II. Abschnitt. Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
§ 14.
Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
Tarifpost
1 Abschriften
(1)
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1. | Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als
Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem
Bogen feste Gebühr …………... | 14,30 Euro, |
2. | nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst
verfasste, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten
beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr
…………………………………………………………………………. | 7,20 Euro. |
(2) Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2010)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)
Tarifpost
2 Amtliche Ausfertigungen
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vom ersten Bogen | ||||
feste Gebühr | ||||
(1) 1. | Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer
Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten
besonders angeführt ……...…………………......... | 83,60 Euro, | ||
2. | Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als
Rechtsanwalt oder Patentanwalt …… | 285,90 Euro, | ||
3. | Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft | |||
a) | in den Fällen des § 10 StbG, soweit es sich nicht um
solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt,
……………………………………………….…. | 1 115,30 Euro, | ||
b) | in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, 11b oder 12
Abs. 2 StbG | 247,90 Euro, | ||
c) | in den Fällen der §§ 12 Abs. 1 Z 3, 17 und 25 StbG
..………… | 247,90 Euro, | ||
d) | in anderen als in lit. a bis c genannten Fällen
…..……………… | 867,40 Euro, | ||
4. | Bergführerbücher ………………….…………………………….…… | 16,50 Euro, | ||
5. | Trägerlegitimationen ………………………………………………… | 14,30 Euro, | ||
6. | Ausstellung eines Leichenpasses …………………………………….. | 83,60 Euro, | ||
7. | Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche …………………………… | 83,60 Euro, | ||
8. | Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder
Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung einer
bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen
nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen
…………………………………………………………… | 382,60 Euro, | ||
9. | a) | Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß
oder eine Überschar, Genehmigung der Übertragung einer
Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden … | 95,60 Euro, | |
b) | Anerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes,
Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung oder
Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
………………………………………………………… | 797 Euro, | ||
10. | Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder des
Vornamens | 382,60 Euro. | ||
(2) Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. III B. Z 2 BG, BGBl. Nr. 170/1983)
(Anm.: Tarifpost 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
Tarifpost
4 Auszüge
(1)
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1. | Auszüge aus Amtsschriften und amtlich verwahrten
Privatschriften im allgemeinen wie amtliche
Abschriften; | |
2. | Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus dem
Partnerschaftsbuch, aus Registern, Matriken sowie
Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen,
Eintragungen einer Partnerschaft und Sterbefälle von
jedem Bogen feste Gebühr ……………………………………. | 7,20 Euro. |
(Anm.: 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001) | ||
(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle oder Fälle der Eintragung einer Partnerschaft in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 7,20 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.
(3) Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften ausgestellt werden, sind gebührenfrei.
(4) Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die für Zwecke der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden, sind gebührenfrei; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.
(5) Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, für die ein Nutzungsentgelt gemäß § 17 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der geltenden Fassung, zu entrichten ist, sind gebührenfrei.
Tarifpost
5 Beilagen
(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ……………… 3,90 Euro,
jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.
(1a) Beilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, je Beilage……………………………………………………………..………. 3,90 Euro
(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß § 13 Abs. 4 versehen ist.
(3) Von der Beilagengebühr sind befreit
1. Armutszeugnisse;
2. die in- und ausländischen öffentlichen Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die geldvertretenden Papiere;
3. Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden.
Tarifpost
6 Eingaben
(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ........................................................... 14,30 Euro.
(2) Der erhöhten Eingabengebühr von 47,30 Euro unterliegen
1. Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
2. Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
4. Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;
5. Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der erhöhten Eingabengebühr
a) von 120 Euro, bei Kindern unter 6 Jahren von 75 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels. Der im Inland tätig werdenden Gebietskörperschaft steht je Ansuchen ein Pauschalbetrag von 15 Euro zu;
b) von 125,60 Euro unterliegen Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; bei Minderjährigen beträgt die Gebühr 68,50 Euro;
c) von 61,50 Euro, bei Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von 26,30 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“. Erfolgt das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung bei einer Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Ansuchen ein Pauschalbetrag in Höhe von 15 Euro zu. Die Erteilung oder Neuausstellung ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(4) Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.
