder
b) einerseits an einer oder mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder einem oder mehreren Bauwerken (Anmerkung 11) und andererseits an einem oder mehreren Grundbuchskörpern erworben oder
c) auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden.
9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
10. Folgende Eintragungen sind keine Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts:
a) bei Abschreibung eines Bestandteils eines mit einem Pfandrecht belasteten Grundbuchskörpers die Eintragung dieses Pfandrechts als Simultanhypothek in einer neuen Einlage für das Trennstück oder
b) wenn keine Änderung der Eintragung im Lastenblatt erfolgt oder
c) wenn im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb oder bei der Änderung von Miteigentumsanteilen bei einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Lastenblatt eine Richtigstellung der Beschränkung (Verweis auf das Eigentumsblatt) vorgenommen wird.
Für solche Eintragungen fallen auch keine Gebühren nach lit. b Z 5 an.
10a. Wird ein Pfandrecht, für das bereits die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigen Verpfändung in einer Einlage eingetragen und die Gebühr nach lit. b Z 5 entrichtet wurde, anlässlich der nachträglichen Eintragung im angemerkten Rang in weiteren Einlagen im laufenden Rang als Simultanhypothek eingetragen, so ist dennoch nur einmal die Gebühr nach lit. b Z 6 zu entrichten, soweit der Wert des eingetragenen Rechts den Wert nicht übersteigt, für den die Gebühr nach lit. b Z 5 entrichtet wurde.
11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 91 bis 94 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;
b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;
c) Abschreibungen oder Zuschreibungen von Grundstücken oder Anteilen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
d) die Ab- und Zuschreibung von geringfügigen Grundstücksteilen oder Anteilen, wenn sich dadurch der Wert der jeweils von der Ab- und Zuschreibung betroffenen Grundstücke oder Anteile nicht ändert;
e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO;
f) die Eintragung von bisher auf einem Baurecht lastenden Pfandrechten auf dem Grundbuchskörper bei Erlöschen des Baurechts.
Zu d und e:
13. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
14. Die Voraussetzungen zur Beauftragung als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für geeignete Rechtsträger legt die Bundesministerin für Justiz im Vertragsweg fest. Die Bundesrechenzentrum GmbH fungiert als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für die Körperschaften öffentlichen Rechts und hat die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 17 auf Grund der Verrechnungsvorgabe der Bundesministerin für Justiz an den Bund zu entrichten.
15. Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
16. Bei unmittelbaren elektronischen Abfragen entfällt die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 16.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||
10 | D. Firmenbuch- und
Schiffsregistersachen | ||||
I. Firmenbuch | |||||
a) Gebühren für
Eingaben, die auf eine Amtshandlung bei folgenden
Rechtsträgern gerichtet sind: | |||||
1. bei
Einzelunternehmen | 19 Euro | ||||
2. bei offenen
Gesellschaften | 36 Euro | ||||
3. bei
Kommanditgesellschaften | 36 Euro | ||||
4. bei
Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften
(SE) | 100 Euro | ||||
5. bei Gesellschaften
mit beschränkter Haftung | 36 Euro | ||||
6. bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften und Europäischen
Genossenschaften (SCE) | 36 Euro | ||||
7. bei
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit | 50 Euro | ||||
8. bei Sparkassen | 100 Euro | ||||
9. bei
Privatstiftungen | 200 Euro | ||||
10. bei Europäischen
wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) | 200 Euro | ||||
11. bei sonstigen
Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG | 100 Euro | ||||
12. bei
Zweigniederlassungen von Gesellschaften gemäß Anhang I
der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des
Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechts-Richtlinie),
ABl. Nr. L 169 vom S. 46, in der Fassung der
Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom S. 24, und bei
Zweigniederlassungen von Rechtsträgern mit Sitz
außerhalb eines EU-Mitgliedstaats | 100 Euro | ||||
13. bei
Zweigniederlassungen von sonstigen Rechtsträgern mit
Sitz in einem EU-Mitgliedstaat | 36 Euro | ||||
b) Eintragungsgebühren
für die Eintragung folgender Rechtsträger: | |||||
1. Einzelunternehmer | 60 Euro | ||||
2. offene
