GebG § 22., BGBl. I Nr. 121/2006, gültig ab 26.07.2006

III. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.

§ 22.

Ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten.

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