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GGG § 32. F. EINBRINGUNG, BGBl. I Nr. 158/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

F. EINBRINGUNG

§ 32. F. EINBRINGUNG

Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.

Tarif

I. Zivilprozesse


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Tarifpost
Gegenstand
Höhe der Gebühren
1
I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes
 
 
bis
150 Euro  
 
21 Euro
 
 
über
150 Euro bis
300 Euro
41 Euro
 
 
über
300 Euro bis
700 Euro
58 Euro
 
 
über
700 Euro bis
2 000 Euro
97 Euro
 
 
über
2 000 Euro bis
3 500 Euro
155 Euro
 
 
über
3 500 Euro bis
7 000 Euro
285 Euro
 
 
über
7 000 Euro bis
35 000 Euro
673 Euro
 
 
über
35 000 Euro bis
70 000 Euro
1 322 Euro
 
 
über
70 000 Euro bis
140 000 Euro
2 645 Euro
 
 
über
140 000 Euro bis
210 000 Euro
3 969 Euro
 
 
über
210 000 Euro bis
280 000 Euro
5 292 Euro
 
 
über
280 000 Euro bis
350 000 Euro
6 615 Euro
 
 
über
350 000 Euro  
 
1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 2 525 Euro
 
II. Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten Dolmetschers
167 Euro je Sprache

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.

2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand - allein oder neben anderen Vergleichsinhalten - eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.

3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

4. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

5. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.

6. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.

7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.

9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 283 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.


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Tarif-
post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
2
Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse
 
 
bis
150 Euro  
 
17 Euro
 
 
über
150 Euro bis
300 Euro
37 Euro
 
 
über
300 Euro bis
700 Euro
64 Euro
 
 
über
700 Euro bis
2 000 Euro
130 Euro
 
 
über
2 000 Euro bis
3 500 Euro
258 Euro
 
 
über
3 500 Euro bis
7 000 Euro
518 Euro
 
 
über
7 000 Euro bis
35 000 Euro
1 036 Euro
 
 
über
35 000 Euro bis
70 000 Euro
1 945 Euro
 
 
über
70 000 Euro bis
140 000 Euro
3 891 Euro
 
 
über
140 000 Euro bis
210 000 Euro
5 836 Euro
 
 
über
210 000 Euro bis
280 000 Euro
7 782 Euro
 
 
über
280 000 Euro bis
350 000 Euro
9 728 Euro
 
 
über
350 000 Euro  
 
1,8% vom jeweiligen Beru- fungsinteresse zuzüglich 3 620 Euro

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO) , über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.

1a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2012)

2. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

3. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 1 450 Euro.

6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 310 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.


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Tarifpost
Gegenstand
Höhe der Gebühren
3
Pauschalgebühren
a) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse
 
 
bis
2 000 Euro  
 
194 Euro
 
 
über
2 000 Euro bis
3 500 Euro
324 Euro
 
 
über
3 500 Euro bis
7 000 Euro
648 Euro
 
 
über
7 000 Euro bis
35 000 Euro
1 296 Euro
 
 
über
35 000 Euro bis
70 000 Euro
2 593 Euro
 
 
über
70 000 Euro bis
140 000 Euro
5 188 Euro
 
 
über
140 000 Euro bis
210 000 Euro
7 782 Euro
 
 
über
210 000 Euro bis
280 000 Euro
10 377 Euro
 
 
über
280 000 Euro bis
350 000 Euro
12 971 Euro
 
 
über
350 000 Euro  
 
2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 4 827 Euro
 
 
b) für Klagen, die gemäß § 615 ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallen
5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 5 000 Euro

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.

1a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2012)

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

3. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1 450 Euro.

