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Fassungsvergleich
GebG § 14., BGBl. I Nr. 92/1999, gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999

II. Abschnitt. Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

§ 14.

Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

Tarifpost

1 Abschriften

(1) 1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als

Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste

Gebühr .................................................. 180 S,

2. nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst

verfaßte,

a) wenn sie von anderen Behörden als Gerichten

beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ... 90 S,

b) wenn sie von Notaren beglaubigt werden, von jedem

Bogen feste Gebühr ................................ 50 S,

c) wenn sie von Privatpersonen beglaubigt werden, wie Zeugnisse.

(2) Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.

(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.

(4) (anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)

Tarifpost

2 Amtliche Ausfertigungen

vom ersten Bogen

feste Gebühr

(1) 1. Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung

einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen

Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

sofern nicht unten besonders angeführt ................ 1 050 S,

2. Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als

Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als

Rechtsanwalt oder Patentanwalt ........................ 3 600 S,

3. Verleihung (Erwerb) der österreichischen

Staatsbürgerschaft

a) auf Grund freien Ermessens ....................... 10 000 S,

b) auf Grund eines Rechtsanspruches ................. 7 500 S,

c) durch Erstreckung der Verleihung auf den

Ehegatten ........................................ 2 400 S,

d) durch Erklärung oder Anzeige ..................... 2 400 S,

4. Bergführerbücher ................................. 210 S,

5. Trägerlegitimationen ............................. 180 S,

6. Ausstellung eines Leichenpasses .................. 1 050 S,

7. Bewilligung zur Enterdigung einer

Leiche ................................................ 1 050 S,

8. Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung

oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung

einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und

Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer

Strukturen ............................................ 4 800 S,

9. a) Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein

Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der

Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch

Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... 1 200 S,

b) Anerkennung eines bergrechtlichen

Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen

Speicherbewilligung oder Genehmigung der

Übertragung einer Speicherbewilligung durch

Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... 10 000 S,

10. Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder

des Vornamens ......................................... 4 800 S.

(2) Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von

Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft

gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so

oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III B. Z 2 BG, BGBl. Nr. 170/1983)

Tarifpost

3 Ausweise (Legitimationen)

(1) Ausweise (Legitimationen) zur freien Fahrt auf

Eisenbahnen sowie zur Fahrt zu ermäßigtem Preis

unterliegen einer von den begünstigten Personen zu

entrichtenden Stempelgebühr. Diese beträgt

1. für Ausweise, die nur zu einer einmaligen Fahrt

oder zu einer Hin- und Rückfahrt berechtigen,

a) bei freier Fahrt hinsichtlich der

II. Wagenklasse .................................. 50 S,

I. Wagenklasse .................................. 90 S,

b) bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich

der

II. Wagenklasse .................................. 50 S,

I. Wagenklasse .................................. 50 S,

2. für Ausweise zu wiederholten Fahrten

a) bei freier Fahrt hinsichtlich der

II. Wagenklasse .................................. 180 S,

I. Wagenklasse .................................. 360 S,

b) bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich

der

II. Wagenklasse .................................. 90 S,

I. Wagenklasse .................................. 180 S.

(2) Lautet der Ausweis auf mehrere Personen, so ist die Stempelgebühr für jede dieser Personen besonders zu berechnen.

(3) Von dieser Stempelgebühr sind befreit Ausweise, die

1. auf Gesetzen, allgemeinen Verordnungen oder konzessionsmäßigen Verpflichtungen beruhen;

2. von den Bahnverwaltungen den eigenen Bediensteten (Pensionisten) einschließlich der Arbeiter sowie den Familienangehörigen dieser Bediensteten oder dem

gleichen Personenkreis fremder Verkehrsanstalten

erteilt werden;

3. auf Grund der vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erlassenen oder genehmigten Dienstvorschriften der Bahnverwaltung aus öffentlichen oder eisenbahndienstlichen Rücksichten oder wegen Armut oder endlich für gemeinnützige Zwecke gewährt werden;

4. an Arbeiter (Angestellte) und Schüler ausgegeben werden zur Fahrt an den Arbeits- beziehungsweise

Schulort und zurück.

Tarifpost

4 Auszüge

(1) 1. Auszüge aus Amtsschriften und amtlich

verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;

2. Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern,

Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über

Geburten, Taufen, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle

von jedem Bogen feste Gebühr .......................... 90 S;

3. Auszüge aus den Tagebüchern der Sensale von jedem

Bogen feste Gebühr .................................... 180 S.

(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Tauf-,

Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung

bestätigt, so ist die Gebühr von 90 S so oftmals zu

entrichten, als Fälle bestätigt werden.

Tarifpost

5 Beilagen

(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller

Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem

Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste

Gebühr ................................................ 50 S,

jedoch nicht mehr als 300 S je Beilage.

(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist.