(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht
1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;
2. Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und
sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen;
3. Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;
4. Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an das Zollamt Österreich in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen;
4a. Eingaben an das Zollamt Österreich und an das Bundesfinanzgericht in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben;
5. Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
6. Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren;
9. Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr sowie Eingaben, mit denen die Übertragung der Rundfunk- oder Fernsehrundfunkbewilligung auf eine andere Person am angegebenen Standort beantragt wird, die Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers oder die Verlegung des Standortes durch den Bewilligungsinhaber angezeigt oder der Verzicht auf die Bewilligung erklärt wird;
10. Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;
11. Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;
12. Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;
13. Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;
14. Verlustanzeigen;
15. Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;
16. Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;
17. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;
18. Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung;
19. Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;
20. Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;
21. Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschußobmänner sowie die Parlamentsdirektion);
22. Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;
23. Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;
24. Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 und Abs. 1a, Abs. 4a und Abs. 4b, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;
25. Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung;
26. Eingaben um Ausstellung von Bescheinigungen und Genehmigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung;
27. Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz;
28. Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von Freiwilligenorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 Freiwilligengesetz;
29. Anträge, die im Zusammenhang mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gestellt werden, und diesbezügliche Rechtsmittelverfahren, wenn der Rechtszug an das Bundesfinanzgericht geht;
30. Ansuchen um Austausch einer bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes ausgestellten Bescheinigung des Daueraufenthaltes (§ 53a NAG), einer Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegen den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“. Der Bundesminister für Finanzen wird davon abweichend ermächtigt, mittels Verordnung Pauschalgebühren für das Ansuchen um Austausch eines gültigen Daueraufenthaltsdokumentes oder inländischen Einwanderungsdokumentes gegen ein neues Aufenthaltsdokument festzusetzen.
Tarifpost
7 Protokolle (Niederschriften)
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(1) 1. | Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden,
unterliegen der für die Eingabe, die sie vertreten, in
der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht
für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten;
in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn
hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist | ||
2. | Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung eines
amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung
auf Einschreiten von Privatpersonen von jedem Bogen
feste Gebühr …….………………………. | 14,30 Euro; | |
(Anm.: Z 3 aufgehoben
durch BGBl. I Nr. 144/2001) | |||
4. | Protokolle (Niederschriften) über | ||
a) | eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom ersten
Bogen feste Gebühr ……………………………………………………….…. | 285,90 Euro, | |
b) | eine Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung vom ersten Bogen feste Gebühr
…………….… | 142,90 Euro. | |
(Anm.: lit c Aufgehoben
durch Art. I Z 15 BG, BGBl. Nr. 668/1976) | |||
5. | Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder
Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste
Gebühr ………………………….….. | 107,80 Euro; | |
6. | Protokolle über die Aufnahme eines
Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen
werden ………………………………………..… | 14,30 Euro. | |
(2) Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.
(3) Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft errichtet werden, sind gebührenfrei.
Tarifpost
8 Einreise- und Aufenthaltstitel
(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über 6 Jahren………………150 Euro
(1a) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter 6 Jahren………………75 Euro
(2) 1. Gebührenfrei ist die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Visums für:
a) Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom S. 23, zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
b) begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG);
2. die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Abs. 1 und 1a, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.
(3) Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Abs. 1 und 1a entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.
(4) Erteilung, Ausfolgung und Neuausstellung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland
1. auf Antrag
a) befristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 12 NAG) 20 Euro,
bei Kindern unter 6 Jahren50 Euro,
b) unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG) 70 Euro,
bei Kindern unter 6 Jahren100 Euro,
2. von Amts wegen 140 Euro.
