III. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.
§ 23.
Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag; die Gebühr für das Rechtsgeschäft beträgt jedoch mindestens 180 S.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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