Gesellschaften | 130 Euro | ||||
3. Kommanditgesellschaften | 130 Euro | ||||
4. Aktiengesellschaften
und Europäische Gesellschaften (SE) | 600 Euro | ||||
5. Gesellschaften mit
beschränkter Haftung | 365 Euro | ||||
6. Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften und Europäische
Genossenschaften (SCE) | 400 Euro | ||||
7. Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit | 400 Euro | ||||
8. Sparkassen | 400 Euro | ||||
9. Privatstiftungen | 265 Euro | ||||
10. Europäische
wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV) | 400 Euro | ||||
11. sonstige
Rechtsträger gemäß § 2 Z 13 FBG | 400 Euro | ||||
12. Zweigniederlassungen
von Gesellschaften gemäß Anhang I der
Gesellschaftsrechts-Richtlinie und Zweigniederlassungen
von Rechtsträgern mit Sitz außerhalb eines
EU-Mitgliedstaats | 600 Euro | ||||
13. Zweigniederlassungen
von sonstigen Rechtsträgern mit Sitz in einem
EU-Mitgliedstaat | 365 Euro | ||||
c) Eintragungsgebühren
betreffend: | |||||
1. Änderungen beim
Kapital (auch Kapitalerhöhung und -herabsetzung) | 171 Euro | ||||
2. Vermögensübertragung | 101 Euro | ||||
3. Übernahme oder
Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben | 101 Euro | ||||
4. Umwandlung einer
Kapitalgesellschaft gemäß UmwG | 101 Euro | ||||
368 Euro | |||||
6. Spaltung | 368 Euro | ||||
7. Verschmelzung | 368 Euro | ||||
8. Realteilung einer
Personengesellschaft | 101 Euro | ||||
9. Ausschluss von
Minderheitsgesellschaftern | 368 Euro | ||||
10. Sonstige Änderungen
des Gesellschaftsvertrags (Erklärung über die Errichtung
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), des
Genossenschaftsvertrags, des Gründungsvertrags einer
Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung
(EWIV), der Satzung oder der
Stiftungs(zusatz)urkunde | 54 Euro | ||||
11. die beabsichtigte
Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat, die
beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des
Vermögens einer Gesellschaft auf eine
Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland, die
beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des
Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische
Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die
Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte
Gründung einer Holding-SE | 171 Euro | ||||
II. Schiffsregister | |||||
a) Pauschalgebühren für
Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek | 1,2 vH vom Wert des Rechtes | ||||
b) Pauschalgebühren für
sonstige Eintragungen | 68 Euro | ||||
III. Firmenbuch- und
Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr
Verlangen erteilt werden | |||||
a) Auszug aus dem
Hauptbuch des Firmenbuchs | 15 Euro | ||||
b) Unterlage der
Rechnungslegung | 15 Euro | ||||
c) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen;
Abschriften) | für jede angefangene Seite 3,53 Euro | ||||
IV. Firmenbuchabfragen | |||||
a) Abfragen nach § 34
Abs. 1 Firmenbuchgesetz – FBG (Einzelabfragen) | |||||
1. Aktueller
Firmenbuchauszug | 3,76 Euro | ||||
2. Aktueller
Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten | 6,30 Euro | ||||
(Anm.: Z 3bis 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I
Nr. 60/2017) | |||||
6. Teilauszug
eingeschränkt auf maximal zwei Personen oder
alphabetische Personenliste | 1,17 Euro | ||||
7. European Business
Register–Standardauszug | 1,17 Euro | ||||
8. Ergebnis einer
Personensuche | 1,17 Euro | ||||
(Anm.: Z 9 bis 11 aufgehoben durch BGBl. I
Nr. 156/2015) | |||||
12. Urkunden in der
Urkundensammlung | je Urkunde 1,17 Euro | ||||
(Anm.: Z 13 und 14 aufgehoben durch BGBl. I
Nr. 156/2015) | |||||
15. Suche im Zweig
Firmeninformation mit Verknüpfungen pro Personenliste
und pro Funktionenübersicht je Person | 1,17 Euro | ||||
16. Suche im Zweig
Firmeninfo pro Firmenliste mit Verknüpfungen | 1,17 Euro | ||||
17. Suche im Zweig
Firmeninfo pro Firmeninformation mit Verknüpfungen | 1,17 Euro | ||||
(Anm.: Z 18aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I
Nr. 60/2017) | |||||
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) | |||||
Anmerkungen
Zu Z I lit. a:
1. Der Eingabengebühren nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen:
a) Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch;
b) sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, die auf eine Eintragung in das Firmenbuch oder eine Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Prüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren) gerichtet sind;
c) Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie
d) Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 19 Euro.