(4a) Ausstellung
1. einer Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 9 Abs. 2 Z 1 NAG) 15 Euro,
2. einer Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) 56 Euro.
(4b) Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen ausgenommen in Verfahren zur Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ ............................................................…………………………………………20 Euro.
Erfolgt die Abnahme dieser Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.
(4c) Ausstellung
1. einer Karte für Geduldete (§ 46a FPG) 26,30 Euro,
2. einer Identitätskarte für Fremde (§ 94a FPG) 56 Euro,
3. eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) 56 Euro.
(5) Die Erteilung und Neuausstellung von Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, die Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a und Schriften gemäß Abs. 4c sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(6) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld und des Gebührenschuldners bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, bei Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a sowie bei Schriften gemäß Abs. 4c gilt der Abs. 3 sinngemäß. Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 4, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a oder einer Schrift gemäß Abs. 4c durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu. Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des Abs. 4 Z 1 lit. a 20 Euro, im Falle des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Abs. 4a Z 1 3 Euro und im Falle des Abs. 4a Z 2 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Im Falle des Abs. 4c Z 1 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Abs. 4c Z 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Abs. 4b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11 Abs. 1 Z 3 und für die Person des Gebührenschuldners § 13 Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Die Behörde darf auf Antrag erteilte Aufenthaltstitel (Abs. 4 Z 1), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Abs. 4a) sowie Schriften gemäß Abs. 4c nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
Tarifpost
9 Reisedokumente
(1) Reisepässe
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1. | gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass
…..…………….. | 75,90 Euro |
2. | Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz
.....……………....……..…. | 100 Euro |
2a. | Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz
……..………………..…. | 220 Euro |
3. | Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz
……………………………………….... | 30 Euro |
4. | Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2
erster Satz Passgesetz
......................................................................................................…… | 45 Euro |
4a. | Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2
zweiter Satz Passgesetz
…….……………………………………..………….……………..… | 165 Euro |
5. | Erweiterung des Geltungsbereiches
…………….…………….…………………. | 66 Euro |
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2009) | ||
7. | sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder
Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl
………………………………………..……………………….. | 28,50 Euro |
8. | Ausstellung eines Identitätsausweises
…………………………………………... | 61,50 Euro |
(2) Passersätze
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1. | Personalausweis …..………………………………………………………...….. | 61,50 Euro, | ||
1a. | Personalausweis für eine Person, die bei der
Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat ………………………….......……………....……..…. | 26,30 Euro | ||
2. | sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein) | |||
a) | Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt
…………………………….... | 1,10 Euro, | ||
b) | Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt | |||
– | bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr
..….……………..… | 2,30 Euro, | ||
– | bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr
…………….. | 3,50 Euro, | ||
c) | Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im
Ausflugsverkehr für mehrere Personen
(Sammelausflugsschein) je Person ……………………. | 2 Euro. | ||
(3) Die Ausstellung der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu.
1. Der Pauschalbetrag beträgt, wenn der Antrag vor dem gestellt wird, in den Fällen
– des Abs. 1 Z 153,03 Euro,
– des Abs. 1 Z 279 Euro,
– des Abs. 1 Z 2a199 Euro,
– des Abs. 1 Z 534,50 Euro,
– des Abs. 1 Z 830,50 Euro,
– des Abs. 2 Z 135 Euro.
2. Abweichend von Z 1 beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag nach dem gestellt wird, in den Fällen
– des Abs. 1 Z 153,03 Euro,
– des Abs. 1 Z 279 Euro,
– des Abs. 1 Z 2a199 Euro,
– des Abs. 1 Z 534,50 Euro,
– des Abs. 1 Z 830,50 Euro,
– des Abs. 2 Z 140,13 Euro.
In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 2a erhöht sich der Pauschalbetrag um 0,84 Euro, wenn der Reisepass mit einem zusätzlichen Sekundärlichtbild in der Personaldatenseite ausgestattet ist.
