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GebG § 23., BGBl. Nr. 587/1983, gültig von 14.12.1983 bis 30.11.1997

III. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.

§ 23.

Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag; die Gebühr für das Rechtsgeschäft beträgt jedoch mindestens 120 S.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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