GebG § 38., BGBl. I Nr. 108/2022, gültig ab 20.07.2022

IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen.

§ 38.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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