II. Abschnitt. Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
§ 14.
Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
Tarifpost
1 Abschriften
(1) 1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als
Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste
Gebühr .................................................. 180 S,
2. nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst
verfaßte,
a) wenn sie von anderen Behörden als Gerichten
beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ... 90 S,
b) wenn sie von Notaren beglaubigt werden, von jedem
Bogen feste Gebühr ................................ 50 S,
c) wenn sie von Privatpersonen beglaubigt werden, wie Zeugnisse.
(2) Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.
(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
(4) (anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)
Tarifpost
2 Amtliche Ausfertigungen
vom ersten Bogen
feste Gebühr
(1) 1. Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung
einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen
Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
sofern nicht unten besonders angeführt ................ 1 050 S,
2. Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als
Rechtsanwalt oder Patentanwalt ........................ 3 600 S,
3. Verleihung (Erwerb) der österreichischen
Staatsbürgerschaft
a) auf Grund freien Ermessens ....................... 10 000 S,
b) auf Grund eines Rechtsanspruches ................. 7 500 S,
c) durch Erstreckung der Verleihung auf den
Ehegatten ........................................ 2 400 S,
d) durch Erklärung oder Anzeige ..................... 2 400 S,
4. Bergführerbücher ................................. 210 S,
5. Trägerlegitimationen ............................. 180 S,
6. Ausstellung eines Leichenpasses .................. 1 050 S,
7. Bewilligung zur Enterdigung einer
Leiche ................................................ 1 050 S,
8. Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung
oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung
einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und
Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer
Strukturen ............................................ 4 800 S,
9. a) Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein
Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der
Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... 1 200 S,
b) Anerkennung eines bergrechtlichen
Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen
Speicherbewilligung oder Genehmigung der
Übertragung einer Speicherbewilligung durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... 10 000 S,
10. Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder
des Vornamens ......................................... 4 800 S.
(2) Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von
Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft
gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so
oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III B. Z 2 BG, BGBl. Nr. 170/1983)
Tarifpost
3 Ausweise (Legitimationen)
(1) Ausweise (Legitimationen) zur freien Fahrt auf
Eisenbahnen sowie zur Fahrt zu ermäßigtem Preis
unterliegen einer von den begünstigten Personen zu
entrichtenden Stempelgebühr. Diese beträgt
1. für Ausweise, die nur zu einer einmaligen Fahrt
oder zu einer Hin- und Rückfahrt berechtigen,
a) bei freier Fahrt hinsichtlich der
II. Wagenklasse .................................. 50 S,
I. Wagenklasse .................................. 90 S,
b) bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich
der
II. Wagenklasse .................................. 50 S,
I. Wagenklasse .................................. 50 S,
2. für Ausweise zu wiederholten Fahrten
a) bei freier Fahrt hinsichtlich der
II. Wagenklasse .................................. 180 S,
I. Wagenklasse .................................. 360 S,
b) bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich
der
II. Wagenklasse .................................. 90 S,
I. Wagenklasse .................................. 180 S.
(2) Lautet der Ausweis auf mehrere Personen, so ist die Stempelgebühr für jede dieser Personen besonders zu berechnen.
(3) Von dieser Stempelgebühr sind befreit Ausweise, die
1. auf Gesetzen, allgemeinen Verordnungen oder konzessionsmäßigen Verpflichtungen beruhen;
2. von den Bahnverwaltungen den eigenen Bediensteten (Pensionisten) einschließlich der Arbeiter sowie den Familienangehörigen dieser Bediensteten oder dem
gleichen Personenkreis fremder Verkehrsanstalten
erteilt werden;
3. auf Grund der vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erlassenen oder genehmigten Dienstvorschriften der Bahnverwaltung aus öffentlichen oder eisenbahndienstlichen Rücksichten oder wegen Armut oder endlich für gemeinnützige Zwecke gewährt werden;
4. an Arbeiter (Angestellte) und Schüler ausgegeben werden zur Fahrt an den Arbeits- beziehungsweise
Schulort und zurück.
Tarifpost
4 Auszüge
(1) 1. Auszüge aus Amtsschriften und amtlich
verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;
2. Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern,
Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über
Geburten, Taufen, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle
von jedem Bogen feste Gebühr .......................... 90 S;
3. Auszüge aus den Tagebüchern der Sensale von jedem
Bogen feste Gebühr .................................... 180 S.
(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Tauf-,
Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung
bestätigt, so ist die Gebühr von 90 S so oftmals zu
entrichten, als Fälle bestätigt werden.
