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GebG § 27., BGBl. I Nr. 144/2001, gültig von 20.12.1957 bis 31.12.2001

III. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.

§ 27.

Die Hundertsatzgebühren steigen in Abstufungen von 1 S. Beträge über 50 g werden dabei nach oben, Beträge bis 50 g nach unten auf volle Schillinge auf- oder abgerundet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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