3. Abweichend von Z 1 und Z 2 beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag ab dem gestellt wird, in den Fällen
– des Abs. 1 Z 159,10 Euro,
– des Abs. 1 Z 285,07 Euro,
– des Abs. 1 Z 2a205,07 Euro,
– des Abs. 1 Z 534,50 Euro,
– des Abs. 1 Z 830,50 Euro,
– des Abs. 2 Z 140,13 Euro.
Wird das Datum des gemäß § 25 Abs. 21 erster Satz Passgesetz 1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2021, durch eine Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 25 Abs. 21 zweiter Satz Passgesetz 1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2021, verschoben, sind die Pauschalbeträge für Anträge, die ab dem durch die Verordnung festgesetzten Zeitpunkt gestellt werden, anzuwenden.
4. In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 4a sowie des Abs. 2 Z 1a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.
Tarifpost
10 Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten
(1)
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1. | Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern,
Schutzzertifikaten oder Halbleiterschutzrechten,
Schutzzertifikatsverlängerungen, Anträge auf Recherchen
und Gutachten, Einsprüche oder Widersprüche, je Antrag
…………........................ | 50 Euro |
2. | Anmeldungen oder Warenerweiterungen von Marken, je Antrag
………….……… | 30 Euro |
3. | Anmeldungen von Mustern, je Antrag
……………………………………………... | 20 Euro |
(Anm.: Z 4. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013) | ||
5. | Anträge zur Einleitung von Verfahren vor der
Nichtigkeitsabteilung, je Antrag …... | 230 Euro |
(Anm.: Z 6. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013) | ||
7. | Anträge auf Änderung des Namens oder der Firma des
Anmelders oder Rechtsinhabers, Anträge auf Änderung des
Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder
Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines
Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere
dinglichen Rechtes, sowie Anträge auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand, je Antrag …………………… | 40 Euro |
8. | Anträge auf Eintragung einer Streitanmerkung, je Antrag
…………………………. | 15 Euro |
9. | Anträge auf Veröffentlichung oder Berichtigung von
Übersetzungen europäischer Patentschriften, je Antrag
…………………………………………………...……… | 30 Euro |
10. | Registerauszüge, je Auszug ………………………………………………………… | 23 Euro |
11. | Prioritätsbelege, je Beleg …………………………………………………………… | 75 Euro. |
(2) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften (Prioritätsbelege) von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift (Prioritätsbeleg) zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
(3) Eingaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 und Eingaben um Ausstellung der in Abs. 1 Z 10 und 11 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 Abs. 1 befreit. Beilagen, die einer gemäß Abs. 1 gebührenpflichtigen Eingabe oder Niederschrift beigelegt oder zu dieser nachgereicht werden, sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 5 befreit. Registerauszüge gemäß Abs. 1 Z 10 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und Abschriften von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 1 befreit.
Tarifpost
11 Waffendokumente
(1) Waffenbesitzkarte
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1. | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte | 74,40 Euro | |
a) | sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt
wird, zusätzlich | 43 Euro | |
b) | sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1
oder 2 bewilligt wird , zusätzlich | 43 Euro | |
(2) Waffenpass
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1. | Ausstellung eines Waffenpasses | 118,40 Euro | |
a) | sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt
wird , zusätzlich | 87 Euro | |
b) | sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1
oder 2 WaffG bewilligt wird , zusätzlich | 87 Euro | |
2. | Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der
Kategorie C oder D | 118,40 Euro | |
(3) Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Die Ausstellung der in Abs. 1 und 2 genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Waffendokuments durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Waffendokuments eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Waffendokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(5) Erfolgt die Ausstellung eines Waffendokuments durch eine Behörde des Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Waffendokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
– des Abs. 1 Z 1 56,20 Euro
– des Abs. 1 Z 1 lit. a und b 99,20 Euro
– des Abs. 2 Z 1 und 2 100,20 Euro
– des Abs. 2 Z 1 lit. a und b 187,20 Euro.
