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GebG § 11., BGBl. Nr. 668/1976, gültig von 17.12.1976 bis 12.01.1999

II. Abschnitt. Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

§ 11.

Die Gebührenschuld entsteht

1. bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkte der Überreichung;

2. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);

3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;

4. bei Protokollen im Zeitpunkte der Unterzeichnung;

5. bei Zeugnissen im Zeitpunkte der Unterzeichnung; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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