GebG § 22., BGBl. I Nr. 121/2006, gültig ab 26.07.2006
III. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.
§ 22.
Ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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