IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen.
Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 661/1989, zu § 33, TP 17, BGBl. Nr. 267/1957)
(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 ist Artikel I auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem entsteht.
(2) Auf Ausspielungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung im Jahre 1989 begonnen und deren Durchführung und Abwicklung nicht bis beendet wird, ist § 33 TP 17 des Gebührengesetzes 1957 in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.
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