6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 463 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

7. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird. Wird die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

8. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

II. Exekutionsverfahren


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Tarif-
post
Gegenstand
 
Höhe der Gebühren
4
Pauschalgebühren
 
 
a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in lit. b angeführten Verfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes
 
 
bis
150 Euro  
 
16 Euro
 
über
150 Euro bis
300 Euro
36 Euro
 
über
300 Euro bis
700 Euro
41 Euro
 
über
700 Euro bis
2 000 Euro
57 Euro
 
über
2 000 Euro bis
3 500 Euro
76 Euro
 
über
3 500 Euro bis
7 000 Euro
97 Euro
 
über
7 000 Euro bis
35 000 Euro
140 Euro
 
über
35 000 Euro bis
70 000 Euro
169 Euro
 
über
70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro
je 169 Euro mehr
 
 
 
 
b) in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstandes
 
 
bis
150 Euro
 
33 Euro
 
über
150 Euro bis
300 Euro
41 Euro
 
über
300 Euro bis
700 Euro
54 Euro
 
über
700 Euro bis
2 000 Euro
76 Euro
 
über
2 000 Euro bis
3 500 Euro
105 Euro
 
über
3 500 Euro bis
7 000 Euro
161 Euro
 
über
7 000 Euro bis
35 000 Euro
232 Euro
 
über
35 000 Euro bis
70 000 Euro
373 Euro
 
über
70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro
je 191 Euro mehr
 
c) für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 7a EO)
13 Euro

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten.

1a. Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 7 Euro, wenn - allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln - Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.

2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.

4. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 4 und 12a sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.

6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der - allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten - Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b; daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.

7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.

III. Pauschalgebühren für Insolvenz- und Reorganisationsverfahren


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Tarif- post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
5
Eingabengebühren:
 
 
a) Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses;
40 Euro
 
b) Forderungsanmeldungen
21 Euro

Anmerkungen

1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5.

1a. Die Pauschalgebühr nach lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll.

2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme der in den Tarifposten 6 und 12a angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.


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Tarifpost
Gegenstand
Höhe der Gebühren
6
Pauschalgebühr:
 
 
a) für das Insolvenzverfahren im Falle der Beendigung durch Schlussverteilung, der Beendigung durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, der Beendigung durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder der Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger;
15 vH der Entlohnung des Insolvenzverwalters nach §§ 82 bis 82c IO, mindestens jedoch 403 Euro
 
 
 
b) für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG);
7,5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 403 Euro

Anmerkungen

1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird.

2. Die Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist wie eine Masseforderung zu behandeln.

3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners im Schuldenregulierungsverfahren ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010)

5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkursverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend.

7. Die Rechtsmittelgebühren nach Tarifpost 12a sind nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Eröffnung oder Beendigung eines Insolvenzverfahrens zu entrichten.

IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen


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Tarif-post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
7
A. Pflegschafts- und Unterhaltssachen
 
 
Entscheidungen sowie Vergleiche
 
 
a) über den Anspruch auf Unterhalt vom Wert des Zuerkannten,
1/2 vH
 
b) über ein Begehren auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrages
13 Euro
 
c) Entscheidungen
 
 
 
1. über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener (§ 132 AußStrG)
122 Euro
 
 
2. über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG)
ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 78 Euro

Anmerkungen

1. Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 23 Abs. 1.

2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.

3. Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so dient als Bemessungsgrundlage der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag. Wurde für die abgeänderte Entscheidung eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist sie bei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung oder Aberkennung rückzuerstatten.

4. Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.

5. Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt wird.

6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.

7. Neben den Entscheidungs- und Vergleichsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Unterhaltssachen mit Ausnahme der in Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 sowie der in Tarifpost 12a angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. Tarifpost 12a ist auch auf Unterhaltsvorschusssachen anzuwenden.

8. Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach der Tarifpost 7 lit. c Z 2 sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 4 202 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276) 12 607 Euro nicht übersteigen.


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Tarif-post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
8
B. Verlassenschaftsabhandlungen
 
 
Pauschalgebühren für Verlassenschaftsabhandlungen
5 vT des reinen Nachlaßvermögens, mindestens jedoch 68 Euro

Anmerkungen

1. Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich aus § 24.

