GebG § 6., BGBl. I Nr. 52/2009, gültig ab 18.06.2009

I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

§ 6.

Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (§ 14 Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 13 Euro.

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