zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Fassungsvergleich
GebG § 33., BGBl. Nr. 312/1987, gültig von 18.07.1987 bis 31.12.1987

III. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.

§ 33.

Tarifpost

1 Annahmeverträge

(1) Annahmeverträge, das sind Verträge über Annahme

an Kindes Statt, wenn der Wert des Vermögens des

Annehmenden

1. 300.000 S nicht übersteigt ......................... S 400.-;

2. 300.000 S übersteigt, vom Wert des Vermögens ....... 1 v.H.

(2) Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes Statt unterliegen ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes des Vermögens des Annehmenden einer festen Gebühr von 400 S.

(3) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ermäßigt sich auf je 1/3 v.H. des Wertes des Vermögens bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes Statt.

Tarifpost

2 Advitalitätsverträge

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 22 BG, BGBl. Nr. 48/1981)

Tarifpost

3 Alimentationsverträge

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 22 BG, BGBl. Nr. 48/1981)

Tarifpost

4 Anweisungen

(1) Anweisungen, wodurch von dem Anweisenden einem

Dritten eine Leistung an eine andere Person aufgetragen

wird, vom Werte der Leistung ............................ 2 v.H.

(2) Der Gebühr unterliegen nicht

1. amtliche Anweisungen;

2. kaufmännische Anweisungen von Kaufleuten oder auf

Kaufleute, unbeschadet der Bestimmungen der TP. 22.

Tarifpost

5 Bestandverträge

(1) Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge,

wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine

gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert

1. im allgemeinen ..................................... 1 v.H.;

2. beim Jagdpachtvertrag .............................. 2 v.H.

(2) Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.

(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.

(4) Gebührenfrei sind

1. Verträge über die Miete von Wohnräumen bis zu einer Dauer von drei Monaten. Wird ein Mietverhältnis über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so wird der Mietvertrag im Zeitpunkt der Fortsetzung gebührenpflichtig und gilt mangels anderer beurkundeter Parteienvereinbarung vertraglich als auf unbestimmte Zeit verlängert;

2. Werknutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge;

3. Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 2 000 S nicht übersteigt;

4. Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages gemäß § 45 MRG begehrt wird.

Tarifpost

6 Bodenzinsverträge

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 22 BG, BGBl. Nr. 48/1981)

Tarifpost

7 Bürgschaftserklärungen

(1) Bürgschaftserklärungen; der Bürgschaftserklärung

steht die Erklärung gleich, durch die jemand einer

Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (§ 1347 ABGB.),

1. nach dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit ...... 1 v.H.;

2. wenn die Verbindlichkeit nicht schätzbar ist,

von jedem Bogen feste Gebühr ............................ S 120.-.

(2) Der Gebühr unterliegen nicht

1. Bürgschaftserklärungen, die im Strafverfahren

und überhaupt zur Sicherung allgemeiner Interessen

außer dem öffentlichen Dienst oder einem

Vertragsverhältnisse gegeben werden müssen.

2. Bürgschaftserklärungen von Banken an

Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie an

Eisenbahnunternehmungen, die dem öffentlichen

Verkehre dienen.

Tarifpost

8 Darlehensverträge

(1) Darlehensverträge nach dem Werte der

dargeliehenen Sache .................................... 0,8 v.H.

(2) Der Gebühr unterliegen nicht:

1. Darlehensverträge gegen Verpfändung von Wertpapieren oder Waren mit statutenmäßig zu solchen Darlehensgeschäften berechtigten Banken, soweit und solange Wertpapiere oder Waren verpfändet sind;

2. Darlehensverträge gegen Faustpfand mit Pfandleihanstalten;

3. Darlehensverträge, die den Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit von Kreditverträgen gemäß § 33 Tarifpost 19 Abs. 4 sinngemäß entsprechen.

(3) Erklärt der Darlehensschuldner in der Darlehensurkunde, die dargeliehenen Sachen erhalten zu haben, so wird bei Erhebung der Gebühr vermutet, daß der Darlehensvertrag gültig zustande gekommen ist; diese Vermutung kann durch die Einrede der nicht erfolgten Zuzählung der Darlehensvaluta nicht widerlegt werden.

(4) Wurde über ein Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet, so gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde. Die Gesellschaft hat die Gebühr selbst zu berechnen und innerhalb von drei Monaten nach dem Entstehen der Gebührenschuld bei dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, für Rechnung des Gebührenschuldners zu entrichten. Ein Auszug aus den Büchern oder Aufzeichnungen ist innerhalb derselben Frist an dieses Finanzamt zu übersenden. Die Übersendung gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31.