2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Nachlaßvermögens zum Wert des früher abgehandelten Vermögens hinzuzurechnen.

2a. Ergeht in der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch 102 Euro.

3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

4. Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.

5. Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen Amtshandlungen über Nachlaßgegenstände zu entrichten, die in das Ausland auszuliefern sind.

6. Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.


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Tarif-post
Gegenstand
Maßstab für die Gebührenbemessung
Höhe der Gebühren
9
C. Grundbuchsachen
 
 
 
a) Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch);
 
40 Euro
 
b) Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:
 
 
 
 
1. Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,
vom Wert des Rechtes
1,1 vH
 
 
2. Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,
 
67 Euro
 
 
3. Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,
vom Wert des Rechtes
1,1 vH
 
 
4. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6),
vom Wert des Rechtes
1,2 vH
 
 
5. Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung,
vom Wert des Rechtes
6 vT
 
 
6. nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung;
vom Wert des Rechtes
6 vT
 
c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)
 
 
 
d) Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen
 
13 Euro
 
e) Abfragen nach §§ 6 und 7 GUG
 
 
 
1. Vollabfrage einer Einlagezahl (GB-Auszug aktuell)
je abgefragter EZ
3,20 Euro
 
2. Abfrage des A-, B- oder C-Blattes einer EZ (GB-Teilauszug aktuell)
je abgefragtem Blatt einer EZ
1,70 Euro
 
3. Abfrage der letzten Tagebuchzahl (Plombe)
je abgefragter TZ
1,60 Euro
 
4. Abfrage der Urkundensammlung
je abgefragter Urkunde
1 Euro
 
5. Abfrage des Personenverzeichnisses
je abgefragter Person
1,60 Euro
 
6. Abfrage der historischen Einlagezahl (Verzeichnis der gelöschten Eintragungen)
aa) für die letzten fünf Jahre
1,60 Euro
bb) ohne zeitliche Begrenzung
3,80 Euro
 
7. GB-Auszug zu einem bestimmten Stichtag
je abgefragter EZ
3,80 Euro
 
8. GB-Teilauszug zu einem bestimmten Stichtag
je abgefragtem Blatt einer EZ
2,20 Euro
 
9. Abfrage der letzten TZ (Plombe) zu einem bestimmten Stichtag
je abgefragter TZ
1,90 Euro
 
10. Abfrage der Informationen zu einer Tagebuchzahl (Zusatzinformation)
je abgefragter TZ
1,60 Euro
 
11. Suche nach Kaufverträgen je Katastralgemeinde (KG)
je abgefragter KG
1,60 Euro
 
12. Informationen zu einer Liegenschaftsgruppe im Gruppenverzeichnis
je Liegenschaftsgruppe
1,60 Euro
 
13. Abfrage aus der Digitalen Katastralmappe (DKM-Grafik) je in der Grafik dargestelltem Naturmaß
aa) bis zu 500m
bb) bis zu 1 000m
cc) bis zu 2 000m
3,20 Euro
11 Euro
42 Euro
 
14. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis ohne Grundstücksadresse (GST-Auszug)
aa) für 1 bis 10 Grundstücke
3,20 Euro
bb) für 11 bis 100 Grundstücke
11 Euro
 
15. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis mit Grundstücksadresse
aa) für 1 bis 10 Grundstücke
3,40 Euro
bb) für 11 bis 100 Grundstücke
13 Euro
 
16. Suche nach Grundstücksadressen im Anschriftenverzeichnis (Adresssuche)
aa) bis zu 10 Treffern
bb) bis zu 100 Treffern
cc) bis zu 1 000 Treffern
1 Euro
3,20 Euro
32 Euro
 
17. Abfragen nach Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis 12 von Körperschaften öffentlichen Rechts
je abgefragter EZ, TZ, KG, Liegenschaftsgruppe, Person oder je abgefragtem Blatt
1,50 Euro

Anmerkungen

Zu a:

1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.

