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GebG § 33., BGBl. I Nr. 28/1999, gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999

III. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.

§ 33.

Tarifpost 1

Annahmeverträge

(1) Annahmeverträge, das sind Verträge über Annahme

an Kindes Statt, wenn der Wert des Vermögens des

Annehmenden

1. 300 000 S nicht übersteigt ......................... 600 S;

2. 300 000 S übersteigt, vom Wert des Vermögens ....... 1 v.H.

(2) Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes Statt unterliegen ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes des Vermögens des Annehmenden einer festen Gebühr von 600 S.

(3) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ermäßigt sich auf je 1/3 v.H. des Wertes des Vermögens bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes Statt.

Tarifpost 2

Advitalitätsverträge

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 22 BG, BGBl. Nr. 48/1981)

Tarifpost 3

Alimentationsverträge

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 22 BG, BGBl. Nr. 48/1981)

Tarifpost 4

Anweisungen

(1) Anweisungen, wodurch von dem Anweisenden einem

Dritten eine Leistung an eine andere Person aufgetragen

wird, vom Werte der Leistung ............................ 2 v.H.

(2) Der Gebühr unterliegen nicht

1. amtliche Anweisungen;

2. kaufmännische Anweisungen von Kaufleuten oder auf

Kaufleute, unbeschadet der Bestimmungen der TP. 22.

Tarifpost 5

Bestandverträge

(1) Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge,

wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine

gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert

1. im allgemeinen ..................................... 1 v.H.;

2. beim Jagdpachtvertrag .............................. 2 v.H.

(2) Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.

(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht. Abweichend vom ersten Satz sind bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen.

(4) Gebührenfrei sind

1. Verträge über die Miete von Wohnräumen bis zu einer Dauer von drei Monaten. Wird ein Mietverhältnis über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so wird der Mietvertrag im Zeitpunkt der Fortsetzung gebührenpflichtig und gilt mangels anderer beurkundeter Parteienvereinbarung vertraglich als auf unbestimmte Zeit verlängert;

2. Werknutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge;

3. Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 2 000 S nicht übersteigt;

4. Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages gemäß § 45 MRG begehrt wird.

(5) 1. Die Hundertsatzgebühr sowie die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-)Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. Bis zum Betrag von 5 000 S kann die Hundertsatzgebühr und daneben die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 anstelle der Entrichtung an das Finanzamt durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden; in diesem Fall ist die über das Rechtsgeschäft ausgefertigte und mit Stempelmarken versehene Urkunde sieben Jahre aufzubewahren.

2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr nach Z 1 für atypische oder gemischte Rechtsgeschäfte, für Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, bestimmen. Für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu erbringenden Nebenleistungen in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten sind, können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für Gruppen von Bestandobjekten Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund von Erfahrungen über die Höhe der bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicherweise anfallenden Kosten festzusetzen.

3. Bestandgeber, die die Gebühr nicht durch Verwendung von Stempelmarken entrichten, haben dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält.

4. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung sind befugt, die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 und die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet. Bis zum Betrag von 5 000 S kann die Hundertsatzgebühr und daneben die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 anstelle der Entrichtung an das Finanzamt durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden. Im übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.

5. Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluß von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr und der Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 sowie die Bestimmungen des Abs. 4b sinngemäß anzuwenden.

Tarifpost 6

Bodenzinsverträge

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 22 BG, BGBl. Nr. 48/1981)

Tarifpost 7

Bürgschaftserklärungen

(1) Bürgschaftserklärungen; der Bürgschaftserklärung

steht die Erklärung gleich, durch die jemand einer

Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (§ 1347 ABGB.),

1. nach dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit ...... 1 v.H.;

2. wenn die Verbindlichkeit nicht schätzbar ist,

von jedem Bogen feste Gebühr ............................ 180 S.

(2) Der Gebühr unterliegen nicht

1. Bürgschaftserklärungen, die im Strafverfahren

und überhaupt zur Sicherung allgemeiner Interessen

außer dem öffentlichen Dienst oder einem

Vertragsverhältnisse gegeben werden müssen.

