IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 44/1968, zu § 33 TP 1, BGBl. Nr. 267/1957)
§ 2. (1) Die Bestimmungen des § 1 Z 1 (Anm.: Z 1 ist gegenstandslos.) und 2 sind auf alle Vorgänge anzuwenden, bei denen die Gebührenschuld nach dem entsteht.
(Anm.: Abs. 2 und 3 gegenstandslos).
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