1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 16 Euro.

2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.

3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.

3a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

4. Gebührenfrei sind:

a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,

b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.

Zu b:

5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.

6. Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 20 Euro.

7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder

b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper

erworben werden.

9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.

10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)

11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.

12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:

a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;

b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;

c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;

d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO.

Zu d und e:

13. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.

14. Die Voraussetzungen zur Beauftragung als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für geeignete Rechtsträger legt die Bundesministerin für Justiz im Vertragsweg fest. Die Bundesrechenzentrum GmbH fungiert als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für die Körperschaften öffentlichen Rechts und hat die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 17 auf Grund der Verrechnungsvorgabe der Bundesministerin für Justiz an den Bund zu entrichten.

15. Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

16. Die Grundbuchsdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach Tarifpost 9 lit. e und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.

17. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)


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Tarifpost
Gegenstand
Höhe der Gebühren
 
10
D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen
 
 
 
I. Firmenbuch
 
 
 
a) Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger:
 
 
 
 
1. bei Einzelunternehmern
16 Euro
 
 
 
2. bei offenen Gesellschaften
30 Euro
 
 
 
3. bei Kommanditgesellschaften
30 Euro
 
 
 
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)
 
 
 
 
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)
 
 
 
 
6. bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE)
138 Euro
 
 
 
7. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
30 Euro
 
 
 
8. bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Europäischen Genossenschaften (SCE)
20 Euro
 
 
 
9. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
50 Euro
 
 
 
10. bei Sparkassen
89 Euro
 
 
 
11. bei Privatstiftungen
187 Euro
 
 
 
12. bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV)
187 Euro
 
 
 
13. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG
69 Euro
 
 
b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend:
 
 
 
 
1. Firma
8 Euro
 
 
 
2. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort der Niederlassung
8 Euro
 
 
 
3. Geschäftsanschrift
8 Euro
 
 
 
3a. Adresse der Internetseite eines Rechtsträgers
8 Euro
 
 
 
3b. Umstand der Börsenotierung
8 Euro
 
 
 
4. Kapital (auch Kapitalerhöhung und -herabsetzung)
145 Euro
 
 
 
5. Durchführung der Revision
8 Euro
 
 
 
5a. Einreichung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
19 Euro
 
 
 
6. Einbringung
86 Euro
 
 
 
7. Vermögensübertragung
86 Euro
 
 
 
8. Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben
86Euro
 
 
 
9. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG
340 Euro
 
 
 
10. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG 1965 und SEG sowie einer Genossenschaft nach dem SCEG
194 Euro
 
 
 
11. Spaltung
312 Euro
 
 
 
12. Realteilung einer Personengesellschaft
174 Euro
 
 
 
13. Verschmelzung
312 Euro
 
 
 
13a. Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern
297 Euro
 
 
 
14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
97 Euro
 
 
 
15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan, die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE
145 Euro
 
 
 
16. Änderung der zu Z 14 und 15 genannten Urkunden
47 Euro
 
 
c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen:
 
 
 
 
1. Inhaber, Pächter
27 Euro
 
 
 
2. persönlich haftender Gesellschafter
38 Euro
 
 
 
3. Geschäftsführer
27 Euro
 
 
 
4. Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter, Verwaltungsrat und geschäftsführender Direktor einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE)
58 Euro
 
 
 
5. vertretungsbefugtes Organ
58 Euro
 
 
 
6. Prokurist
23 Euro
 
 
 
7. Geschäftsleiter
8 Euro
 
 
 
8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktionär einer Aktiengesellschaft
19 Euro
 
 
 
9. Kommanditist, Mitglied bei Europäischer wirtschaftlicher Interessenvereinigung (EWIV)
27 Euro
 
 
 
10. Aufsichtsratsmitglied
47 Euro
 
 
 
11. Abwickler (Liquidator)
58 Euro
 
 
 
12. Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht;
19 Euro
 
 
 
13. Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher Vertreter, Vertreter des ruhenden Nachlasses.
8 Euro
 
 
II. Schiffsregister
 
 
 
a) Pauschalgebühren für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek
1,2 vH vom Wert des Rechtes
 
 
b) Pauschalgebühren für sonstige Eintragungen
58 Euro
 
 
III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden
 
 
 
a) Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs
13 Euro
 
 
b) Jahresabschlüsse
13 Euro
 
 
c) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen; Abschriften)
für jede angefangene Seite 3 Euro
 
 
 
 
 
 
IV. Firmenbuchabfragen
a) Abfragen nach § 34 Abs. 1 FirmenbuchgesetzFBG (Einzelabfragen)
 
 
1. Aktueller Firmenbuchauszug
3,20 Euro
 
2. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten
5,30 Euro
 
3. Aktueller Firmenbuchauszug mit Gewerberegister-Daten
4 Euro
 
4. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten und Gewerberegister-Daten
5,70 Euro
 
5. Kurzinformation (Teilauszug mit Firma, Sitz, Geschäftsanschrift und Rechtsform)
1 Euro
 
6. Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei Personen oder alphabetische Personenliste
1 Euro
 
7. European Business Register–Standardauszug
1 Euro
 
8. Ergebnis einer Firmensuche mit Einschränkungen auf Handelsgericht, Rechtsform, Rechtseigenschaft oder Sitz oder Ergebnis einer Personensuche
1 Euro
 
9. Ergebnis einer bundesweiten Firmensuche ohne Einschränkung
2,70 Euro
 
10. Ergebnis der Suche nach Veränderungen von Rechtsträgern
je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,14 Euro
 
11. Ergebnis der besonderen Suche nach solchen Veränderungen von Rechtsträgern, die nur in der Vorlage eines Jahresabschlusses (oder eines offenzulegenden Auszugs aus der Bilanz samt Anhang nach § 278 Abs. 1 UGB) bestehen (spezifische Veränderungssuche)
je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,14 Euro
 
12. Urkunden in der Urkundensammlung
je Urkunde 1 Euro
 
13. Ergebnis der Suche nach Urkunden (Urkundenliste)
je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,14 Euro
 
14. Ergebnis der Suche nach Jahresabschlüssen (oder offenzulegenden Auszügen aus der Bilanz samt Anhang nach § 278 Abs. 1 UGB) (Jahresabschluss-Suche)
je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,14 Euro
 
15. Suche im Zweig Firmeninformation mit Verknüpfungen pro Personenliste und pro Funktionenübersicht je Person
1 Euro
 
16. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmenliste mit Verknüpfungen
2,70 Euro
 
17. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmeninformation mit Verknüpfungen
2,10 Euro
 
18. Abfragen nach Z 1 bis 17 durch den Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die Länder, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände sowie durch Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH
die Hälfte der nach Z 1 bis 17 ausgewiesenen Gebühr, wobei auf den nächsten vollen Cent aufzurunden ist
 
b) Abfragen nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfragen)
je ausgewiesenem Rechtsträger 1,30 Euro

Anmerkungen

Zu Z I lit. a:

1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.

1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 16 Euro.

2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.

3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.

3a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.

5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist gebührenfrei.

Zu Z I lit. b und c:

6. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.

7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.

8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.

9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.

10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.

11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.

12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.

13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c.

14. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.

15. Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.

15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB, die mangels Überschreitens der Umsatzerlösgrenze in Papierform erfolgen dürften (§ 277 Abs. 6 zweiter Satz UGB), die aber dennoch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5a befreit; die Gebührenbefreiung ist unter ziffernmäßiger Angabe der Umsatzerlöse geltend zu machen.

Zu Z II:

16. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.

Zu Z III:

17. Die Firmenbuchdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Firmenbuchabfrage nach Tarifpost 10 Z IV und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.