(3) Von der Beilagengebühr sind befreit

1. Armutszeugnisse;

2. die in- und ausländischen öffentlichen

Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die

geldvertretenden Papiere.

Tarifpost

6 Eingaben

(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste

Gebühr ................................................ 180 S.

(2) Der erhöhten Eingabengebühr von 600 S unterliegen

1. Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen

gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;

2. Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;

3. Ansuchen um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft;

4. Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden

anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;

5. Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen;

6. Ansuchen um Erlaß (wie Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Geldleistungen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsgrund beruhen, wenn die Höhe des begehrten Erlasses insgesamt 20 000 S übersteigt;

7. Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1999)

(4) Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung

überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.

(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht

1. Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof, wenn nicht eine Gebühr nach § 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 oder des § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 zu entrichten ist; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

2. Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und

sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen;

3. Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;

4. Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgabensachen; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen und um Erlaß (Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Abgaben, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten Betrages insgesamt 2 000 S übersteigt;

4a. Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechtes

oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach Art. 229 des Zollkodex der Gemeinschaften sowie um Erlaß oder Erstattung nach Art. 905 der Zollkodex-Durchführungsverordnung, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten Betrages insgesamt 2 000 S übersteigt;

5. Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an

österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;

6. Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);

7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren, ausgenommen

Gnadenansuchen, Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe, Ansuchen um Zahlungserleichterung und Eingaben in Privatanklagesachen;

8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1999)

9. Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-,

Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr sowie Eingaben, mit denen die Übertragung der Rundfunk- oder Fernsehrundfunkbewilligung auf eine andere Person am angegebenen Standort beantragt wird, die Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers oder die Verlegung des Standortes durch den Bewilligungsinhaber angezeigt oder der Verzicht auf die Bewilligung erklärt wird;

10. Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche

Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich

Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;

11. Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie der

bildenden Künste in Wien und der kirchlichen

theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates

zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik

Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung, mit Ausnahme folgender Eingaben:

a) Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages durch

ausländische Studierende,

b) Ansuchen um Zulassung zur Universitäts-Sprachprüfung,

c) Ansuchen um Ausstellung eines Duplikates,

d) Ansuchen um Beurlaubung,

e) Ansuchen um Wiederverleihung des akademischen

Grades,

f) Ansuchen um Nostrifizierung eines ausländischen akademischen Grades,

g) Ansuchen um Bewilligung zur Führung eines

ehrenhalber verliehenen ausländischen akademischen Grades;

12. Eingaben von Personen, die nicht durch

berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um

Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;

13. Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;

14. Verlustanzeigen;

15. Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;

16. Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;

17. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer

vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung

erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;

18. Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung;

19. Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf

Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;

20. Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen

Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben;

21. Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die

Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschußobmänner sowie die Parlamentsdirektion);

22. Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils

geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;

23. Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;

24. (Anm.: Tritt mit in Kraft.)

25. Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung.

Tarifpost 7

Protokolle (Niederschriften)

(1) 1. Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie

vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist.

2. Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung

eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen

Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von

jedem Bogen feste Gebühr .............................. 180 S;

3. Protokolle über Streitigkeiten im

Verwaltungsverfahren zwischen Privatpersonen,

a) wenn der Wert des Streitgegenstandes 200 S nicht

übersteigt, gebührenfrei,

b) in allen anderen Fällen von jedem Bogen feste

Gebühr ........................................... 50 S;

4. Protokolle (Niederschriften) über

a) eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom

ersten Bogen feste Gebühr ........................ 3 600 S,

b) eine Versammlung der Gesellschafter einer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten

Bogen feste Gebühr ............................... 1 800 S.

c) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl.

Nr. 668/1976)

5. Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder

Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste

Gebühr ................................................ 1 350 S;

6. Protokolle über die Aufnahme eines

Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar

aufgenommen werden .................................... 180 S.

(2) Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.

Tarifpost

8 Rechnungen

(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Abs. 1 Z 6 BG, BGBl. Nr. 224/1972)

Tarifpost

9 Reisedokumente

(1) 1. Reisepässe sowie die Verlängerung ihrer

Gültigkeitsdauer oder die Erweiterung ihres

Geltungsbereiches ..................................... 180 S;

2. Paßersätze sowie die Verlängerung ihrer

Gültigkeitsdauer ...................................... 120 S;

3. Sichtvermerke und Verlängerungen von

Aufenthaltsberechtigungen

a) befristete ....................................... 480 S,

b) unbefristete ..................................... 1 050 S.

(2) Gebührenfrei sind

1. Diplomaten- und Dienstpässe;

2. Sichtvermerke, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet

ist;

3. Übernahmserklärungen für österreichische

Staatsbürger (§ 30 des Paßgesetzes, BGBl.

Nr. 422/1969).

Tarifpost

10 Übersetzungen,

die von beeideten Übersetzern beglaubigt sind, von

jedem Bogen feste Gebühr .............................. 180 S,

jedoch nicht mehr als 1 080 S.

