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GenG § 25., BGBl. Nr. 343/1989, gültig ab 01.08.1989

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt. Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.

Innere Ordnung des Aufsichtsrats

§ 25.

(1) Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die Vorstandsmitglieder die Processe zu führen, welche die Generalversammlung beschließt.

(2) Wenn die Genossenschaft gegen die Mitglieder des Aufsichtsrathes einen Proceß zu führen hat, so wird sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt werden.

(3) Jeder Genossenschafter ist befugt, als Intervenient in die vorerwähnten Processe auf seine Kosten einzutreten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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