2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.
3. Die Eingabenge
bühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers; bei Anträgen zur erstmaligen Eintragung nach der beantragten Rechtsform des Rechtsträgers, dessen Eintragung begehrt wird.
(Anm.: Z 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
5. Eingaben des Revisionsverbands sind gebührenfrei.
Zu Z I lit. b und c:
6. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.
7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.
8. Die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, sind auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach § 4 Abs. 1 und 3 NeuFöG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch genommen und erklärt worden ist, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird.
9. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 2 bis 8 ist auch bei mehrfacher Eintragung ins Firmenbuch nur einmal zu entrichten, und zwar jeweils vom übernehmenden Rechtsträger oder vom Rechtsnachfolger; liegen mehrere übernehmende Rechtsträger oder Rechtsnachfolger vor, so sind diese solidarisch zur Zahlung der Gebühr verpflichtet.
Zu Z II:
10. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden. Als Eintragung nach Tarifpost 10 Z II lit. a gilt auch die Vormerkung einer Schiffshypothek.
(Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 7 Z 18, BGBl. I Nr. 186/2022)
Zu Z III:
(Anm.: Z 17 aufgehoben durch Art. 7 Z 15, BGBl. I Nr. 186/2022)
(Anm.: Z 17a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.
19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Unterlagen der Rechnungslegung und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
Zu Z IV:
21. Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch sowie sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Z 1 bis 17 sind von Abfragegebühren befreit, sofern keine Weitergabe an Dritte erfolgt.
22. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
23. Für Abfrageprodukte entsteht nur dann eine Gebührenpflicht nach dieser Tarifpost, wenn in Z IV dafür eine Gebühr vorgesehen ist.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarifpost | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren | |||||||
11 | E. Beglaubigungen und Beurkundungen | |||||||||
a) | 1. Beglaubigungen von
Unterschriften bei einer Bemessungsgrundlage | für jede Unterschrift | ||||||||
bis | 360 Euro | 3,53 Euro | ||||||||
über | 360 Euro bis | 730 Euro | 7 Euro | |||||||
über | 730 Euro bis | 3 630 Euro | 15 Euro | |||||||
über | 3 630 Euro bis | 7 270 Euro | 29 Euro | |||||||
über | 7 270 Euro bis | 36 340 Euro | 45 Euro | |||||||
über | 36 340 Euro bis | 72 670 Euro | 61 Euro | |||||||
über | 72 670 Euro | |||||||||
für jede weitere angefangene 72 670 Euro | je 29 Euro mehr | |||||||||
2. wenn der Wert
nicht bestimmbar ist | 15 Euro | |||||||||
b) Beglaubigungen von
Abschriften, die von den Parteien überreicht werden; | für jede angefangene Seite der Abschrift | 2,36 Euro | ||||||||
c) | 1. Aufnahme von
Urkunden über Rechtsgeschäfte, die einer gerichtlichen
Beurkundung bedürfen, | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen
Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | ||||||||
2. Aufnahme von
Testamenten, | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen
Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||||
3. Aufnahme von
Wechsel- und Scheckprotesten, | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen
Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||||
4. Erteilung von
Ausfertigungen, Auszügen, Abschriften oder Zeugnissen
aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten; | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen
Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||||
(Anm.: lit. d aufgehoben durch Art. 15, Z 4, BGBl. I
Nr. 59/2017) | ||||||||||
Anmerkungen
1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.
2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.
3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.
4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.
6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.
7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.
7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 19 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.
8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.
9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.
10. Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarifpost | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren | |
12 | F. Sonstige Geschäfte
des außerstreitigen Verfahrens | |||
Pauschalgebühren für folgende Verfahren: | ||||
a) | 358 Euro | |||
2. Verfahren über die
Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz, | 312 Euro | |||
3. Verfahren zur
Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer
Entscheidungen über den Bestand einer Ehe
(§§ 97 ff AußStrG), Verfahren zur Anerkennung,
Vollstreckbarerklärung oder Nichtanerkennung
ausländischer Entscheidungen zum Schutz des Vermögens
Erwachsener (§§ 131a ff AußStrG) sowie Verfahren zur
Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die
Annahme volljähriger Wahlkinder an Kindes statt
(§§ 91a ff AußStrG); | 143 Euro | |||
b) | 1. Feststellung von
Ansprüchen auf Ausstattung, | 287 Euro | ||
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) | ||||
3. Verfahren zur
Erneuerung oder Berichtigung der Grenzen (§§ 850
ff ABGB), | 287 Euro | |||
4. Verfahren nach dem
Landpachtgesetz, | 87 Euro | |||
287 Euro | ||||
6. Verfahren über die
Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des
anderen (§ 98 ABGB), | 287 Euro | |||
7. Anträge auf
Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme
(§ 92 ABGB), | 87 Euro | |||
8. Verfahren über die
Annahme eines volljährigen Wahlkindes an Kindesstatt
(§§ 191 ff ABGB); | 87 Euro | |||
c) | 1. Verfahren über
einen Auskunftsanspruch nach § 18 Abs. 4a ECG, | 87 Euro | ||
2. Todeserklärung und
Beweisführung des Todes, | 87 Euro | |||
3. Kraftloserklärung
von Urkunden, | 87 Euro | |||
4. Verfahren vor dem
Bezirksgericht nach § 37 MRG, | 87 Euro | |||
5. Einspruch des
Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von
Grundstücken (§ 11 LiegTeilG), | 87 Euro | |||
6. Einräumung eines
Notwegs, | 87 Euro | |||
7. Gesuche zwecks
Erlags bei der Verwahrungsabteilung; | 87 Euro | |||
d) | 1. Verfahren zur
Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 225c AktG
oder der Barabfindung nach § 234b Abs. 5 AktG oder nach
§ 6 GesAusG | vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen
Gesamtwert der Zuzahlungen oder der an Stelle der
Zuzahlungen zu leistenden Aktien oder der höheren
Barabfindung | 1,5 vH, mindestens jedoch 10 000 Euro und höchstens
450 000 Euro | |
2. Ermittlung der
Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen
Fällen, | vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen
Entschädigungsbetrag | 1,5 vH, höchstens jedoch 450 000 Euro | ||
3. Verfahren über den
Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3
und 4 WRG 1959 (§ 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959), | vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen
Ersatzbetrag | 1,5 vH, höchstens jedoch 450 000 Euro | ||
4. Verfahren vor dem
Handelsgericht Wien gemäß § 20 des
Wertpapierbereinigungsgesetzes; | vom Nennbetrag des Wertpapiers | 1,5 vH, höchstens jedoch 450 000 Euro | ||
e) Verfahren nach dem
Privatstiftungsgesetz; | 472 Euro | |||
f) Verfahren zur
gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587
oder 591 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters
(§ 589 Abs. 3 ZPO) und über die Beendigung des Amtes
eines Schiedsrichters (§ 590 ZPO) 1. vor dem Gerichtshof erster Instanz 2. vor dem Obersten Gerichtshof | 472 Euro 2 365 Euro | |||
(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) | ||||
h) in Verfahren nach
dem § 104a AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab
Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände: | ||||
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) | ||||
2. für jede weiteren
begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer | 309 Euro je Partei | |||
i) in Verfahren nach
dem § 106b AußStrG nach Ablauf der ersten fünf Monate ab
Beauftragung der Familiengerichtshilfe als
Besuchsmittler: | ||||
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) | ||||
2. für jede weiteren
begonnenen drei Monate Verfahrensdauer bis zum Abschluss
der Tätigkeit des Besuchsmittlers den Parteien
gegenüber | 236 Euro je Partei | |||
j) sonstige Anträge
in außerstreitigen Verfahren, ausgenommen die in der
Anmerkung 11 genannten Verfahren. | 273 Euro | |||
Anmerkungen
1. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie der in der Anmerkung 3b festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1 ist für einen Antrag nach § 98 EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird.
2a. Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.
3. Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 312 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 468 Euro.
3a. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG sind auf Antrag für diejenige Partei gebührenfrei, deren Vermögen den Wert von 4 944 Euro und deren jährliche Einkünfte 14 834 Euro nicht übersteigen.
3b. Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird.
4. Betrifft ein Verfahren nach lit. d Z 1 eine börsenotierte Gesellschaft, so beträgt die Mindestgebühr 20 000 Euro. Die Mindestgebühr ist in Verfahren nach lit. d Z 1 auch zu entrichten, wenn kein Abfindungs-, Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtskräftig ermittelt oder verglichen wird. In Verfahren nach lit. d Z 2 bis 4 ist diesfalls eine Gebühr von 143 Euro zu entrichten.