17a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)

18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.

19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.

20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse, Sammelabfragen nach § 34 Abs. 2 FBG und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

Zu Z IV:

21. Für Firmenbuchabfragen nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfragen) ist zusätzlich zur Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 Z IV lit. b) eine Eingabengebühr in Höhe von 955 Euro je Sammelabfrage zu entrichten.

22. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.

23. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)


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Tarif-post
Gegenstand
Maßstab für die Gebührenbemessung
Höhe der Gebühren
11
E. Beglaubigungen und Beurkundungen
 
 
 
a)
1. Beglaubigungen von Unterschriften bei einer
   Bemessungsgrundlage
für jede Unterschrift
 
 
 
bis
360 Euro 
 
 
 
3 Euro
 
 
über
360 Euro bis
730 Euro
 
 
6 Euro
 
 
über
730 Euro bis
3 630 Euro
 
 
13 Euro
 
 
über
3 630 Euro bis
7 270 Euro
 
 
25 Euro
 
 
über
7 270 Euro bis
36 340 Euro
 
 
38 Euro
 
 
über
36 340 Euro bis
72 670 Euro
 
 
51 Euro
 
 
über
72 670 Euro  
 
 
 
 
 
 
für jede weitere angefangene 72 670 Euro
 
je 25 Euro mehr
 
 
2. wenn der Wert nicht bestimmbar ist
 
13 Euro
 
b) Beglaubigungen von Abschriften, die von den Parteien überreicht werden;
für jede angefangene Seite der Abschrift
2 Euro
 
c)
1. Aufnahme von Urkunden über
   Rechtsgeschäfte, die einer gerichtlichen
   Beurkundung bedürfen,
die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren
 
 
2. Aufnahme von Testamenten,
die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren
 
 
3. Aufnahme von Wechsel- und
   Scheckprotesten,
die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren
 
 
4. Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen,
   Abschriften oder Zeugnissen aus den im
   Notariatsarchiv befindlichen Akten;
die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren
 
d) Aufnahme von Vorsorgevollmachten (§ 284f ABGB).
 
84 Euro

Anmerkungen

1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.

2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.

3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.

4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)

6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.

7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.

7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 16 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.

8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.

9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.

10. Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.


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Tarif-post
Gegenstand
Maßstab für die Gebührenbemessung
Höhe der Gebühren
12
F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
 
 
 
Pauschalgebühren für folgende Verfahren:
 
 
 
a)
1. Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz),
 
305 Euro
 
 
2. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz,
 
266 Euro
 
 
3. Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe (§§ 97 ff AußStrG) sowie Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen zum Schutz des Vermögens Erwachsener (§§ 131a ff AußStrG);
 
122 Euro
 
b)
1. Feststellung von Ansprüchen auf Ausstattung,
 
244 Euro
 
 
2. Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung (§§ 82 ff AußStrG),
 
74 Euro
 
 
3. Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Grenzen (§§ 850 ff ABGB),
 
244 Euro
 
 
4. Verfahren nach dem Landpachtgesetz,
 
74 Euro
 
 
5. Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach §§ 835, 836 ABGB,
 
244 Euro
 
 
6. Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB),
 
244 Euro
 
 
7. Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme (§ 92 ABGB),
 
74 Euro
 
 
8. Annahme an Kindesstatt (§ 191 ff ABGB);
 
74 Euro
 
c)
1. Erklärung der Ehemündigkeit (§ 1  Abs. 2 EheG),
 
37 Euro
 
 
2. Todeserklärung und Beweisführung des Todes,
 
74 Euro
 
 
3. Kraftloserklärung von Urkunden,
 
74 Euro
 
 
4. Verfahren vor dem Bezirksgericht nach § 37 MRG,
 
74 Euro
 
 
5. Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken (§ 11 LiegTeilG),
 
74 Euro
 
 
6. Einräumung eines Notwegs,
 
74 Euro
 
 
7. Gesuche zwecks Erlags bei der Verwahrungsabteilung;
 
74 Euro
 
d)
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
 
 
 
