II. Abschnitt. Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
§ 11.
Die Gebührenschuld entsteht
1. bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkte der Überreichung;
2. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
4. bei Protokollen im Zeitpunkte der Unterzeichnung;
5. bei Zeugnissen im Zeitpunkte der Unterzeichnung; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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