2. Bürgschaftserklärungen von Kreditinstituten an

Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie an

Eisenbahnunternehmungen, die dem öffentlichen

Verkehre dienen.

Tarifpost 8

Darlehensverträge

(1) Darlehensverträge nach dem Werte der

dargeliehenen Sache .................................... 0,8 v.H.

(2) Der Gebühr unterliegen nicht:

1. Darlehensverträge gegen Verpfändung von Wertpapieren oder Waren mit statutenmäßig zu solchen Darlehensgeschäften berechtigten Kreditinstituten, soweit und solange Wertpapiere oder Waren verpfändet sind;

2. Darlehensverträge gegen Faustpfand mit Pfandleihanstalten;

3. Darlehensverträge, die den Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit von Kreditverträgen gemäß § 33 Tarifpost 19 Abs. 4 sinngemäß entsprechen.

(3) Erklärt der Darlehensschuldner in der Darlehensurkunde, die dargeliehenen Sachen erhalten zu haben, so wird bei Erhebung der Gebühr vermutet, daß der Darlehensvertrag gültig zustande gekommen ist; diese Vermutung kann durch die Einrede der nicht erfolgten Zuzählung der Darlehensvaluta nicht widerlegt werden.

(4) Wurde über das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft oder über das Darlehen eines Darlehensgebers, der im Inland weder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat, keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet, so gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde. Der Darlehensschuldner hat die Gebühr selbst zu berechnen und innerhalb von drei Monaten nach dem Entstehen der Gebührenschuld bei dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Darlehensschuldners befindet, zu entrichten. Ein Auszug aus den Büchern oder Aufzeichnungen ist innerhalb derselben Frist an dieses Finanzamt zu übersenden. Die Übersendung gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31.

(5) Bei Umschuldungen von Darlehensverträgen ist § 33 Tarifpost 19 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

Tarifpost 9

Dienstbarkeiten

Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur

Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich

eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von

dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem

Werte des bedungenen Entgeltes ........................... 2 v.H.

Tarifpost 10

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)

Tarifpost 11

Ehepakte

(1) Ehepakte, das sind Verträge, die in Absicht

auf die eheliche Verbindung geschlossen werden,

nach dem Wert ............................................ 1 v.H.

(2) Als Wert ist das Heiratsgut oder das der

Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (§ 1233 ABGB.)

unterzogene Vermögen anzunehmen. Wird durch einen

solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer

unbeweglichen Sache oder von Wertpapieren übertragen,

so finden die Bestimmungen des

Grunderwerbsteuergesetzes oder des

Kapitalverkehrsteuergesetzes Anwendung.

Tarifpost 12

Einverleibungsbewilligungen

(1) Einverleibungsbewilligungen der

Verpflichteten in abgesonderten Ausfertigungen

vom ersten Bogen feste Gebühr ........................... 600 S

(2) Ist die Einverleibungsbewilligung zugleich

als Hypothekarvertrag zu betrachten, weil in der

Urkunde über das Hauptgeschäft eine Hypothek nicht

eingeräumt wurde, so unterliegt sie der Gebühr für

Hypothekarverträge.

Tarifpost 13

Erbpachtverträge, Erbzinsverträge,

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 22 BG,

BGBl. Nr. 48/1981.)

Tarifpost 14

Erbverträge

vom ersten Bogen feste Gebühr............................. 600 S

Tarifpost 15

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)

Tarifpost 16

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)

Tarifpost 17

Glücksverträge

(1) Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines

noch ungewissen Vorteiles versprochen und

angenommen wird:

1. Wetten (soweit nicht Z 6 oder Z 8 anzuwenden

ist) vom Wettpreis und, wenn die Wettpreise verschieden

sind, vom höheren Wettpreise ........................... 2 v.H.;

2. Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, vom Kaufpreise . 2 v.H.;

3. Bodmereiverträge, von dem auf Bodmerei

aufgenommenen oder dargeliehenen Betrag oder Geldwerte . 2 v.H.;

