GebG Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 668/1976, zu den §§ 6, 9, 11, 13, 14 (Tarifpost 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15 und 16), 15, 16, 17, 18, 20, 25, 30, 31, 32 und 33 (Tarifpost 1, 5, 7, 8, 10, 15, 16, 17, 20, 21 und 22), BGBl. Nr. 267/1957), BGBl. Nr. 668/1976, gültig ab 17.12.1976

IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen.

Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 668/1976, zu den §§ 6, 9, 11, 13, 14 (Tarifpost 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15 und 16), 15, 16, 17, 18, 20, 25, 30, 31, 32 und 33 (Tarifpost 1, 5, 7, 8, 10, 15, 16, 17, 20, 21 und 22), BGBl. Nr. 267/1957)

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Tatbestände anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.

(2) Kreditverträge, über die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Urkunden gemäß § 15 in der Fassung des Art. I Z 21 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 18 errichtet wurden, gelten, soweit diese Kreditverträge am noch bestehen oder soweit der in Anspruch genommene Kredit noch nicht zurückgezahlt ist, in diesem Zeitpunkt im Inland als neuerlich beurkundet, sofern hierüber nicht bereits eine andere die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet wurde. Ausgenommen sind Kreditverträge mit einer nur einmal verfügbaren Kreditsumme, wenn diese nicht mehr als 1 Million S beträgt oder der Vertragsabschluß am länger als acht Monate zurückliegt.

(3) Ist ein vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Gebühr unterliegendes Rechtsgeschäft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Austausch von Briefen oder durch sonstige schriftliche Mitteilungen zustandegekommen und ist dafür noch keine Gebührenschuld entstanden, so entsteht die Gebührenschuld mit dem amtlichen Gebrauch.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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