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GebG § 30., BGBl. Nr. 668/1976, gültig von 01.01.1977 bis 31.12.2001

III. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.

§ 30.

Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige oder nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Gebühr in Stempelmarken alle sonst gemäß § 31 Abs. 2 zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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