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GebG § 3., BGBl. Nr. 48/1981, gültig von 10.02.1981 bis 30.06.1999

I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

§ 3.

(1) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren.

(2) Die festen Gebühren sind, sofern in den Tarifbestimmungen nichts anderes verfügt wird, durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten; durch Verordnung oder fallweise Verfügung kann die Entrichtung dieser Gebühren durch amtlichen Aufdruck von Stempelwertzeichen (Stempelaufdruck) auf unbeschriebenes, zur Ausfertigung von Schriften bestimmtes Papier, und zwar auf ganz leeres Papier oder auf unbeschriebene Vordrucke (Blankette), angeordnet oder gestattet werden.

(3) Die Hundertsatzgebühren sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen. Hundertsatzgebühren bis zum Betrag von 500 S können durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden; sie sind durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, wenn eine zur geschäftsmäßigen Parteienvertretung befugte Person beim Abschluß oder bei der Beurkundung des Rechtsgeschäftes mitgewirkt hat.

(4) Einem Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, hat das Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet, auf Antrag zu bewilligen, daß er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren an Stelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 10. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden zweiten Monats an dieses Finanzamt entrichtet. Personen, die auf Grund der erteilten Bewilligung verpflichtet sind, die Hundertsatzgebühren auf diese Art zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen zu führen, welche die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten. Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die Übersendung der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält. Mit Erteilung einer Bewilligung, die Gebühren für bestimmte Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, wird das Finanzamt für die Erhebung dieser Gebühren örtlich zuständig. Es hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderhalbjahres die Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet wurde, mit Bescheid festzusetzen.

(5) Auf Antrag hat die Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz (Sitz) hat, an Stelle der Gebührenentrichtung in Stempelmarken die Gebührenentrichtung durch Anbringen von Freistempelabdrucken zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß für ihn nach Art und Umfang der bei ihm anfallenden gebührenpflichtigen Schriften und Rechtsgeschäfte ein Bedarf gegeben ist und die Gewähr dafür besteht, daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen einhält. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen über die Bewilligung des Betriebes einer Freistempelmaschine, über die Art der Freistempelmaschine, über die Anbringung der Abdrucke und über die Abdrucke selbst sowie über die Verrechnung der Abdrucke durch Verordnung zu treffen. Auf die Freistempelabdrucke sind die Bestimmungen über Stempelmarken sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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