III. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.
§ 33.
Tarifpost 1
Annahmeverträge
(1) Annahmeverträge, das sind Verträge über Annahme
an Kindes Statt, wenn der Wert des Vermögens des
Annehmenden
1. 300.000 S nicht übersteigt ......................... S 400.-;
2. 300.000 S übersteigt, vom Wert des Vermögens ....... 1 v.H.
(2) Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes Statt unterliegen ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes des Vermögens des Annehmenden einer festen Gebühr von 400 S.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ermäßigt sich auf je 1/3 v.H. des Wertes des Vermögens bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes Statt.
Tarifpost 2
Advitalitätsverträge
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 22 BG, BGBl. Nr. 48/1981)
Tarifpost 3
Alimentationsverträge
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 22 BG, BGBl. Nr. 48/1981)
Tarifpost 4
Anweisungen
(1) Anweisungen, wodurch von dem Anweisenden einem
Dritten eine Leistung an eine andere Person aufgetragen
wird, vom Werte der Leistung ............................ 2 v.H.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht
1. amtliche Anweisungen;
2. kaufmännische Anweisungen von Kaufleuten oder auf
Kaufleute, unbeschadet der Bestimmungen der TP. 22.
Tarifpost 5
Bestandverträge
(1) Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert
1. im allgemeinen ..................................... 1 v.H.;
2. beim Jagdpachtvertrag .............................. 2 v.H.
(2) Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.
(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.
(4) Gebührenfrei sind
1. Verträge über die Miete von Wohnräumen bis zu einer Dauer von drei Monaten. Wird ein Mietverhältnis über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so wird der Mietvertrag im Zeitpunkt der Fortsetzung gebührenpflichtig und gilt mangels anderer beurkundeter Parteienvereinbarung vertraglich als auf unbestimmte Zeit verlängert;
2. Werknutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge;
3. Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 2 000 S nicht übersteigt;
4. Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages gemäß § 45 MRG begehrt wird.
Tarifpost 6
Bodenzinsverträge
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 22 BG, BGBl. Nr. 48/1981)
Tarifpost 7
Bürgschaftserklärungen
(1) Bürgschaftserklärungen; der Bürgschaftserklärung
steht die Erklärung gleich, durch die jemand einer
Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (§ 1347 ABGB.),
1. nach dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit ...... 1 v.H.;
2. wenn die Verbindlichkeit nicht schätzbar ist,
von jedem Bogen feste Gebühr ............................ S 120.-.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht
1. Bürgschaftserklärungen, die im Strafverfahren
und überhaupt zur Sicherung allgemeiner Interessen
außer dem öffentlichen Dienst oder einem
Vertragsverhältnisse gegeben werden müssen.
2. Bürgschaftserklärungen von Kreditinstituten an
Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie an
Eisenbahnunternehmungen, die dem öffentlichen
Verkehre dienen.
Tarifpost 8
Darlehensverträge
(1) Darlehensverträge nach dem Werte der
dargeliehenen Sache .................................... 0,8 v.H.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht:
1. Darlehensverträge gegen Verpfändung von Wertpapieren oder Waren mit statutenmäßig zu solchen Darlehensgeschäften berechtigten Kreditinstituten, soweit und solange Wertpapiere oder Waren verpfändet sind;
2. Darlehensverträge gegen Faustpfand mit Pfandleihanstalten;
3. Darlehensverträge, die den Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit von Kreditverträgen gemäß § 33 Tarifpost 19 Abs. 4 sinngemäß entsprechen.
(3) Erklärt der Darlehensschuldner in der Darlehensurkunde, die dargeliehenen Sachen erhalten zu haben, so wird bei Erhebung der Gebühr vermutet, daß der Darlehensvertrag gültig zustande gekommen ist; diese Vermutung kann durch die Einrede der nicht erfolgten Zuzählung der Darlehensvaluta nicht widerlegt werden.
(4) Wurde über das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft oder über das Darlehen eines Darlehensgebers, der im Inland weder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat, keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet, so gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde. Der Darlehensschuldner hat die Gebühr selbst zu berechnen und innerhalb von drei Monaten nach dem Entstehen der Gebührenschuld bei dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Darlehensschuldners befindet, zu entrichten. Ein Auszug aus den Büchern oder Aufzeichnungen ist innerhalb derselben Frist an dieses Finanzamt zu übersenden. Die Übersendung gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31.
(5) Bei Umschuldungen von Darlehensverträgen ist § 33 Tarifpost 19 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
Tarifpost 9
Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur
Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich
eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von
dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem
Werte des bedungenen Entgeltes ........................... 2 v.H.