5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten. Erfolgt die Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Stiftungsprüfern, Stiftungskuratoren und Abwicklern (Liquidatoren) von Amts wegen, so ist anstelle der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 die Gebühr nach Tarifpost 12 lit. e zu entrichten.
6. Wird in den in lit. d genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH und die Höchstgebühr auf 480 000 Euro; wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH und die Höchstgebühr auf 510 000 Euro. Die Mindestgebühr nach lit. d Z 1 bzw. Anmerkung 4 Satz 1 erhöht sich bei Erhebung eines Rekurses auf 11 000 Euro bzw. 22 000 Euro und bei Erhebung eines Revisionsrekurses auf 12 000 Euro bzw. 24 000 Euro. Die Gebühren nach Anmerkung 4 dritter Satz erhöhen sich bei Erhebung eines Rekurses auf 157 Euro und bei Erhebung eines Revisionsrekurses auf 191 Euro.
8. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten ist. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben oder stellt sich heraus, dass die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler früher geendet hat, so ist die zuviel entrichtete Gebühr rückzuerstatten.
10. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h und i ist jeweils nur einmal zu entrichten, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden.
11. Gebührenfrei sind, soweit nicht ausdrücklich anders angeordnet:
a) Verfahren nach dem UbG und dem HeimAufG,
b) Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz,
c) Verfahren über die Abstammung (§§ 81 ff AußStrG),
d) Verfahren über die Annahme minderjähriger Wahlkinder an Kindesstatt und zur Anerkennung solcher ausländischen Entscheidungen,
e) Verfahren über die Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte (§§ 104 ff AußStrG),
f) Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (§§ 111a ff AußStrG),
g) Erwachsenenschutzverfahren (§§ 116a ff AußStrG),
h) Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach § 1 Abs. 2 EheG.
IVa. Rechtsmittel betreffend sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
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Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |
12a | Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren in sonstigen
Geschäften des außerstreitigen Verfahrens mit Ausnahme
der Verfahren nach Tarifpost 12 lit. d | ||
a) für
Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz
(Rekursverfahren) | das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz
vorgesehenen Pauschalgebühren | ||
b) für
Rechtsmittelverfahren dritter Instanz
(Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) | das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz
vorgesehenen Pauschalgebühren | ||
Anmerkungen
1. Gebührenpflichtig sind nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
2. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.
V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen
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Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |
13 | Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren: | ||
a) | Privatanklage und Anträge des Privatanklägers auf
Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445
StPO | 287 Euro | |
b) | 1. Berufungen gegen
Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer
Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen
gegen Urteile der Bezirksgerichte | 576 Euro | |
2. Nichtigkeitsbeschwerden; | 862 Euro | ||
c) | sonstige Anträge nach dem Mediengesetz | 87 Euro | |
d) | für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach
lit. c | 175 Euro | |
Anmerkungen
(Anm.: Z 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008)
Va. Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden
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Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
13a | a. Pauschalgebühren
für folgende Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen
des Patentamts: | |
1. Rekursverfahren gegen
Beschlüsse der Technischen Abteilung und der
Rechtsabteilung des Patentamts i. im einseitigen Verfahren ii. in mehrseitigen Verfahren | 418 Euro 594 Euro | |
2. Revisionsrekursverfahren gegen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den
Verfahren nach Z 1 | 800 Euro | |
3. Berufungsverfahren
gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des
Patentamts | 800 Euro | |
4. Revisionsverfahren
und Rekursverfahren im Sinne des § 519 Z 2 ZPO gegen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts in den Verfahren
nach Z 3 | 1 177 Euro | |
5. Rekursverfahren gegen
Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts | 447 Euro | |
6. Revisionsrekursverfahren gegen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den
Verfahren nach Z 5 | 600 Euro | |
b. Pauschalgebühren
für Berufungen gegen Entscheidungen des Ausschusses der
Rechtsanwaltskammer gemäß § 5a, § 30 Abs. 4 und § 34
Abs. 3 RAO | 589 Euro | |
c. Pauschalgebühren
für Berufungen gegen Entscheidungen der Notariatskammer
gemäß § 117a Abs. 4 und § 118a Abs. 3 NO | 412 Euro | |
d. Pauschalgebühren
für Rechtsmittelverfahren nach § 30a ÜbG | ||
1. Rekursverfahren gegen
Bescheide der Übernahmekommission | 14 300 Euro | |
2. Revisionsrekursverfahren gegen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den
Verfahren nach Z 1 | 18 000 Euro | |
Anmerkungen
1. Der Gebührenpflicht nach der Tarifpost 13a lit. d unterliegen nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
2. Erheben mehrere Parteien gemeinsam ein Rechtsmittel, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 13a nur einmal zu entrichten; die Parteien sind zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
4. Wenn der Rechtsmittelwerber wegen Verfahrenshilfe oder aus anderen Gründen (§ 10) von der Entrichtung der Gebühren befreit ist, so ist in zwei- oder mehrseitigen Verfahren der Gegner zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.
