GebG § 23., BGBl. I Nr. 144/2001, gültig ab 01.01.2002

III. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.

§ 23.

Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.

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