Tarifpost 10
Dienstleistungen
(1) 1. Entgeltliche Verträge über
Dienstleistungen, und zwar auch dann, wenn die
Ernennungs(Wahl)akten hinterlegt werden oder
der Dienstgeber eine natürliche oder juristische
Person ist, der die persönliche Gebührenfreiheit
zusteht,
2. Bestellungen (Dienstpostenverleihungen,
Ernennungen) im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisse nach dem Wert aller mit dem
Dienstvertrage verbundenen Geld- und Sachbezüge
a) bis zum Jahresbetrage von einschließlich 140.000 S ... S 60.-,
b) darüber hinaus........................................ S 400.-.
(2) Die Grundlage der Gebührenbemessung
bildet in jedem Falle höchstens ein Jahresbetrag.
(3) Der Gebühr unterliegen nicht
Dienstleistungen, wenn die auf ein Jahr
entfallende Vergütung den Betrag von 42 000 S
nicht übersteigt.
(4) Den Verträgen über Dienstleistungen stehen gleich Pensionszusicherungen von Privatpersonen für Dienstleistungen nach einer bestimmten Dienstzeit.
Tarifpost 11
Ehepakte
(1) Ehepakte, das sind Verträge, die in Absicht
auf die eheliche Verbindung geschlossen werden,
nach dem Wert ............................................ 1 v.H.
(2) Als Wert ist das Heiratsgut oder das der
Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (§ 1233 ABGB.)
unterzogene Vermögen anzunehmen. Wird durch einen
solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer
unbeweglichen Sache oder von Wertpapieren übertragen,
so finden die Bestimmungen des
Grunderwerbsteuergesetzes oder des
Kapitalverkehrsteuergesetzes Anwendung.
Tarifpost 12
Einverleibungsbewilligungen
(1) Einverleibungsbewilligungen der
Verpflichteten in abgesonderten Ausfertigungen
vom ersten Bogen feste Gebühr ........................... S 400.-
(2) Ist die Einverleibungsbewilligung zugleich
als Hypothekarvertrag zu betrachten, weil in der
Urkunde über das Hauptgeschäft eine Hypothek nicht
eingeräumt wurde, so unterliegt sie der Gebühr für
Hypothekarverträge.
Tarifpost 13
Erbpachtverträge, Erbzinsverträge,
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 22 BG,
BGBl. Nr. 48/1981.)
Tarifpost 14
Erbverträge
vom ersten Bogen feste Gebühr............................. S 400.-
Tarifpost 15
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
(1) 1. Der Vertrag über die Errichtung einer
Genossenschaft und über jede Erhöhung des
Nennbetrages der Geschäftsanteile vom Werte der
Summe (Erhöhung) aller gezeichneten Geschäftsanteile ..... 1 v.H.
Ausgenommen hievon bleiben die durch die Verordnung
zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen
Einrichtungen an die kriegswirtschaftlichen
Verhältnisse vom und später
aufgelösten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Konsumgenossenschaften, Konsumvereine) anläßlich ihrer Wiedererrichtung;
2. die Erklärung des Beitrittes eines neuen
Genossenschafters und die Erklärung eines Genossenschafters über die Beteiligung auf einen
weiteren Geschäftsanteil vom Werte des Geschäftsanteiles ....................................... 1 v.H.
mindestens jedoch 10 S.
(2) Für die Gebührenpflicht ist der schriftlichen Erklärung (Abs. 1 Z 2) die Eintragung in das Verzeichnis der Genossenschafter gleichzuhalten.
(3) Die unter Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gebühren können über Antrag mit einem Pauschale festgesetzt
werden.
Tarifpost 16
Gesellschaftsverträge
(1) Gesellschaftsverträge, ausgenommen solche über
Kapitalgesellschaften im Sinne des
Kapitalverkehrsteuergesetzes, wodurch sich zwei
oder mehrere Personen zur Verfolgung eines
Erwerbszweckes verbinden,
1. a) bei Widmung ihrer Tätigkeit ohne
Vermögenseinlagen vom ersten Bogen feste
Gebühr ......................................... S 700.-,
b) bei Widmung von Vermögenswerten vom Werte der
bedungenen Vermögenseinlage oder ihrer
Erhöhung ....................................... 2 v.H.,
mindestens jedoch 800 S.
c) bei Überlassung eines Geschäftsanteiles von
einem Gesellschafter an einen anderen
Gesellschafter oder einen Dritten vom Entgelte,
mindestens aber vom Werte des
Gesellschaftsanteiles .......................... 2 v.H.,
d) bei Errichtung einer inländischen Niederlassung
durch eine ausländische Gesellschaft vom Werte
des Anlage- und Betriebskapitals, das der
Niederlassung gewidmet wird .................... 2 v.H.;
2. bei Beteiligung mit einer Vermögenseinlage
als stiller Gesellschafter vom Werte der
Vermögenseinlage oder ihrer Erhöhung ................... 2 v.H.
