GebG § 28., BGBl. Nr. 115/1963, gültig von 02.06.1963 bis 30.12.1993

III. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.

§ 28.

(1) Zur Entrichtung der Gebühren sind verpflichtet:

1. Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,

a) wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde;

b) wenn die Urkunde nur von einem Vertragsteil unterfertigt ist und dem anderen Vertragsteil oder einem Dritten ausgehändigt wird, beide Vertragsteile und der Dritte;

2. bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften derjenige, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist;

3. bei Gedenkprotokollen jene Personen, von denen in dem Protokolle bekundet wird, daß sie das Rechtsgeschäft abgeschlossen oder von dem Abschlusse des Rechtsgeschäftes Mitteilung gemacht haben.

(2) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wechseln sind der Aussteller, der Akzeptant und jeder Inhaber eines Wechsels zur ungeteilten Hand verpflichtet.

(3) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen sowie bei Ausspielungen und ihnen gleichgehaltenen Veranstaltungen sind die Vertragsteile zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die vom Gewinste zu entrichtende Gebühr ist vom Gewinst abzuziehen.

(4) Das Finanzamt kann Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, die Führung besonderer Aufzeichnungen auftragen.

(5) Bei Geschäften, die von zwei Teilen geschlossen werden, von denen der eine Teil von der Gebührenentrichtung befreit ist, dem anderen Teil aber diese Befreiung nicht zukommt, sind die Gebühren von dem nicht befreiten Teile zur Gänze zu entrichten.

(6) Trifft die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.

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