GebG Artikel III. (Anm.: aus BGBl. Nr. 115/1963, zu den §§ 16, 28 und 34, BGBl. Nr. 267/1957), BGBl. Nr. 115/1963, gültig ab 02.06.1963

IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen.

Artikel III. (Anm.: aus BGBl. Nr. 115/1963, zu den §§ 16, 28 und 34, BGBl. Nr. 267/1957)

(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z 2 und 3 sind erstmals anzuwenden

a) auf Wechsel, die zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland dem Wechselnehmer übergeben oder mit einem Indossament oder mit einem Akzept versehen werden;

b) auf unvollständige Wechsel, die zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland vervollständigt werden.

(Anm.: Abs. 2 gegenstandslos)

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