Tarifpost
12 Ausländerbeschäftigungsverfahren
(1) Antragsgebühr
1. Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 2 Z 1 angeführten Schrift 26 Euro
2. Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 2 Z 2 bis Z 9 angeführten Schriften20 Euro
3. Ansuchen um Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/197520 Euro
(2) Erledigungsgebühr
1. Ausstellung einer Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG8 Euro
2. Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBG14 Euro
3. Ausstellung einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG12 Euro
4. Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4 und 5 AuslBG12 Euro
5. Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG20 Euro
6. Schriftliche Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird6 Euro
7. Ausstellung einer Anzeigebestätigung für Au-Pair-Kräfte gemäß § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/201912 Euro
8. Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG für Ausländer, die als Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten oder Praktikanten beschäftigt werden12 Euro
9. Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG für Ausländer, die eine Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme absolvieren12 Euro
10. Ausstellung einer Bestätigung über die Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG15 Euro
11. Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG7 Euro
12. Von Amts wegen ausgestellter Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG90 Euro
13. Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 7 AuslBG7 Euro
(3) Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung. Die Gebührenschuld für die Ausstellung der Schriften gemäß Abs. 2 entsteht mit deren Hinausgabe.
(4) Gebührenschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Gebührenschuldner ist in den Fällen des Abs. 2 derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
(5) Anträge gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Abs. 2 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 2 und 14 befreit.
(6) Die Ausstellung der in Abs. 2 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Vornahme der in Abs. 2 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Tarifpost
13 Unterschriftsbeglaubigungen
Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sofern die die Beglaubigung enthaltende Schrift geeignet ist, die Echtheit der Unterschriften oder Handzeichen nicht nur gegenüber einer bestimmten Behörde oder einem bestimmten Gericht zu bekunden, von jedem Bogen feste Gebühr ................................................................ 14,30 Euro.
Tarifpost
14 Zeugnisse
(1) Amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr …14,30 Euro.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht
1. Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;
2. Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen beizubringen sind;
3. Impfzeugnisse;
4. Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Externistenprüfungen;
5. Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;
6. Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;
7. Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen;
8. Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden;
9. Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt;
10. Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;
11. Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muß;
12. Klauseln, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen;
13. Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können;
14. Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch durch Verwendung als Beilage gemacht wird;
15. Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern und aus dem Partnerschaftsbuch, dann Zeugnisse über Geburts-, Trauungs-, Todesfälle und Fälle der Eintragung einer Partnerschaft um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Ausland verwendet werden;
16. Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für Zuchttiere zu erbringen sind;
17. Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;
18. Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden;
19. Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;
20. An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich der An- oder Abmeldung auf den Meldezetteln angebracht werden;
21. Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden;
22. Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;
23. Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften vom Zollamt Österreich ausgestellt oder anerkannt werden;
24. Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung;
25. Zeugnisse über Dienstleistungen;
26. von inländischen Gerichten ausgestellte Zeugnisse; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
27. Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz dienen;
28. Zeugnisse, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden;
29. Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen, die auch als Berechtigung verwendet werden können;
30. Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäische Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen).
(3) Die Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäische Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(Anm.: Tarifpost 15)
15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)
(1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle
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a) | aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte
Zulassung ausgestellt werden (Zulassungsschein), feste
Gebühr …….………………..…………....... | 119,80 Euro, |
b) | über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten
ausgestellt werden (Überstellungsfahrtschein), feste
Gebühr ……………........………..…………. | 83,60 Euro. |
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.
(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt Österreich zu entrichten.
