GebG § 32., BGBl. Nr. 668/1976, gültig von 17.12.1976 bis 31.12.2020

III. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.

§ 32.

Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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