IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen.
Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 87/1965, zu § 14 TP 16, BGBl. Nr. 267/1957)
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf jene Tatbestände Anwendung, für die die Gebührenschuld nach dem eintritt.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
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