(5) Bei Umschuldungen von Darlehensverträgen ist § 33 Tarifpost 19 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

Tarifpost

9 Dienstbarkeiten

Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur

Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich

eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von

dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem

Werte des bedungenen Entgeltes ........................... 2 v.H.

Tarifpost 10

Dienstleistungen

(1) 1. Entgeltliche Verträge über

Dienstleistungen, und zwar auch dann, wenn die

Ernennungs(Wahl)akten hinterlegt werden oder

der Dienstgeber eine natürliche oder juristische

Person ist, der die persönliche Gebührenfreiheit

zusteht,

2. Bestellungen (Dienstpostenverleihungen,

Ernennungen) im öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnisse nach dem Wert aller mit dem

Dienstvertrage verbundenen Geld- und Sachbezüge

a) bis zum Jahresbetrage von einschließlich 140.000 S ... S 60.-,

b) darüber hinaus........................................ S 400.-.

(2) Die Grundlage der Gebührenbemessung

bildet in jedem Falle höchstens ein Jahresbetrag.

(3) Der Gebühr unterliegen nicht

Dienstleistungen, wenn die auf ein Jahr

entfallende Vergütung den Betrag von 42 000 S

nicht übersteigt.

(4) Den Verträgen über Dienstleistungen stehen gleich Pensionszusicherungen von Privatpersonen für Dienstleistungen nach einer bestimmten Dienstzeit.

Tarifpost

11 Ehepakte

(1) Ehepakte, das sind Verträge, die in Absicht

auf die eheliche Verbindung geschlossen werden,

nach dem Wert ............................................ 1 v.H.

(2) Als Wert ist das Heiratsgut oder das der

Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (§ 1233 ABGB.)

unterzogene Vermögen anzunehmen. Wird durch einen

solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer

unbeweglichen Sache oder von Wertpapieren übertragen,

so finden die Bestimmungen des

Grunderwerbsteuergesetzes oder des

Kapitalverkehrsteuergesetzes Anwendung.

Tarifpost 12

Einverleibungsbewilligungen

(1) Einverleibungsbewilligungen der

Verpflichteten in abgesonderten Ausfertigungen

vom ersten Bogen feste Gebühr ........................... S 400.-

(2) Ist die Einverleibungsbewilligung zugleich

als Hypothekarvertrag zu betrachten, weil in der

Urkunde über das Hauptgeschäft eine Hypothek nicht

eingeräumt wurde, so unterliegt sie der Gebühr für

Hypothekarverträge.

Tarifpost

13 Erbpachtverträge, Erbzinsverträge,

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 22 BG,

BGBl. Nr. 48/1981.)

Tarifpost

14 Erbverträge

vom ersten Bogen feste Gebühr............................. S 400.-

Tarifpost

15 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1) 1. Der Vertrag über die Errichtung einer

Genossenschaft und über jede Erhöhung des

Nennbetrages der Geschäftsanteile vom Werte der

Summe (Erhöhung) aller gezeichneten Geschäftsanteile ..... 1 v.H.

Ausgenommen hievon bleiben die durch die Verordnung

zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen

Einrichtungen an die kriegswirtschaftlichen

Verhältnisse vom und später

aufgelösten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Konsumgenossenschaften, Konsumvereine) anläßlich ihrer Wiedererrichtung;

2. die Erklärung des Beitrittes eines neuen

Genossenschafters und die Erklärung eines Genossenschafters über die Beteiligung auf einen

weiteren Geschäftsanteil vom Werte des Geschäftsanteiles ....................................... 1 v.H.

mindestens jedoch 10 S.

(2) Für die Gebührenpflicht ist der schriftlichen Erklärung (Abs. 1 Z 2) die Eintragung in das Verzeichnis der Genossenschafter gleichzuhalten.

(3) Die unter Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gebühren können über Antrag mit einem Pauschale festgesetzt

werden.