 
2. Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen,
vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag
1,5 vH
 
 
3. Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 (§ 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959),
vom ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag
1,5 vH
 
 
4. Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gemäß § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes;
vom Nennbetrag des Wertpapiers
1,5 vH
 
e) Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz;
 
402 Euro
 
f) Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 oder 591 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 589 Abs. 3 ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (§ 590 ZPO)
1. vor dem Gerichtshof erster Instanz
2. vor dem Obersten Gerichtshof
 
402 Euro
2 010 Euro
 
g) Verfahren über die persönlichen Kontakte und Verfahren über Anträge nach § 189 ABGB
 
122 Euro
 
h) Verfahren nach dem § 104a AußStrG:
 
 
 
1. für die ersten sechs Monate ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände
 
420 Euro je Partei
 
2. für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer
 
weitere 263 Euro je Partei
 
i) Verfahren nach dem § 106b AußStrG:
 
 
 
1. für die ersten drei Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler
 
200 Euro je Partei
 
2. für jede weiteren begonnenen drei Monate Verfahrensdauer bis zum Abschluss der Tätigkeit des Besuchsmittlers den Parteien gegenüber
 
weitere 200 Euro je Partei
 
j) sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen und Verfahren über die Obsorge minderjähriger Personen).
 
244 Euro

Anmerkungen

1. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen wird. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie der in der Anmerkung 3a festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1 ist für einen Antrag nach § 98 EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird.

2a. Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.

3. Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 266 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 398 Euro.

3a. Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird.

4. Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 122 Euro zu entrichten.

5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.

6. Die Gebühr nach Tarifpost 12 lit. g ist für einen Antrag auf Regelung der persönlichen Kontakte zu entrichten. Bezieht sich der Antrag auf mehrere Kinder, so ist ein Mehrbetrag in sinngemäßer Anwendung des § 19a zu entrichten. Die Gebühr ist auch für einen Antrag auf Änderung einer bestehenden Regelung und für einen Antrag auf Durchsetzung zu entrichten.

7. Die Gebühr nach Tarifpost 12 lit. g ist für einen Antrag auf Durchsetzung einer bestehenden Regelung der persönlichen Kontakte dann nicht zu entrichten, wenn der Antragsteller in den sechs Monaten vor Antragstellung bereits eine Gebühr für einen solchen Antrag zu entrichten hatte. Dasselbe gilt für Anträge nach § 190 ABGB, wenn der Antragsteller in den sechs Monaten vor Antragstellung bereits eine Gebühr für einen solchen Antrag zu entrichten hatte.

8. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten wird. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben oder stellt sich heraus, dass die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler früher geendet hat, so ist die zuviel entrichtete Gebühr rückzuerstatten.

9. Endet die Bestellung eines Kinderbeistands oder die Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler nach Tarifpost 12 lit. h Z 1 oder lit. i Z 1 innerhalb der ersten zwei Wochen nach Bestellung bzw. Beauftragung, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h oder i auf ein Viertel.

10. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h und i ist jeweils nur einmal zu entrichten, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden.

IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren


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Tarifpost
Gegenstand
Höhe der Gebühren
12a
Pauschalgebühren
a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)
das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren
 
b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)
das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

Anmerkungen

1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.

5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.

V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen


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Tarif-post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
13
Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:
 
 
a)
Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens
244 Euro
 
b)
1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte
489 Euro
 
 
2. Nichtigkeitsbeschwerden;
732 Euro
 
c)
sonstige Anträge nach dem Mediengesetz.
74 Euro

Anmerkungen

1. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

2. Die Eingabengebühren in Verfahren nach Tarifpost 13 sind ohne Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens zu entrichten.

3. Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichts das Verfahren fortgesetzt wird. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sonstige Anträge nach dem Mediengesetz (lit. c) ist die Gebühr nach Tarifpost 12a zu entrichten.