Tarifpost

11 Urkunden über Rechtsgeschäfte,

die unter das Erbschafts- und

Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz

oder Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil

Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer)

fallen, ausgenommen Urkunden, die zu Anmeldungen

(Erklärungen) gemäß den vorgenannten Gesetzen

verwendet werden, von jedem Bogen feste Gebühr ........ 180 S.

Tarifpost

12 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)

Tarifpost

13 Vollmachten

(1) Vollmachten von jedem Bogen feste

Gebühr ................................................ 180 S.

(2) Der Gebühr unterliegen auch Vollmachten, die der Privatankläger und der Beschuldigte seinem Vertreter ausstellt. Vollmachten, die von mehreren

Privatanklägern oder mehreren Beschuldigten

gemeinschaftlich ausgestellt werden und sich nur auf

die Vertretung in einem bestimmten gemeinsam

durchzuführenden Strafverfahren beziehen, sind diesen Gebühren nur im einfachen Betrag unterworfen.

(3) Vollmachten, die für die Vertretung im Verfahren bei einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle ausgestellt sind, sind gebührenfrei.

Tarifpost

14 Zeugnisse

(1) Zeugnisse, das sind Schriften, durch die

persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder

tatsächliche Umstände bekundet werden:

1. Im allgemeinen von jedem Bogen feste

Gebühr ................................................ 180 S.

2. über Dienstleistungen, wenn die Einkünfte dauernd

42 000 S im Jahre nicht übersteigen, von jedem Bogen

feste Gebühr .......................................... 50 S;

3. Schul- und Studienzeugnisse über den Erfolg einer

oder mehrerer am Schluß eines Semesters oder Jahrganges

abgelegten Prüfungen in öffentlichen Lehranstalten,

ferner die auf den Hochschulen eingeführten

halbjährigen Besuchszeugnisse über ein oder mehrere

Kollegien von jedem Bogen feste Gebühr ................ 50 S.

4. (Anm.: Aufgehoben durch Abschn. V Z 4 BG, BGBl. Nr. 531/1984)

(2) Der Gebühr unterliegen nicht

1. Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;

2. Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen

beizubringen sind;

3. Impfzeugnisse;

4. Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplomprüfungen von Akademien oder verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen sowie Zeugnisse über Externistenprüfungen;

5. Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;

6. Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Universitäts- und Kunsthochschulbereich, im Bereich der Akademie der bildenden Künste in Wien und der

kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934),

einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung, mit Ausnahme folgender Zeugnisse:

a) Ausweise für Studierende,

b) Zeugnisse über die Universitätssprachprüfung,

c) Abschlußzeugnisse für Hochschulkurse und für Hochschullehrgänge einschließlich jener, die als Vorbereitungslehrgänge für ausländische

Studierende eingerichtet sind,

d) Staatsprüfungszeugnisse, Rigorosenzeugnisse und abschließende Diplomprüfungszeugnisse,

e) Abschlußbescheinigungen,

f) Urkunden über die Verleihung eines akademischen Grades.

7. Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von

einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen;

8. Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer

öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden;

9. Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für

den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt;

10. Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;

11. Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen

Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muß;

12. Klauseln, die auf Grund besonderer

Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen;

13. Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an

Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können;

14. Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch

durch Verwendung als Beilage gemacht wird;

15. Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, dann Zeugnisse über Geburts-,

Trauungs-, Todesfälle, um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die

österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Auslande verwendet werden;

16. Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für

Zuchttiere zu erbringen sind;

17. Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;

18. Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte

Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden;

19. Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;

20. An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich

der An- oder Abmeldung auf den Meldezetteln angebracht werden;

21. Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden;

22. Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der

jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden.

(Anm.: Tarifpost 15)

15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)

(1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl.

Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten

Zulassungsstelle

a) aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die

erfolgte Zulassung ausgestellt werden

(Zulassungsschein), feste Gebühr ................. 1 500 S,

b) über die erteilte Bewilligung von

Überstellungsfahrten ausgestellt werden

(Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr ......... 1 050 S.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.

(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten.

(4) Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.

(5) Abweichend von Abs. 1 lit. a beträgt die feste Gebühr

während des Probebetriebs (§ 40a Abs. 9 KFG 1967, in der jeweils

geltenden Fassung) für

a) Bescheinigungen, die aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr

über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (§ 40a Abs. 5

Z 6 KFG 1967, in der jeweils geltenden Fassung) ... 660 S,

b) Bestätigungen der Abmeldung (§ 40a Abs. 5 Z 12 KFG 1967, in

der jeweils geltenden Fassung) .................... 360 S.

Tarifpost

16 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)

Tarifpost

17 Katastralumschreibungen

(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)

Tarifpost

18 Amtshandlungen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 86/1921

(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)

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