(2) Wurde über den Gesellschaftsvertrag keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet, so ist die Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch als Urkunde über das Rechtsgeschäft anzusehen.
(3) Werden in eine Gesellschaft unbewegliche Sachen oder Anteile an Kapitalgesellschaften eingebracht, so finden die Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuergesetzes Anwendung.
(4) Vereinigungen von Kreditinstituten sowie von Kreditinstituten mit Versicherungsunternehmen zur gemeinsamen Kredit- oder Darlehensgewährung oder zum gemeinsamen Forderungsankauf sind gebührenfrei.
Tarifpost 17
Glücksverträge
(1) Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines
noch ungewissen Vorteiles versprochen und
angenommen wird:
1. Wetten (soweit nicht Z 6 oder Z 8 anzuwenden
ist) vom Wettpreis und, wenn die Wettpreise verschieden
sind, vom höheren Wettpreise ........................... 2 v.H.;
2. Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, vom Kaufpreise . 2 v.H.;
3. Bodmereiverträge, von dem auf Bodmerei
aufgenommenen oder dargeliehenen Betrag oder Geldwerte . 2 v.H.;
4. Leibrentenverträge, die nicht von
Versicherungsanstalten abgeschlossen werden,
wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen
überlassen werden, vom Werte der Leibrente,
mindestens aber vom Werte der Sachen ................... 2 v.H.;
5. Promessenscheine, das sind Urkunden über
die Veräußerung der Gewinsthoffnung von Losen,
feste Gebühr für je ein Los ............................ S 60.-;
6. Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen,
I. wenn die Wette ausschließlich auf den Ausgang
eines einzelnen Pferderennens oder darauf, daß
Pferde im Laufe des Jahres eine gewisse Anzahl von
Rennen gewinnen, oder auf den Ausgang mehrerer
Pferderennen unter der Vereinbarung, daß das
vorhandene Geld ganz oder teilweise für
nachfolgende Rennen zur Verwendung kommt,
abgeschlossen wird,
a) bei Totalisateurwetten, vom Wetteinsatz ........... 2 v.H.,
b) bei anderen als Totalisateurwetten
aa) wenn das Pferderennen im Inland stattfindet,
vom Wetteinsatz ............................... 3 v.H.,
bb) wenn das Pferderennen im Ausland stattfindet,
vom Wetteinsatz ............................... 5.7 v.H.
II. wenn die Wette auf den Ausgang einer oder mehrerer sportlicher
Veranstaltungen, außer im Rahmen des Totos oder den in Punkt I
genannten Fällen, abgeschlossen wird,
a) vom Wetteinsatz ...................................... 1,5 vH,
b) von dem bei einer Wette erzielten Gewinst nach folgendem Tarif:
Verhältnis der ermittelten Quote (Gewinst zuzüglich des
Wetteinsatzes) zum Wetteinsatz
bis zum 3fachen .......................................... frei,
mehr als das 3fache bis zum 6fachen ...................... 1 vH,
mehr als das 6fache bis zum 11fachen ..................... 3 vH,
mehr als das 11fache bis zum 15fachen .................... 5 vH,
mehr als das 15fache bis zum 21fachen .................... 10 vH,
mehr als das 21fache bis zum 25fachen .................... 20 vH,
mehr als das 25fache ..................................... 25 vH.
7. Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem
Veranstalter angeboten oder organisiert werden,
und sonstige Veranstaltungen, die sich an die
Öffentlichkeit wenden und bei denen den
Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen
sollen,
a) wenn die Gewinste in Waren, in geldwerten
Leistungen, in Waren und geldwerten
Leistungen bestehen, vom Gesamtwert aller
nach dem Spielplan bedungenen Einsätze ...... 12 vH,
b) wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom
Gewinst ..................................... 25 vH,
c) wenn die Gewinste in Geld und in Waren, in
Geld und in geldwerten Leistungen, in Geld
und in Waren und in geldwerten Leistungen
bestehen, vom vierfachen Wert der als
Gewinste bestimmten Waren und geldwerten
Leistungen .................................. 12 vH,
sowie von den in Geld bestehenden Gewinsten . 25 vH.