Tarifpost

16 Gesellschaftsverträge

(1) Gesellschaftsverträge, ausgenommen solche über

Kapitalgesellschaften im Sinne des

Kapitalverkehrsteuergesetzes, wodurch sich zwei

oder mehrere Personen zur Verfolgung eines

Erwerbszweckes verbinden,

1. a) bei Widmung ihrer Tätigkeit ohne

Vermögenseinlagen vom ersten Bogen feste

Gebühr ......................................... S 700.-,

b) bei Widmung von Vermögenswerten vom Werte der

bedungenen Vermögenseinlage oder ihrer

Erhöhung ....................................... 2 v.H.,

mindestens jedoch 800 S.

c) bei Überlassung eines Geschäftsanteiles von

einem Gesellschafter an einen anderen

Gesellschafter oder einen Dritten vom Entgelte,

mindestens aber vom Werte des

Gesellschaftsanteiles .......................... 2 v.H.,

d) bei Errichtung einer inländischen Niederlassung

durch eine ausländische Gesellschaft vom Werte

des Anlage- und Betriebskapitals, das der

Niederlassung gewidmet wird .................... 2 v.H.;

2. bei Beteiligung mit einer Vermögenseinlage

als stiller Gesellschafter vom Werte der

Vermögenseinlage oder ihrer Erhöhung ................... 2 v.H.

(2) Wurde über den Gesellschaftsvertrag keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet, so ist die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister als Urkunde über das Rechtsgeschäft anzusehen.

(3) Werden in eine Gesellschaft unbewegliche Sachen oder Anteile an Kapitalgesellschaften eingebracht, so finden die Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuergesetzes Anwendung.

Tarifpost

17 Glücksverträge

(1) Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines

noch ungewissen Vorteiles versprochen und

angenommen wird:

1. Wetten (mit Ausschluß der unter Z 6

aufgezählten Wetten) vom Wettpreis und, wenn die

Wettpreise verschieden sind, vom höheren Wettpreise .... 2 v.H.;

2. Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, vom Kaufpreise . 2 v.H.;

3. Bodmereiverträge, von dem auf Bodmerei

aufgenommenen oder dargeliehenen Betrag oder Geldwerte . 2 v.H.;

4. Leibrentenverträge, die nicht von

Versicherungsanstalten abgeschlossen werden,

wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen

überlassen werden, vom Werte der Leibrente,

mindestens aber vom Werte der Sachen ................... 2 v.H.;

5. Promessenscheine, das sind Urkunden über

die Veräußerung der Gewinsthoffnung von Losen,

feste Gebühr für je ein Los ............................ S 60.-;

6. Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen,

I. wenn die Wette ausschließlich auf den Ausgang

eines einzelnen Pferderennens oder darauf, daß

Pferde im Laufe des Jahres eine gewisse Anzahl von

Rennen gewinnen, oder auf den Ausgang mehrerer

Pferderennen unter der Vereinbarung, daß das

vorhandene Geld ganz oder teilweise für

nachfolgende Rennen zur Verwendung kommt,

abgeschlossen wird,

a) bei Totalisateurwetten, vom Wetteinsatz ........... 2 v.H.,

b) bei anderen als Totalisateurwetten

aa) wenn das Pferderennen im Inland stattfindet,

vom Wetteinsatz ............................... 3 v.H.,

bb) wenn das Pferderennen im Ausland stattfindet,

vom Wetteinsatz ............................... 5.7 v.H.

II. wenn die Wette auf den Ausgang einer oder mehrerer sportlicher

Veranstaltungen, außer den in den Punkten I oder III genannten

Fällen, abgeschlossen wird,

a) vom Wetteinsatz ...................................... 1,5 vH,

b) von dem bei einer Wette erzielten Gewinst nach folgendem Tarif:

Verhältnis der ermittelten Quote (Gewinst zuzüglich des

Wetteinsatzes) zum Wetteinsatz

bis zum 3fachen .......................................... frei,

mehr als das 3fache bis zum 6fachen ...................... 1 vH,

mehr als das 6fache bis zum 11fachen ..................... 3 vH,

mehr als das 11fache bis zum 15fachen .................... 5 vH,

mehr als das 15fache bis zum 21fachen .................... 10 vH,

mehr als das 21fache bis zum 25fachen .................... 20 vH,

mehr als das 25fache ..................................... 25 vH.

III. wenn die Wette im Rahmen des Sporttotos nach § 20a des

Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, abgeschlossen wird,

vom Wetteinsatz .......................................... 15 vH.