(4) Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
Tarifpost
16 Führerscheine
(1) Führerscheine, ausgestellt
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1. | auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung
……...……………………….... | 60,50 Euro, |
ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I
Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung, | ||
2. | als Duplikat ………………………….………………………………………..... | 49,50 Euro, |
3. | auf Grund der Umschreibung einer ausländischen
Lenkberechtigung ………… | 60,50 Euro, |
4. | auf Grund der Verlängerung einer befristeten
Lenkberechtigung ……………... | 49,50 Euro, |
ausgenommen solche gemäß § 17a Abs. 2 FSG, BGBl. I
Nr. 120/1997, | ||
5. | auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere
Klassen oder Unterklassen …………………………………………………………………… | 49,50 Euro, |
6. | auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, ohne
Rücksicht auf ihre Anzahl
…………………………………………………………………….. | 49,50 Euro. |
(2)
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(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 6 Z 10, BGBl. I
Nr. 108/2022) | ||
2. | Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der
Entziehungsdauer …… | 39,60 Euro. |
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
(4) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(5) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 je Schrift 21,80 Euro, in allen anderen Fällen 19,60 Euro je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
Tarifpost
17 Eheschließung
(1) Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit..……………………………………….50 Euro
(2) Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Abs. 1 ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4 befreit.
(3) Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………..………80 Euro
(4) Die gemäß Abs. 3 vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.
(5) Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Ehefähigkeit. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.
Tarifpost
18 Eingetragene Partnerschaft
(1) Ermittlungen der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen.............50 Euro.
(2) Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Abs. 1 ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4 befreit.
(3) Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………………………………………………………….…80 Euro
(4) Die gemäß Abs. 3 vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.
(5) Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.
Tarifpost
19 Grenzüberschreitende Abfallverbringung
(1) Erledigungsgebühr
1. Genehmigung einer Ein- und/oder Ausfuhr gemäß § 69 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, mit Bescheid400 Euro
2. Genehmigung einer Durchfuhr gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002, mit Bescheid100 Euro
3. Vorabzustimmung gemäß § 71a AWG 2002, mit Bescheid850 Euro
4. Änderung einer Genehmigung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71a AWG 2002, mit Bescheid100 Euro
(2) Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.
(3) Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
(4) Die Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.
(5) Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Tarifpost
20 Zivilluftfahrtwesen
(1) Erledigungsgebühr
1. Bewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß § 9 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum 23 Euro
jedoch nicht mehr als 115 Euro
2. Bewilligung des Abwerfens von Sachen gemäß § 133 Abs. 2 LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum43,90 Euro
jedoch nicht mehr als 131,70 Euro
(2) Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.
(3) Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
(4) Die Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.
(5) Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(6) Erfolgt die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Bewilligung ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
1. des Abs. 1 Z 16,50 Euro
jedoch nicht mehr als 32,50 Euro
2. des Abs. 1 Z 221,80 Euro
jedoch nicht mehr als 65,40 Euro
Tarifpost
21 Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
(1) Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/202040 Euro
(2) Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/202030 Euro
(3) Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)40 Euro
(4) Die Gebührenschuld für das Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit der Einbringung des Antrages. Die Gebührenschuld für die Ausstellung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit dessen Hinausgabe.
(5) Gebührenschuldner ist im Falle des Abs. 1 der Antragsteller und im Falle des Abs. 2 derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird.
(6) Ist eine positive Erledigung des Ansuchens um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich, hat die Behörde vom Gebührenschuldner bei Überreichung des Ansuchens eine Vorauszahlung der Gebühr gemäß Abs. 2 zu verlangen. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf den Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(7) Die Ansuchen um Ausstellung und Wiederausfolgung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Der Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit.
(8) Die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(9) Erfolgt die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Ausweis ein Pauschalbetrag von 30 Euro zu.
Tarifpost
22 Fahrerqualifizierungsnachweise
(1) Ansuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs. 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), BGBl. II Nr. 139/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 531/202150 Euro
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages.
(3) Gebührenschuldner ist der Antragsteller.
(4) Der Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit.
(5) Die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(6) Die Behörde darf den Fahrerqualifizierungsnachweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(7) Erfolgt die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Nachweis ein Pauschalbetrag von 20 Euro zu.
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