4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008)

VI. Justizverwaltung


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Tarif-post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
14
Pauschalgebühren:
 
 
1. für das Zeugnis über das in Österreich geltende Recht (§ 186 Abs. 2 AußStrG),
53 Euro
 
2. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den Auslandsverkehr,
13 Euro
 
3. für Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder um Rezertifizierung (§§ 4, 6 SDG) ...
53 Euro
 
3a. für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG im ersten Kalenderjahr
183 Euro
 
 
in jedem weiteren Kalenderjahr
37 Euro
 
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2013)
 
 
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
 
 
6. für die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder Baurechts (§§ 87a, 87b und 87e NO) in der Ediktsdatei
111 Euro
 
7. für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (§ 15 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes) oder Zwangsverwalterliste (§ 107a EO)
 
 
 
a) für die Eintragung während des ersten Kalenderjahres ………
183 Euro
 
 
b) für jede Verlängerung der Eintragung um ein Kalenderjahr …
37 Euro
 
8. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (§ 13 Abs. 2 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)
293 Euro
 
9. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)
 
 
 
a) von Ausbildungseinrichtungen
1 172 Euro
 
 
b) von Lehrgängen
586 Euro
 
10. für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 25 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)
1172Euro
 
11. für Anträge auf Erteilung einer Registerauskunft für einen Verband (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) über strafgerichtliche Verurteilungen und Strafverfahren (§ 89m Abs. 1 Z 1 und 2 GOG)
je angefragtem Rechtsträger 53 Euro
 
12. für gesellschafts- und firmenbuchrechtliche Veröffentlichungen, die ein Rechtsträger aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Ediktsdatei selbst vornimmt
106 Euro pro Kalenderjahr
 
13. für Eingaben zur Ersteintragung von Lobbying-Unternehmen in das Lobbying-und Interessenvertretungs-Register Abteilung A1
600 Euro
 
14. für Eingaben zur Ersteintragung von Unternehmen in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung B
200 Euro
 
15. für Eingaben zur Ersteintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung C und D
100 Euro

Anmerkungen

1. Die in der Tarifpost 14 Z 2 und 11 angeführten Amtshandlungen werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 2 ist nur einmal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.

2a. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 6 ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.

3. Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Z 11 begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2,10 Euro zu entrichten.

4. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.

5. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.

6. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 12 ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen.

7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)

VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI


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Tarif-post
Gegenstand
Maßstab für die Gebührenbemessung
Höhe der Gebühren
15
Pauschalgebühren
 
 
 
a) für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Ausdrucke) aus der Urkundensammlung des Grund- oder Firmenbuchs, die einer Partei ausgestellt werden,
für jede angefangene Seite der Abschrift
1,10 Euro
 
b) für sonstige Amtsbestätigungen (Zeugnisse), die einer Partei ausgestellt werden.
für jede angefangene Seite
3,40 Euro

Anmerkungen

1. Beglaubigungen nach § 190 AußStrG sind als Amtsbestätigungen anzusehen.

2. Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III.

3. Gebührenfrei sind:

a) die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;

b) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff. GBG 1955) zu verständigen sind;

c) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;

d) die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels;

e) bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;

f) Amtsbestätigungen, die dem Insolvenzverwalter erteilt werden;

g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden.

4. Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften, die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.

5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die Gebühr beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.

6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke ist eine Gebühr in Höhe von 60 Cent für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung solcher Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke selbst angefertigt, eine Gebühr in Höhe von 30 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.

6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 11 Euro.

6b. Für die Ausstellung einer Apostille nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 28/1968 ist eine Gebühr von 13 Euro zu entrichten.

7. Sämtliche gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke, Dateien und Vervielfältigungen sowie Amtsbestätigungen, Zeugnisse und Apostillen nach der Tarifpost 15 (einschließlich deren Anmerkungen) werden der Partei erst überlassen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
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