4. Leibrentenverträge, die nicht von

Versicherungsanstalten abgeschlossen werden,

wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen

überlassen werden, vom Werte der Leibrente,

mindestens aber vom Werte der Sachen ................... 2 v.H.;

5. Promessenscheine, das sind Urkunden über

die Veräußerung der Gewinsthoffnung von Losen,

feste Gebühr für je ein Los ............................ 90 S;

6. Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen,

I. wenn die Wette ausschließlich auf den Ausgang

eines einzelnen Pferderennens oder darauf, daß

Pferde im Laufe des Jahres eine gewisse Anzahl von

Rennen gewinnen, oder auf den Ausgang mehrerer

Pferderennen unter der Vereinbarung, daß das

vorhandene Geld ganz oder teilweise für

nachfolgende Rennen zur Verwendung kommt,

abgeschlossen wird,

a) bei Totalisateurwetten, vom Wetteinsatz ........... 2 v.H.,

b) bei anderen als Totalisateurwetten

aa) wenn das Pferderennen im Inland stattfindet,

vom Wetteinsatz ............................... 3 v.H.,

bb) wenn das Pferderennen im Ausland stattfindet,

vom Wetteinsatz ............................... 5.7 v.H.

II. wenn die Wette auf den Ausgang einer oder mehrerer sportlicher

Veranstaltungen, außer im Rahmen des Totos oder den in Punkt I

genannten Fällen, abgeschlossen wird,

a) vom Wetteinsatz ...................................... 1,5 vH,

b) von dem bei einer Wette erzielten Gewinst nach folgendem Tarif:

Verhältnis der ermittelten Quote (Gewinst zuzüglich des

Wetteinsatzes) zum Wetteinsatz

bis zum 3fachen .......................................... frei,

mehr als das 3fache bis zum 6fachen ...................... 1 vH,

mehr als das 6fache bis zum 11fachen ..................... 3 vH,

mehr als das 11fache bis zum 15fachen .................... 5 vH,

mehr als das 15fache bis zum 21fachen .................... 10 vH,

mehr als das 21fache bis zum 25fachen .................... 20 vH,

mehr als das 25fache ..................................... 25 vH.

7. Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem

Veranstalter angeboten oder organisiert werden,

und sonstige Veranstaltungen, die sich an die

Öffentlichkeit wenden und bei denen den

Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen

sollen,

a) wenn die Gewinste in Waren, in geldwerten

Leistungen, in Waren und geldwerten

Leistungen bestehen, vom Gesamtwert aller

nach dem Spielplan bedungenen Einsätze ...... 12 vH,

b) wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom

Gewinst ..................................... 25 vH,

c) wenn die Gewinste in Geld und in Waren, in

Geld und in geldwerten Leistungen, in Geld

und in Waren und in geldwerten Leistungen

bestehen, vom vierfachen Wert der als

Gewinste bestimmten Waren und geldwerten

Leistungen .................................. 12 vH,

sowie von den in Geld bestehenden Gewinsten . 25 vH.

Von der Gebührenpflicht nach Z 7 sind ausgenommen:

- Ausspielungen gemäß Z 8,

- Glücksspiele, für die Abgaben gemäß § 28 GSpG zu entrichten sind,

- Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten,

- Ausspielungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 5 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.

8. Ausspielungen, deren Durchführung nach den Bestimmungen des § 14 GSpG durch Erteilung einer Konzession übertragen wurden, 16 vH vom Einsatz, jedoch bei Ausspielungen gemäß § 12a GSpG in Verbindung mit § 14 GSpG von den Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne).

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 6 bis 8 sind, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten.

(3) Die Gewinstgebühren nach Abs. 1 Z 6 II lit. b sind in der Weise zu berechnen, daß von der unter eine höhere Tarifstufe fallenden Quote nach Abzug der Gebühr nicht weniger erübrigt wird als von der höchsten unter die nächstniedrigere Tarifstufe fallenden Quote nach Abzug der dieser Quote entsprechenden Gebühr.

