IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen.
§ 35.
(1) Stempel- und Rechtsgebührenbefreiungen, die in österreichischen Gesetzen vorgesehen waren, die vor dem erlassen wurden, finden, sofern diese Gesetze in Kraft stehen oder wieder in Kraft gesetzt werden, sinngemäß Anwendung.
(2) Bis zur Neuregelung der Arbeitsvermittlung sind alle Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen den Behörden der Arbeitsvermittlung einerseits und den Arbeit(Dienst)gebern und Versicherten anderseits erforderlich sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(3) Die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971, dem Volksabstimmungsgesetz 1972, dem Volksbegehrengesetz 1973, dem Wählerevidenzgesetz 1973 und dem Volksanwaltschaftsgesetz 1982 enthaltenen Gebührenbefreiungen für Schriften sind auch auf jene Schriften anzuwenden, die nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind.
(4) Bescheide, mit denen die Bewilligung zur Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren gemäß § 3 Abs. 4 erteilt worden sind und die dem § 33 Tarifpost 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung.
(5)
1. Die durch die Folgen eines durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) ausgelösten Notstandes veranlassten Schriften, die der Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder der Schadensbereinigung dienen, sind von den Gebühren befreit.
2. Die im Zusammenhang mit einer Katastrophe im Sinne der Z 1 zur Finanzierung der Beseitigung des eingetretenen Schadens durch den Geschädigten selbst oder seinen den Schaden wirtschaftlich tragenden Rechtsnachfolger abgeschlossenen Darlehens- und Kreditverträge (einschließlich Prolongationen, Aufstockungen und Vertragsübernahmen) sowie die damit verbundenen Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte sind gebührenbefreit. Dies gilt auch für Bestandverträge, mit denen eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird.
3. Die Gebührenbefreiungen der Z 1 und 2 stehen nur zu, wenn
a) im Falle der Z 1 der Antrag auf Ausstellung der Schrift innerhalb eines Jahres ab Schadenseintritt bei der die Schrift ausstellenden Stelle einlangt und dieser ein entsprechender Nachweis des Schadens vorgelegt wird,
b) im Falle der Z 2 die Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren ab Schadenseintritt abgeschlossen werden und der Eintritt sowie die Höhe des Schadens bei Selbstberechnung dem gemäß § 3 Abs. 4 und 4a zur Selbstberechnung Befugten, bei Selbstberechnung gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 und 5 dem zur Selbstberechnung Verpflichteten und im Übrigen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel nachgewiesen wird.
4. Auf den Schriften und Urkunden über Rechtsgeschäfte, die nach Z 1 bis 3 befreit sind, ist der Vermerk “Gebührenfrei gemäß § 35 Abs. 5 GebG 1957” anzubringen. Ist die Anbringung des Vermerkes nicht möglich, hat die die Schrift ausstellende Stelle die Gebührenfreiheit im bezughabenden Verwaltungsakt festzuhalten.
(6) Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden. Die Befreiung ist auf Schriften gemäß § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 sowie auf Reisedokumente gemäß § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 4 und 4a nicht anzuwenden.Den Gemeinden (ohne Wien) steht je gebührenfrei ausgestelltem Reisedokument ein Betrag in Höhe der von der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH in Rechnung gestellten Produktionskosten zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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