7. Ausspielungen und sonstige Veranstaltungen,

die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen

den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen

sollen,

a) wenn die Gewinste

in Waren,

in geldwerten Leistungen,

in Waren und geldwerten Leistungen

bestehen, vom Gesamtwert aller nach dem

Spielplan bedungenen Einsätze ....................... 12 v.H.,

b) wenn die Gewinste

in Geld bestehen, vom Gewinst ....................... 25 v.H.,

c) wenn die Gewinste

in Geld und in Waren,

in Geld und in geldwerten Leistungen,

in Geld und in Waren und in geldwerten Leistungen

bestehen, vom vierfachen Wert der als Gewinste

bestimmten Waren und geldwerten Leistungen ....... 12 v.H.,

sowie von den in Geld bestehenden Gewinsten ......... 25 v.H.

8. Zahlenlotto von den Gewinsten ....................... 25 v.H.

9. Lotto nach § 20a des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962,

vom Wetteinsatz .......................................... 15 vH.

10. Zusatzspiel nach § 20a des Glücksspielgesetzes, BGBl.

Nr. 169/1962,

vom Wetteinsatz .......................................... 15 vH.

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 6 bis 10 sind, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten.

(3) Die Gewinstgebühren nach Abs. 1 Z 6 II lit. b sind in der Weise zu berechnen, daß von der unter eine höhere Tarifstufe fallenden Quote nach Abzug der Gebühr nicht weniger erübrigt wird als von der höchsten unter die nächstniedrigere Tarifstufe fallenden Quote nach Abzug der dieser Quote entsprechenden Gebühr.

(4) Werden die in Waren oder in geldwerten Leistungen bestehenden Gewinste in Geld abgelöst, so ist unbeschadet der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z 7 lit. a oder der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z 7 lit. c vom Ablösebetrag eine Gebühr von 25 v.H. zu entrichten.

(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 7 lit. a und die Gebühr von 12 v.H. nach Abs. I Z 7 lit. c kann auf Antrag bis auf 5 v.H. ermäßigt werden, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird.

(6) Die Gewinste der Klassenlotterie und die Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind, sind gebührenfrei.

Tarifpost

18 Hypothekarverschreibungen

(1) Hypothekarverschreibungen, wodurch zur

Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek

bestellt wird, nach dem Werte der Verbindlichkeit,

für welche die Hypothek eingeräumt wird .................. 1 v.H.

(2) Ist die Verbindlichkeit, für welche die

Hypothek eingeräumt wird, unbestimmt und kann

deren Betrag auch nicht annähernd festgesetzt

werden, so hat sich die Gebühr nach dem Werte der

Hypothek, soweit dieser nicht durch vorhergehende

Hypothekarsicherstellungen erschöpft ist, zu richten,

sie beträgt jedoch mindestens ............................ S 120.-.

Tarifpost

19 Kreditverträge

(1) Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung

über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der

vereinbarten Kreditsumme,

1. wenn der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder

während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des

Kreditvertrages mehrmals verfügen kann .................. 0,8 v.H.;

2. im übrigen ......................................... 1,5 v.H.

(2) Auf Kreditverträge von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 6 und des § 33 Tarifpost 8 Abs. 4 sinngemaß anzuwenden.

(3) Den Kreditverträgen stehen die im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 12 KWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gleich.

(4) Gebührenfrei sind:

1. Prolongationen von Kreditverträgen, für die nach diesem Bundesgesetz eine Gebühr zu entrichten war, bis zu einer Dauer des Kreditverhältnisses von fünf Jahren; im übrigen bei wiederholten Prolongationen jene, mit denen nicht ein Vielfaches von fünf Jahren überschritten wird;

2. Verträge über Kredite an Banken, die zum Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 3 KWG) berechtigt sind oder gebührenpflichtige Kredite gemäß Abs. 3 gewähren, sowie Verträge über Kredite an die Oesterreichische Nationalbank und an Bausparkassen, ausgenommen Verträge über Kredite zur Schaffung von Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung;

3. Verträge über Kredite von Banken und der Oesterreichischen Nationalbank an Kreditnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben;

4. Kreditverträge zur Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen hat;

5. Verträge über Kredite, die aus Mitteln der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung refinanziert werden;

6. Verträge über Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds (Eigenblock, Nationalbankblock);

7. Verträge über Kredite, die nur in ausländischer Währung in Anspruch genommen werden dürfen;

8. Verträge über Kredite von Bausparkassen an ihre Bausparer.

(5) Bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, gilt der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag (Aufstockung, Prolongation) des ursprünglichen Kreditvertrages, wenn die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung enthält und Aufhebung sowie Rückzahlung innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgen. Der Kreditgeber hat auf Verlangen des Kreditnehmers bei Beendigung des Kreditvertrages dem neuen Kreditgeber alle für die gebührenrechtliche Beurteilung der Umschuldung maßgeblichen Umstände schriftlich mitzuteilen.

