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GebG § 11., BGBl. I Nr. 28/1999, gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2001

II. Abschnitt. Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

§ 11.

Die Gebührenschuld entsteht

1. bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Überreichung;

2. bei amtlichen Ausfertigungen und Reisedokumenten mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);

3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;

4. bei Protokollen im Zeitpunkt der Unterzeichnung;

5. bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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