Tarifpost
5 Beilagen
(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller
Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem
Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste
Gebühr ................................................ 50 S,
jedoch nicht mehr als 300 S je Beilage.
(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist.
(3) Von der Beilagengebühr sind befreit
1. Armutszeugnisse;
2. die in- und ausländischen öffentlichen
Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die
geldvertretenden Papiere.
Tarifpost
6 Eingaben
(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste
Gebühr ................................................ 180 S.
(2) Der erhöhten Eingabengebühr von 600 S unterliegen
1. Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen
gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
2. Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
3. Ansuchen um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft;
4. Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden
anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;
5. Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen;
6. Ansuchen um Erlaß (wie Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Geldleistungen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsgrund beruhen, wenn die Höhe des begehrten Erlasses insgesamt 20 000 S übersteigt;
7. Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1999)
(4) Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung
überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.
(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht
1. Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof, wenn nicht eine Gebühr nach § 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 oder des § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 zu entrichten ist; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
2. Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und
sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen;
3. Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;
4. Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgabensachen; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen und um Erlaß (Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Abgaben, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten Betrages insgesamt 2 000 S übersteigt;
4a. Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechtes
oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach Art. 229 des Zollkodex der Gemeinschaften sowie um Erlaß oder Erstattung nach Art. 905 der Zollkodex-Durchführungsverordnung, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten Betrages insgesamt 2 000 S übersteigt;
5. Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an
österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
6. Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren, ausgenommen
Gnadenansuchen, Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe, Ansuchen um Zahlungserleichterung und Eingaben in Privatanklagesachen;
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1999)
9. Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-,
Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr sowie Eingaben, mit denen die Übertragung der Rundfunk- oder Fernsehrundfunkbewilligung auf eine andere Person am angegebenen Standort beantragt wird, die Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers oder die Verlegung des Standortes durch den Bewilligungsinhaber angezeigt oder der Verzicht auf die Bewilligung erklärt wird;
10. Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich
Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;
11. Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie der
bildenden Künste in Wien und der kirchlichen
theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates
zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik
Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung, mit Ausnahme folgender Eingaben:
a) Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages durch
ausländische Studierende,
b) Ansuchen um Zulassung zur Universitäts-Sprachprüfung,
c) Ansuchen um Ausstellung eines Duplikates,
d) Ansuchen um Beurlaubung,
e) Ansuchen um Wiederverleihung des akademischen
Grades,
f) Ansuchen um Nostrifizierung eines ausländischen akademischen Grades,
g) Ansuchen um Bewilligung zur Führung eines
ehrenhalber verliehenen ausländischen akademischen Grades;
12. Eingaben von Personen, die nicht durch
berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um
Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;
13. Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;
14. Verlustanzeigen;
15. Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;
16. Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;
17. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer
vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung
erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;
18. Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung;
19. Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf
Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;
20. Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen
Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben;
21. Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die
Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschußobmänner sowie die Parlamentsdirektion);
22. Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils
geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;
23. Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;
24. Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der im § 14 Tarifpost 8
Abs. 1 und 2, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;
25. Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren
Anwendung.
Tarifpost 7
Protokolle (Niederschriften)
(1) 1. Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie
vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist.
2. Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung
eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen
Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von
jedem Bogen feste Gebühr .............................. 180 S;
3. Protokolle über Streitigkeiten im
Verwaltungsverfahren zwischen Privatpersonen,
a) wenn der Wert des Streitgegenstandes 200 S nicht
übersteigt, gebührenfrei,
b) in allen anderen Fällen von jedem Bogen feste
Gebühr ........................................... 50 S;
4. Protokolle (Niederschriften) über
a) eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom
ersten Bogen feste Gebühr ........................ 3 600 S,
b) eine Versammlung der Gesellschafter einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten
Bogen feste Gebühr ............................... 1 800 S.
c) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl.
Nr. 668/1976)
5. Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder
Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste
Gebühr ................................................ 1 350 S;
6. Protokolle über die Aufnahme eines
Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar
aufgenommen werden .................................... 180 S.
(2) Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b,
die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der
Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des
1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand
haben, sind gebührenfrei.
Tarifpost
8 Einreise- und Aufenthaltstitel
(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visum)
1. Durchreisevisum (Visum B) ....................... 140 S.
2. Reisevisum (Visum C)
a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen ........... 350 S;
b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen ........... 420 S;
c) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen mit
mehreren Einreisen, beginnend mit der zweiten
Einreise ..................................... 490 S;
d) für die mehrmalige Einreise mit einer
Gültigkeitsdauer von einem Jahr .............. 700 S;
e) für die mehrmalige Einreise mit einer
Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren .......... 700 S
plus 420 S
für jedes
zusätzliche
Jahr.
