IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen.
Artikel IV Gebührengesetz 1957 (Anm.: aus BGBl. Nr. 797/1996, zu den §§ 31 und 33, BGBl. Nr. 267/1957)
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 172/1995, wird wie folgt geändert:
7. Die Z 3 bis Z 5 sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem entsteht; die Z 6 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem entsteht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAA-76813