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GenG § 87. Zwangs- und Ordnungsstrafen, BGBl. I Nr. 6/2026, gültig ab 01.04.2026

IV. Hauptstück. Strafbestimmungen.

§ 87. Zwangs- und Ordnungsstrafen

(1) Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Genossenschaft hat die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft zur Befolgung des § 14 Abs. 1 und 2, des § 22 Abs. 2, des § 34 Abs. 2, des § 35 Abs. 1, des § 49 und des § 77 Abs. 3 durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Strafrahmen im Fall des § 24 Abs. 5 FBG bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) Genossenschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Genossenschaft bis 50 000 Euro reicht.

(2) Ebenso hat das Firmenbuchgericht Unrichtigkeiten in den durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mitteilungen mit Ordnungsstrafen bis zu 3 600 Euro an den gesetzlichen Vertretern der Genossenschaft zu ahnden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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