IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen.
Artikel III. (Anm.: aus BGBl. Nr. 115/1963, zu den §§ 16, 28 und 34, BGBl. Nr. 267/1957)
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z 2 und 3 sind erstmals anzuwenden
a) auf Wechsel, die zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland dem Wechselnehmer übergeben oder mit einem Indossament oder mit einem Akzept versehen werden;
b) auf unvollständige Wechsel, die zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland vervollständigt werden.
(Anm.: Abs. 2 gegenstandslos)
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