GenG § 92., RGBl. Nr. 70/1873, gültig ab 01.07.1873
V.
Hauptstück. Vereine
und deren Umwandlung in Genossenschaften§ 92.
Wenn eine Genossenschaft Unternehmungen betreiben will, zu welchen eine staatliche Bewilligung (Concession) gesetzlich erforderlich ist, bleibt sie zur Erwirkung dieser Bewilligung nach den bestehenden Vorschriften verpflichtet.
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