GebG § 9., BGBl. Nr. 290/1986, gültig von 01.03.1987 bis 12.03.1987

I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

§ 9.

(1) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 290/1986.)

(2) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 315/1985 und BGBl. Nr. 491/1985.)

(3) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei Nichtentrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Gebühr unabhängig von einer nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu erhebenden Gebührenerhöhung eine Erhöhung bis zum Zweifachen der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist ausschließlich zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte sowie ob eine Gebührenverkürzung (verspätete Anzeige, verspätete Entrichtung) erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

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