(4) Werden die in Waren oder in geldwerten Leistungen bestehenden Gewinste in Geld abgelöst, so ist unbeschadet der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z 7 lit. a oder der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z 7 lit. c vom Ablösebetrag eine Gebühr von 25 v.H. zu entrichten.

(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 7 lit. a und die Gebühr von 12 vH nach Abs. 1 Z 7 lit. c ermäßigen sich auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt über dessen Aufforderung nachzuweisen.

(6) Gebührenfrei sind

1. Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind,

2. Differenzgeschäfte.

Tarifpost 18

Hypothekarverschreibungen

(1) Hypothekarverschreibungen, wodurch zur

Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek

bestellt wird, nach dem Werte der Verbindlichkeit,

für welche die Hypothek eingeräumt wird .................. 1 v.H.

(2) Ist die Verbindlichkeit, für welche die

Hypothek eingeräumt wird, unbestimmt und kann

deren Betrag auch nicht annähernd festgesetzt

werden, so hat sich die Gebühr nach dem Werte der

Hypothek, soweit dieser nicht durch vorhergehende

Hypothekarsicherstellungen erschöpft ist, zu richten,

sie beträgt jedoch mindestens ............................ 180 S

Tarifpost 19

Kreditverträge

(1) Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung

über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der

vereinbarten Kreditsumme,

1. wenn der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder

während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des

Kreditvertrages mehrmals verfügen kann .................. 0,8 v.H.;

2. im übrigen ......................................... 1,5 v.H.

(2) Auf Kreditverträge von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft sowie auf Kreditverträge mit Kreditgebern, die im Inland weder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, sind die Bestimmungen des § 33 Tarifpost 8 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(3) 1. Den Kreditverträgen stehen die im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 12 KWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gleich.

2. Urkunden über Kreditauftragsverträge, durch die der Auftragnehmer verpflichtet wird, einem Dritten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Kredit zu gewähren, gelten als Urkunden über den Kreditvertrag mit dem aus dem Kreditverhältnis Begünstigten.

(4) Gebührenfrei sind:

1. Prolongationen von Kreditverträgen, für die nach diesem Bundesgesetz eine Gebühr zu entrichten war, bis zu einer Dauer des Kreditverhältnisses von fünf Jahren; im übrigen bei wiederholten Prolongationen jene, mit denen nicht ein Vielfaches von fünf Jahren überschritten wird;

2. Verträge über Kredite an Kreditinstituten, die zum Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 3 KWG) berechtigt sind oder gebührenpflichtige Kredite gemäß Abs. 3 gewähren, sowie Verträge über Kredite an die Oesterreichische Nationalbank und an Bausparkassen, ausgenommen Verträge über Kredite zur Schaffung von Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung;

3. Verträge über Kredite von Kreditinstituten und der Oesterreichischen Nationalbank an Kreditnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben;

4. Kreditverträge zur Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat;

5. Verträge über Kredite, die aus Mitteln der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung refinanziert werden;

6. Verträge über Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds (Eigenblock, Nationalbankblock);

7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)

8. Verträge über Kredite von Bausparkassen an ihre Bausparer.

9. Kreditverträge, die nach dem behördlich oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung geförderten Bauvorhabens erforderlich sind, sofern die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, 150 m2 je Wohnung nicht überschreitet; Gebührenpflicht tritt jedoch ein, sobald die Voraussetzungen für die Befreiung nachträglich wegfallen.

(5) Bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, gilt der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag (Aufstockung, Prolongation) des ursprünglichen Kreditvertrages, wenn die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung enthält und Aufhebung sowie Rückzahlung innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgen. Der Kreditgeber hat auf Verlangen des Kreditnehmers bei Beendigung des Kreditvertrages dem neuen Kreditgeber alle für die gebührenrechtliche Beurteilung der Umschuldung maßgeblichen Umstände schriftlich mitzuteilen.

