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GebG § 30., BGBl. I Nr. 144/2001, gültig ab 01.01.2002

III. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.

§ 30.

Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige alle sonst gemäß § 31 Abs. 2 zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76813