3. Sammelvisum
a) Durchreisevisum (Visum B) für 5 bis
50 Personen .................................. 140 S
plus 14 S
pro Person;
b) Reisevisum (Visum C) für den Aufenthalt bis zu
30 Tagen und für ein oder zwei Einreisen für
5 bis 50 Personen ............................ 420 S
plus 14 S
pro Person;
c) Reisevisum (Visum C) für den Aufenthalt bis zu
30 Tagen für mehr als zwei Einreisen für 5 bis
50 Personen .................................. 420 S
plus 42 S
pro Person.
4. Durchreisevisum (Visum B) oder Reisevisum
(Visum C)
a) mit räumlich beschränkter Gültigkeit ......... 50 vH der für
die
betreffende
Visakategorie
(B oder C)
geltenden
Gebühr;
b) an der Grenze ausgestellt .................... das Zweifache
der für die
betreffende
Visakategorie
(B oder C)
geltenden
Gebühr.
5. Aufenthaltsvisum (Visum D) ...................... 600 S.
(2) 1. Die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Abs. 1 sowie die Ausstellung von Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit;
2. Einreisetitel gemäß Abs. 1, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.
(3) Die Gebührenschuld für die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Abs. 1 entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Einreisetitel ausgestellt wird. Die Behörde darf den Einreisetitel nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(4) Erfolgt die Ausstellung des Einreisetitels gemäß Abs. 1 durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Einreisetitel ein Pauschalbetrag von 30 S zu.
(5) Erteilung eines Aufenthaltstitels
1. befristeter Aufenthaltstitel .................... 480 S,
2. unbefristeter Aufenthaltstitel .................. 1 050 S.
Tarifpost
9 Reisedokumente
(1) Reisepässe
1. gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass,
Konventionsreisepass ............................ 490 S,
2. Verlängerung der Gültigkeitsdauer ............... 390 S,
3. Erweiterung des Geltungsbereiches ............... 375 S,
4. nachträgliche Miteintragung von Kindern ......... 195 S,
5. sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder
Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl .... 180 S.
(2) Passersätze
1. Personalausweis ................................. 320 S,
2. Sammelreisepass ................................. 300 S
plus 15 S
pro Person,
mindestens
jedoch 70 S,
3. sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte,
Ausflugsschein)
a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt .... 10 S,
b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
- bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem
halben Jahr ................................ 20 S,
- bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als
einem halben Jahr .......................... 30 S,
c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im
Ausflugsverkehr für mehrere Personen
(Sammelausflugsschein) je Person ............. 15 S.
(3) Die Ausstellung der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schriften
und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den
Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung)
des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist
derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument
ausgestellt wird. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach
erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde
eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft
je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
- des Abs. 1 Z 1 ................................... 130 S,
- des Abs. 1 Z 2 ................................... 30 S,
- des Abs. 1 Z 3 und 4 ............................. 15 S,
- des Abs. 2 Z 1 ................................... 20 S,
- des Abs. 2 Z 2 ................................... 15 S je
Person,
mindestens
jedoch 70 S.
In den Fällen des Abs. 2 Z 3 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.
Tarifpost
10 Übersetzungen,
die von beeideten Übersetzern beglaubigt sind, von
jedem Bogen feste Gebühr .............................. 180 S,
jedoch nicht mehr als 1 080 S.
Tarifpost
11 Urkunden über Rechtsgeschäfte,
die unter das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz
oder Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil
Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer)
fallen, ausgenommen Urkunden, die zu Anmeldungen
(Erklärungen) gemäß den vorgenannten Gesetzen
verwendet werden, von jedem Bogen feste Gebühr ........ 180 S.
Tarifpost
12 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)
Tarifpost
13 Vollmachten
(1) Vollmachten von jedem Bogen feste
Gebühr ................................................ 180 S.
(2) Der Gebühr unterliegen auch Vollmachten, die der Privatankläger und der Beschuldigte seinem Vertreter ausstellt. Vollmachten, die von mehreren
Privatanklägern oder mehreren Beschuldigten
gemeinschaftlich ausgestellt werden und sich nur auf
die Vertretung in einem bestimmten gemeinsam
durchzuführenden Strafverfahren beziehen, sind diesen Gebühren nur im einfachen Betrag unterworfen.
(3) Vollmachten, die für die Vertretung im Verfahren bei einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle ausgestellt sind, sind gebührenfrei.