Tarifpost 20

Vergleiche (außergerichtliche)

(1) Vergleiche (außergerichtliche),

1. wenn der Gegenstand nicht schätzbar ist, dann

bei Eintragung der vor Gemeindevermittlungsämtern

geschlossenen Vergleiche in das Amtsbuch, in

Streitigkeiten über die Bestimmung oder

Berichtigung der Grenzen unbeweglicher Güter,

wenn dadurch eine Vermögensübertragung von einer

der beteiligten Personen an die andere oder an

einen Dritten nicht erfolgt, und in

Besitzstreitigkeiten, wenn der Vergleich sich auf die

Wiederherstellung des gestörten Besitzes beschränkt,

von jedem Bogen feste Gebühr ............................ 180 S;

2. in allen anderen Fällen,

a) wenn der Vergleich über anhängige

Rechtsstreitigkeiten getroffen wird ................ 1 v.H.

b) sonst .............................................. 2 v.H.

vom Gesamtwerte der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

(2) Gebührenfrei sind

1. Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger;

2. Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen über Ansprüche aus Kranken- oder Schadensversicherungsverträgen;

3. Vergleiche, die mit einem Sozialhilfeträger über Ersatzansprüche abgeschlossen werden;

4. Vergleiche mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes über Ansprüche aus Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981.

Tarifpost 21

Zessionen

(1) Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten vom Entgelt .................... 0,8 v.H.

(2) Der Gebühr unterliegen nicht:

1. Zessionen an Gebietskörperschaften zur Sicherung rückständiger öffentlicher Abgaben;

2. Zessionen von Forderungen zwischen Kreditinstituten, der Oesterreichischen Nationalbank und den Bausparkassen sowie Zessionen von Forderungen gegen Gebietskörperschaften zwischen den genannten Instituten einerseits und Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes andererseits;

3. Zessionen von

Forderungen zur Erfüllung eines Factoringvertrages, in dem eine gemäß § 33 Tarifpost 19 Abs. 3 gebührenpflichtige Rahmenvereinbarung getroffen wurde;

4. Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften,

soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat;

5. Zessionen von Forderungen, für die der Bundesminister für

Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat, an den Bund nach Eintritt eines Haftungsfalles;

6. Abtretungen von Anteilen an einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung, Übertragungen von Geschäftsanteilen an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und Übertragungen der mit der Stellung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten.

Tarifpost 22

Wechsel

(1) Im Inland oder Ausland ausgestellte, gezogene und eigene Wechsel, sowohl mit bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht unterliegen der Gebühr von 1/8 v. H. der Wechselsumme.

(2) Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia usw.) sowie alle girierten Wechselkopien unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar. Ebenso unterliegt jede schriftliche Prolongation eines Wechsels der gleichen Gebühr wie der Wechsel.

(3) Die einem Wechsel beigesetzten Einverleibungsbewilligungen und Hypothekarverschreibungen unterliegen den in den Tarifposten 12 und 18 festgesetzten Gebühren. Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze sind gebührenfrei.

(4) Für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Auslande zahlbare Wechsel ermäßigt sich die unter Abs. 1 festgesetzte Gebühr auf die Hälfte. Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inlande zahlbar gemacht oder gelangt er im Inlande zu einem amtlichen Gebrauche, so ist beim Eintritt dieses Umstandes die Gebühr auf das unter Abs. 1 festgesetzte Ausmaß zu ergänzen.

(5) Dem Wechsel stehen Anweisungen auf einen Kaufmann und Verpflichtungsscheine eines Kaufmannes gleich, wenn sie an Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind.

(6) Die Gebühr ist ohne Rücksicht auf ihre Höhe in Stempelmarken zu entrichten.

(7) Gebührenfrei sind

1. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen ERP-Kredit beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank oder von einem von der Geschäftsführung des ERP-Fonds ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;

2. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen Kredit, für den eine Refinanzierungszusage der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht, beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder von einem von dieser ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;

3. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für Kredite begeben werden, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 übernommen hat, sofern sie von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;

4. Finanzwechsel und deren Prolongationen über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und Kreditverträgen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat, sofern sie von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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