Von der Gebührenpflicht nach Z 7 sind ausgenommen:
- Ausspielungen gemäß Z 8,
- Glücksspiele, für die Abgaben gemäß § 28 GSpG zu entrichten sind,
- Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten,
- Ausspielungen die gemäß § 4 Abs. 3 GSpG nicht dem
Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.
8. Ausspielungen, deren Durchführung nach den
Bestimmungen des § 14 GSpG durch Erteilung
einer Konzession übertragen wurden, vom
Einsatz ...................................... 16 vH.
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 6 bis 8 sind, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten.
(3) Die Gewinstgebühren nach Abs. 1 Z 6 II lit. b sind in der Weise zu berechnen, daß von der unter eine höhere Tarifstufe fallenden Quote nach Abzug der Gebühr nicht weniger erübrigt wird als von der höchsten unter die nächstniedrigere Tarifstufe fallenden Quote nach Abzug der dieser Quote entsprechenden Gebühr.
(4) Werden die in Waren oder in geldwerten Leistungen bestehenden Gewinste in Geld abgelöst, so ist unbeschadet der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z 7 lit. a oder der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z 7 lit. c vom Ablösebetrag eine Gebühr von 25 v.H. zu entrichten.
(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 7 lit. a und die Gebühr von 12 v.H. nach Abs. I Z 7 lit. c kann auf Antrag bis auf 5 v.H. ermäßigt werden, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird.
(6) Gebührenfrei sind
1. Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind,
2. Differenzgeschäfte.
Tarifpost 18
Hypothekarverschreibungen
(1) Hypothekarverschreibungen, wodurch zur
Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek
bestellt wird, nach dem Werte der Verbindlichkeit,
für welche die Hypothek eingeräumt wird .................. 1 v.H.
(2) Ist die Verbindlichkeit, für welche die
Hypothek eingeräumt wird, unbestimmt und kann
deren Betrag auch nicht annähernd festgesetzt
werden, so hat sich die Gebühr nach dem Werte der
Hypothek, soweit dieser nicht durch vorhergehende
Hypothekarsicherstellungen erschöpft ist, zu richten,
sie beträgt jedoch mindestens ............................ S 120.-.
Tarifpost 19
Kreditverträge
(1) Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung
über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der
vereinbarten Kreditsumme,
1. wenn der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder
während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des
Kreditvertrages mehrmals verfügen kann .................. 0,8 v.H.;
2. im übrigen ......................................... 1,5 v.H.
(2) Auf Kreditverträge von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft sowie auf Kreditverträge mit Kreditgebern, die im Inland weder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, sind die Bestimmungen des § 33 Tarifpost 8 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) 1. Den Kreditverträgen stehen die im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 12 KWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gleich.
2. Urkunden über Kreditauftragsverträge, durch die der Auftragnehmer verpflichtet wird, einem Dritten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Kredit zu gewähren, gelten als Urkunden über den Kreditvertrag mit dem aus dem Kreditverhältnis Begünstigten.
(4) Gebührenfrei sind:
1. Prolongationen von Kreditverträgen, für die nach diesem Bundesgesetz eine Gebühr zu entrichten war, bis zu einer Dauer des Kreditverhältnisses von fünf Jahren; im übrigen bei wiederholten Prolongationen jene, mit denen nicht ein Vielfaches von fünf Jahren überschritten wird;
2. Verträge über Kredite an Kreditinstituten, die zum Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 3 KWG) berechtigt sind oder gebührenpflichtige Kredite gemäß Abs. 3 gewähren, sowie Verträge über Kredite an die Oesterreichische Nationalbank und an Bausparkassen, ausgenommen Verträge über Kredite zur Schaffung von Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung;
3. Verträge über Kredite von Kreditinstituten und der Oesterreichischen Nationalbank an Kreditnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben;
4. Kreditverträge zur Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat;
5. Verträge über Kredite, die aus Mitteln der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung refinanziert werden;
6. Verträge über Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds (Eigenblock, Nationalbankblock);
7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)
8. Verträge über Kredite von Bausparkassen an ihre Bausparer.
(5) Bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, gilt der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag (Aufstockung, Prolongation) des ursprünglichen Kreditvertrages, wenn die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung enthält und Aufhebung sowie Rückzahlung innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgen. Der Kreditgeber hat auf Verlangen des Kreditnehmers bei Beendigung des Kreditvertrages dem neuen Kreditgeber alle für die gebührenrechtliche Beurteilung der Umschuldung maßgeblichen Umstände schriftlich mitzuteilen;
9. Kreditverträge, die nach dem behördlich oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung geförderten Bauvorhabens erforderlich sind, sofern die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, 150 m2 je Wohnung nicht überschreitet; Gebührenpflicht tritt jedoch ein, sobald die Voraussetzungen für die Befreiung nachträglich wegfallen.