VI. Justizverwaltung
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Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
14 | Pauschalgebühren: | |
1. für das Zeugnis
über das in Österreich geltende Recht (§ 186 Abs. 2
AußStrG), | 63 Euro | |
2. für
Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den
Auslandsverkehr, | 15 Euro | |
63 Euro | ||
(Anm.: Z 3a aufgehoben durch Art. 6 Z 26, BGBl. I
Nr. 61/2022) | ||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2013) | ||
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005) | ||
6. für die
Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung einer
Liegenschaft, eines Superädifikats oder Baurechts
(§§ 87a, 87b und 87e NO) in der Ediktsdatei | 131 Euro | |
7. für
Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (§ 269
Abs. 2 IO), Verwalterliste in Exekutionssachen (§ 436
EO) oder Liste der Restrukturierungsbeauftragten (§ 46
ReO) | ||
a) für die Eintragung
während des ersten Kalenderjahres | 215 Euro | |
b) für jede Verlängerung
der Eintragung um ein Kalenderjahr | 44 Euro | |
8. für Anträge auf
Eintragung in die Liste der Mediatoren (§§ 8 und 11
Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für
Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (§ 13
Abs. 2 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) | 345 Euro | |
9. für Anträge auf
Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und
Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24
Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) | ||
a) von
Ausbildungseinrichtungen | 1 379 Euro | |
b) von Lehrgängen | 690 Euro | |
10. für Anträge auf
Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in
Zivilrechtssachen (§ 25 Abs. 1 des
Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) | 1 379 Euro | |
11. für Anträge auf
Erteilung einer Registerauskunft für einen Verband (§ 2
Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) über
strafgerichtliche Verurteilungen und Strafverfahren
(§ 89m Abs. 1 Z 1 und 2 GOG) | je angefragtem Rechtsträger 63 Euro | |
12. für
gesellschafts- und firmenbuchrechtliche
Veröffentlichungen, die ein Rechtsträger aufgrund
gesetzlicher Ermächtigung in der Ediktsdatei selbst
vornimmt | 131 Euro pro Kalenderjahr | |
13. für Eingaben zur
Ersteintragung von Lobbying-Unternehmen in das
Lobbying-und Interessenvertretungs-Register Abteilung
A1 | 706 Euro | |
14. für Eingaben zur
Ersteintragung von Unternehmen in das Lobbying- und
Interessenvertretungs-Register Abteilung B | 236 Euro | |
15. für Eingaben zur
Ersteintragung in das Lobbying- und
Interessenvertretungs-Register Abteilung C und D | 117 Euro | |
(Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 4 Z 9, BGBl. I
Nr. 38/2019) | ||
17. für die
elektronische Abfrage von Daten über Exekutionsverfahren
(§§ 427 f EO) je Abfrage | 10,70 Euro | |
Anmerkungen
1. Die in der Tarifpost 14 Z 1, 2 und 11 angeführten Amtshandlungen werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 2 ist nur einmal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.
2a. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 6 ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.
3. Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Z 11 begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2,47 Euro zu entrichten.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 6 Z 28, BGBl. I Nr. 61/2022)
5. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.
6. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 12 ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen.
7. Abfragen des Schuldners durch seinen Vertreter (§ 427 Abs. 3 EO) sind von den Abfragegebühren nach Tarifpost 14 Z 17 befreit.
8. Wird zur Abfrage nach Tarifpost 14 Z 17 eine Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle in Anspruch genommen, so kann diese dem Abfragenden einen vom Bundesminister für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag zu den von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren in Rechnung stellen.
VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI
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Tarifpost | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren |
15 | Pauschalgebühren | ||
a) für Abschriften
oder Ausdrucke aus der Urkundensammlung des Grundbuchs
(§ 5 Abs. 2 GUG) oder Firmenbuchs (§ 33 Abs. 2 FBG) | für jede angefangene Seite | 1,30 Euro | |
b) für Ausdrucke aus
der Ediktsdatei (§ 89k Abs. 2 GOG) | je Ausdruck | 13 Euro | |
c) für sonstige
Kopien oder Ausdrucke auf Papier, die über Antrag auf
Akteneinsicht | |||
1. vom Gericht, der
Staatsanwaltschaft oder der Justizverwaltungsbehörde
hergestellt werden | für jede Seite | 70 Cent | |
2. von der Partei unter
Inanspruchnahme von Infrastruktur der Justiz zur
Herstellung solcher Kopien oder Ausdrucke selbst
hergestellt werden | für jede Seite | 36 Cent | |
d) für elektronische
Kopien, die über Antrag auf Akteneinsicht auf von der
Justiz zur Verfügung gestellten Datenträgern erstellt
werden | bis 7 GB | 15 Euro | |
über 7 GB bis 30 GB | 25 Euro | ||
über 30 GB bis 120 GB | 45 Euro | ||
über 120 GB für je weitere 500 GB | 45 Euro | ||
e) für
Amtsbestätigungen | für jede angefangene Seite | 4 Euro | |
f) für die
Ausstellung einer Apostille nach dem Apostillegesetz,
BGBl. Nr. 28/1968 | je Apostille | 15 Euro | |
g) für Zustellungen,
die das Gericht auf Antrag verfügt (§ 444 Abs. 2 EO,
§ 85 Abs. 1 NO) | je Antrag | 50 Euro | |
Anmerkungen
1. Gebührenfrei sind:
a) eine Ausfertigung von Aktenstücken, die von Amts wegen vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder einer Justizverwaltungsbehörde den Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt wird; ebenso deren neuerliche Zusendung mit Rechtskraftbestätigung;
b) die Herstellung einer Aktenkopie im Rahmen der Amtshilfe für Rechtsträger, die in Vollziehung der Gesetze handeln, und für parlamentarische Untersuchungsausschüsse;
c) die Herstellung einer Aktenkopie für Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Tätigkeit als juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren;
d) die erste Herstellung einer vollständigen Aktenkopie für Kinderbeistände im Rahmen des § 104a Abs. 3 AußStrG, danach monatliche, aus besonderen Gründen auch frühere Ergänzungen derselben;
e) die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der Ausbildungsausweise und Beurteilungen von Rechtspraktikanten (§ 8 RPG) und der Beurteilungen des Ausbildungsstandes von Richteramtsanwärtern (§ 12 RStDG);
f) Amtsbestätigungen, die dem Insolvenzverwalter erteilt werden;
g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschaftsverfahren und in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden.
2. Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs und aus dem Schiffsregister sowie Jahresabschlüsse unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III.
3. Die Gebühr nach lit. c Z 1 und 2 ist auch dann für jede Seite zu entrichten, wenn die Partei die Ausfolgung in elektronischer Form verlangt und aus Anlass dieses Verlangens bisher nur in Papierform vorhandene Aktenbestandteile eingescannt werden müssen.
4. Für die Herstellung von Kopien und Ausdrucken sowie für die Übermittlung von Daten für statistische Zwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, für wissenschaftliche Arbeiten oder für vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen kann mit Entscheidung der Einsicht gewährenden Stelle von der Einhebung der Gerichtsgebühren wegen des öffentlichen Interesses der Justiz an der Untersuchung abgesehen oder an Stelle der Gerichtsgebühren ein pauschaler Kostenersatz, der die Verwaltungskosten deckt, festgesetzt werden.
5. Sind in anderen Vorschriften Kostenersätze für die Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15a Abs. 2 OGHG, § 48a GOG) vorgesehen, treten diese an die Stelle der Gebühren nach dieser Tarifpost.
6. Gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke und Kopien, Amtsbestätigungen und Apostillen nach der Tarifpost 15 werden der Partei erst dann überlassen und Zustellungen im Sinn dieser Tarifpost erst dann vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
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