GebG § 23., BGBl. I Nr. 144/2001, gültig ab 01.01.2002
III. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.
§ 23.
Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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