Tarifpost 20
Vergleiche (außergerichtliche)
(1) Vergleiche (außergerichtliche),
1. wenn der Gegenstand nicht schätzbar ist, dann
bei Eintragung der vor Gemeindevermittlungsämtern
geschlossenen Vergleiche in das Amtsbuch, in
Streitigkeiten über die Bestimmung oder
Berichtigung der Grenzen unbeweglicher Güter,
wenn dadurch eine Vermögensübertragung von einer
der beteiligten Personen an die andere oder an
einen Dritten nicht erfolgt, und in
Besitzstreitigkeiten, wenn der Vergleich sich auf die
Wiederherstellung des gestörten Besitzes beschränkt,
von jedem Bogen feste Gebühr ............................ S 120.-;
2. in allen anderen Fällen,
a) wenn der Vergleich über anhängige
Rechtsstreitigkeiten getroffen wird ................ 1 v.H.
b) sonst .............................................. 2 v.H.
vom Gesamtwerte der von jeder Partei übernommenen Leistungen.
(2) Gebührenfrei sind
1. Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger;
2. Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen über Ansprüche aus Kranken- oder Schadensversicherungsverträgen;
3. Vergleiche, die mit einem Sozialhilfeträger über Ersatzansprüche abgeschlossen werden;
4. Vergleiche mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes über Ansprüche aus Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981.
Tarifpost 21
Zessionen
(1) Zessionen oder Abtretungen überhaupt von Schuldforderungen
oder anderen Rechten
1. im allgemeinen vom Entgelt ........................ 0,8 vH;
2. von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung vom Entgelt, mindestens aber vom Wert der
Anteile ........................................... 2 vH.
(2) Wurde über die Abtretung eines Anteiles an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet, so ist die Mitteilung des Überganges des Geschäftsanteiles an das Handelsgericht, insbesondere auch die beim Handelsgericht eingereichte Liste der Gesellschafter, als Urkunde über das Rechtsgeschäft anzusehen.
(3) Der Gebühr unterliegen nicht:
1. Zessionen an Gebietskörperschaften zur Sicherung rückständiger öffentlicher Abgaben;
2. Zessionen von Forderungen zwischen Kreditinstituten, der Oesterreichischen Nationalbank und den Bausparkassen sowie Zessionen von Forderungen gegen Gebietskörperschaften zwischen den genannten Instituten einerseits und Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes andererseits;
3. Zessionen von
Forderungen zur Erfüllung eines Factoringvertrages, in dem eine gemäß § 33 Tarifpost 19 Abs. 3 gebührenpflichtige Rahmenvereinbarung getroffen wurde;
4. Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften,
soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat;
5. Zessionen von Forderungen, für die der Bundesminister für
Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat, an den Bund nach Eintritt eines Haftungsfalles.
Tarifpost 22
Wechsel
(1) Im Inland oder Ausland ausgestellte, gezogene und eigene Wechsel, sowohl mit bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht unterliegen der Gebühr von 1/8 v. H. der Wechselsumme.
(2) Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia usw.) sowie alle girierten Wechselkopien unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar. Ebenso unterliegt jede schriftliche Prolongation eines Wechsels der gleichen Gebühr wie der Wechsel.
(3) Die einem Wechsel beigesetzten Einverleibungsbewilligungen und Hypothekarverschreibungen unterliegen den in den Tarifposten 12 und 18 festgesetzten Gebühren. Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze sind gebührenfrei.
(4) Für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Auslande zahlbare Wechsel ermäßigt sich die unter Abs. 1 festgesetzte Gebühr auf die Hälfte. Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inlande zahlbar gemacht oder gelangt er im Inlande zu einem amtlichen Gebrauche, so ist beim Eintritt dieses Umstandes die Gebühr auf das unter Abs. 1 festgesetzte Ausmaß zu ergänzen.
(5) Dem Wechsel stehen Anweisungen auf einen Kaufmann und Verpflichtungsscheine eines Kaufmannes gleich, wenn sie an Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind.
(6) Die Gebühr ist ohne Rücksicht auf ihre Höhe in Stempelmarken zu entrichten.
(7) Gebührenfrei sind
1. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen ERP-Kredit beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank oder von einem von der Geschäftsführung des ERP-Fonds ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
2. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen Kredit, für den eine Refinanzierungszusage der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht, beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder von einem von dieser ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
3. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für Kredite begeben werden, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 übernommen hat, sofern sie von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
4. Finanzwechsel und deren Prolongationen über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und Kreditverträgen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat, sofern sie von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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