Tarifpost
14 Zeugnisse
(1) Zeugnisse, das sind Schriften, durch die
persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder
tatsächliche Umstände bekundet werden:
1. Im allgemeinen von jedem Bogen feste
Gebühr ................................................ 180 S.
2. über Dienstleistungen, wenn die Einkünfte dauernd
42 000 S im Jahre nicht übersteigen, von jedem Bogen
feste Gebühr .......................................... 50 S;
3. Schul- und Studienzeugnisse über den Erfolg einer
oder mehrerer am Schluß eines Semesters oder Jahrganges
abgelegten Prüfungen in öffentlichen Lehranstalten,
ferner die auf den Hochschulen eingeführten
halbjährigen Besuchszeugnisse über ein oder mehrere
Kollegien von jedem Bogen feste Gebühr ................ 50 S.
4. (Anm.: Aufgehoben durch Abschn. V Z 4 BG, BGBl. Nr. 531/1984)
(2) Der Gebühr unterliegen nicht
1. Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;
2. Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen
beizubringen sind;
3. Impfzeugnisse;
4. Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplomprüfungen von Akademien oder verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen sowie Zeugnisse über Externistenprüfungen;
5. Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;
6. Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Universitäts- und Kunsthochschulbereich, im Bereich der Akademie der bildenden Künste in Wien und der
kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934),
einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung, mit Ausnahme folgender Zeugnisse:
a) Ausweise für Studierende,
b) Zeugnisse über die Universitätssprachprüfung,
c) Abschlußzeugnisse für Hochschulkurse und für Hochschullehrgänge einschließlich jener, die als Vorbereitungslehrgänge für ausländische
Studierende eingerichtet sind,
d) Staatsprüfungszeugnisse, Rigorosenzeugnisse und abschließende Diplomprüfungszeugnisse,
e) Abschlußbescheinigungen,
f) Urkunden über die Verleihung eines akademischen Grades.
7. Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von
einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen;
8. Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer
öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden;
9. Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für
den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt;
10. Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;
11. Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen
Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muß;
12. Klauseln, die auf Grund besonderer
Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen;
13. Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an
Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können;
14. Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch
durch Verwendung als Beilage gemacht wird;
15. Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, dann Zeugnisse über Geburts-,
Trauungs-, Todesfälle, um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die
österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Auslande verwendet werden;
16. Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für
Zuchttiere zu erbringen sind;
17. Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;
18. Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte
Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden;
19. Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;
20. An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich
der An- oder Abmeldung auf den Meldezetteln angebracht werden;
21. Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden;
22. Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der
jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden.
(Anm.: Tarifpost 15)
15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)
(1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl.
Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten
Zulassungsstelle
a) aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die
erfolgte Zulassung ausgestellt werden
(Zulassungsschein), feste Gebühr ................. 1 500 S,
b) über die erteilte Bewilligung von
Überstellungsfahrten ausgestellt werden
(Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr ......... 1 050 S.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.
(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten.
(4) Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.
(5) Abweichend von Abs. 1 lit. a beträgt die feste Gebühr
während des Probebetriebs (§ 40a Abs. 9 KFG 1967, in der jeweils
geltenden Fassung) für
a) Bescheinigungen, die aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr
über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (§ 40a Abs. 5
Z 6 KFG 1967, in der jeweils geltenden Fassung) ... 660 S,
b) Bestätigungen der Abmeldung (§ 40a Abs. 5 Z 12 KFG 1967, in
der jeweils geltenden Fassung) .................... 360 S.
Tarifpost
16 Führerscheine
(1) Führerscheine, ausgestellt
1. auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung .... 660 S,
ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I
Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,
2. als Duplikat .................................... 540 S,
3. auf Grund der Umschreibung einer ausländischen
Lenkberechtigung ................................ 660 S,
4. auf Grund der Verlängerung einer befristeten
Lenkberechtigung ................................ 540 S,
ausgenommen solche gemäß §§ 20 Abs. 4 oder 21
Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils
geltenden Fassung,
5. auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf
weitere Klassen oder Unterklassen ............... 540 S,
6. auf Grund von sonstigen Änderungen oder
Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl ..... 540 S.
(2) 1. Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen in
einem Führerschein, ohne Rücksicht auf ihre
Anzahl ...................................... 360 S,
2. Wiederausfolgung des Führerscheines nach
Ablauf der Entziehungsdauer ................. 410 S.
(3) Ausstellung eines Mopedausweises für eine Person, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat 410 S.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(5) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 je Schrift 200 S, in allen anderen Fällen 180 S je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein oder den Mopedausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
Tarifpost
17 Katastralumschreibungen
(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)
Tarifpost
18 Amtshandlungen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 86/1921
(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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