Tarifpost

20 Vergleiche (außergerichtliche)

(1) Vergleiche (außergerichtliche),

1. wenn der Gegenstand nicht schätzbar ist, dann

bei Eintragung der vor Gemeindevermittlungsämtern

geschlossenen Vergleiche in das Amtsbuch, in

Streitigkeiten über die Bestimmung oder

Berichtigung der Grenzen unbeweglicher Güter,

wenn dadurch eine Vermögensübertragung von einer

der beteiligten Personen an die andere oder an

einen Dritten nicht erfolgt, und in

Besitzstreitigkeiten, wenn der Vergleich sich auf die

Wiederherstellung des gestörten Besitzes beschränkt,

von jedem Bogen feste Gebühr ............................ S 120.-;

2. in allen anderen Fällen,

a) wenn der Vergleich über anhängige

Rechtsstreitigkeiten getroffen wird ................ 1 v.H.

b) sonst .............................................. 2 v.H.

vom Gesamtwerte der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

(2) Gebührenfrei sind

1. Unterhaltsvergleiche, die von einer Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund abgeschlossen werden;

2. Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen über Ansprüche aus Kranken- oder Schadensversicherungsverträgen;

3. Vergleiche, die mit einem Sozialhilfeträger über Ersatzansprüche abgeschlossen werden;

4. Vergleiche mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes über Ansprüche aus Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964.

Tarifpost

21 Zessionen

(1) Zessionen oder Abtretungen überhaupt von Schuldforderungen oder

anderen Rechten nach dem Werte des Entgeltes

1. im allgemeinen ...................................... 0,8 v.H.;

2. von Anteilen an einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung ..................................... 2 v.H.

(2) Der Gebühr unterliegen nicht:

1. Zessionen an Gebietskörperschaften zur Sicherung rückständiger öffentlicher Abgaben;

2. Zessionen zwischen Banken, der Oesterreichischen Nationalbank und den Bausparkassen sowie Zessionen von Forderungen gegen Gebietskörperschaften zwischen den genannten Instituten einerseits und Versicherungsunternehmungen andererseits;

3. Zessionen von Forderungen zur Erfüllung eines Factoringvertrages, in dem eine gemäß § 33 Tarifpost 19 Abs. 3 gebührenpflichtige Rahmenvereinbarung getroffen wurde;

4. Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen hat;

5. Zessionen von Forderungen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen hat, an den Bund nach Eintritt eines Haftungsfalles.

Tarifpost

22 Wechsel

(1) Im Inland oder Ausland ausgestellte, gezogene und eigene Wechsel, sowohl mit bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht unterliegen der Gebühr von 1/8 v. H. der Wechselsumme.

(2) Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia usw.) sowie alle girierten Wechselkopien unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar. Ebenso unterliegt jede schriftliche Prolongation eines Wechsels der gleichen Gebühr wie der Wechsel.

(3) Die einem Wechsel beigesetzten Einverleibungsbewilligungen und Hypothekarverschreibungen unterliegen den in den Tarifposten 12 und 18 festgesetzten Gebühren. Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze sind gebührenfrei.

(4) Für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Auslande zahlbare Wechsel ermäßigt sich die unter Abs. 1 festgesetzte Gebühr auf die Hälfte. Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inlande zahlbar gemacht oder gelangt er im Inlande zu einem amtlichen Gebrauche, so ist beim Eintritt dieses Umstandes die Gebühr auf das unter Abs. 1 festgesetzte Ausmaß zu ergänzen.

(5) Die Bestimmungen dieser Tarifpost finden auch Anwendung, wenn kaufmännische Anweisungen, wenn Schuldurkunden der Kaufleute über Vorschußgeschäfte auf Wertpapiere oder Waren oder wenn Lagerscheine indossiert werden.

(6) Die Gebühr ist ohne Rücksicht auf ihre Höhe in Stempelmarken zu entrichten.

(7) Gebührenfrei sind

1. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen ERP-Kredit beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank oder von einem von der Geschäftsführung des ERP-Fonds ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;

2. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen Kredit, für den eine Refinanzierungszusage der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht, beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder von einem von dieser ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;

3. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für Kredite begeben werden, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1967 übernommen hat, sofern sie von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;

4. Finanzwechsel und deren Prolongationen über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und Kreditverträgen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen hat, sofern sie von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76813